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Rechtslage streitig bei heruntergeladener Musik


Dürfen heruntergeladene mp3s verkauft oder vererbt werden? - Im deutschen Urheberrecht gilt der so genannte Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 UrhG) nur für Musik, die auf einem Trägermedium wie einer CD oder einem USB Stick verkauft wurde
Immer wieder kommt auch die Fragestellung auf, ob private Kopien der gekauften Musik durch AGB untersagt werden dürfen: Nein sagen dazu die deutschen Gerichte


(14.09.12) - "Bruce Willis legt sich mit Apple an", hieß es kürzlich in den Online-Medien. Der bekannte Schauspieler wollte offenbar dagegen vorgehen, dass er seine gekaufte iTunes-Musik nicht an seine Kinder vererben kann. Zwar erwies sich diese Meldung als Ente, es stellt sich jedoch trotzdem die Frage, wie die aktuelle Rechtslage in Deutschland zu werten ist.

"Grundsätzlich macht es tatsächlich einen Unterschied, ob die Musik auf einer CD oder online erworben wurde", erklärt der Kölner Medienrechsanwalt Christian Solmecke. "Im deutschen Urheberrecht gilt der so genannte Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 UrhG) nur für Musik, die auf einem Trägermedium wie einer CD oder einem USB Stick verkauft wurde. Mit dem einmaligen in Verkehr bringen erschöpfen sich die Rechte des Urhebers und er kann den Weiterverkauf durch den Endkunden nicht mehr stoppen. In einem solchen Fall kann also auch das Vererben von Musik nicht etwa durch AGB ausgeschlossen werden."

Streitig ist die Rechtslage jedoch bei heruntergeladener Musik. Da der Erschöpfungsgrundsatz hierauf nicht anwendbar ist, gingen Juristen bislang davon aus, dass der Urheber den Weiterverkauf untersagen kann. "In Bezug auf heruntergeladene Software hat der Europäische Gerichtshof dieser Rechtsprechung jedoch kürzlich einen Riegel vorgeschoben", erläutert Solmecke (Urteil des EuGH vom 03.07.2012 in der Rechtssache C-128/11). "Nach der aktuellen Entscheidung des EuGH darf auch mit heruntergeladener Software gehandelt werden. Ob diese Entscheidung auf heruntergeladene Musik übertragbar ist, ist unter Juristen umstritten. Ich meine, dass eine solche Übertragbarkeit möglich ist. Gewissheit werden erst künftige Gerichtsentscheidungen bringen." Geht man also davon aus, dass Musik auf diese Weise übertragen werden kann, dann kann auch das Vererben nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen untersagt werden. "Aus den deutschen iTunes Nutzungsbedingungen ist ein solcher Wegfall der Lizenz im Todesfall ohnehin nicht ohne Weiteres ersichtlich."

Gegenüber dem Endkunden dürften die Apple AGB darüber hinaus keine Wirkung entfalten, da sie schlichtweg zu unverständlich und zu lang sind. Aus diesem Grund hat auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen Apple kürzlich abgemahnt. Eine gerichtliche Entscheidung dazu steht noch aus.

Immer wieder kommt auch die Fragestellung auf, ob private Kopien der gekauften Musik durch AGB untersagt werden dürfen. Nein sagen dazu die deutschen Gerichte und erlauben sogar private Kopien von "Mietmusik", wie sie bei Napster, Simfy oder Spotify angeboten wird. "Schon jetzt ist es erlaubt, eine Musik-CD bei Amazon zu kaufen, diese privat zu kopieren und das Original später weiterzuverkaufen, sofern dabei kein Kopierschutz geknackt werden muss. Eine solche Handlung muss auch im digitalen Umfeld möglich sein", stellt RA Solmecke fest. Bis in dieser Frage jedoch Rechtsklarheit herrscht, sollten die Nutzer darauf verzichten, digitale Musik bei eBay oder Amazon als Gebrauchtmusik anzubieten, da Abmahnungen drohen könnten. (Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte: ra)

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