Studie zur Umsetzung der EU-Änderungen zu Cookies


Umgang mit Cookies: Europäischer Flickenteppich erschwert international tätigen Unternehmen Datenschutz-Compliance
Die für die Anwendung der Datenschutzgesetze entscheidende Frage, wann personenbezogene Daten vorliegen, ist immer noch sehr umstritten


(11.05.12) - Die durch die EU vorgegebenen Änderungen für den Umgang mit Cookies werden in den Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt. Entscheidende Fragen, wie die Einholung der Einwilligung zum Setzen von Cookies, sind daher von Unternehmen auch zukünftig nicht europaweit einheitlich zu beantworten. Das hat eine Vergleichsstudie zahlreicher europäischer Kanzleien ergeben, die von der englischen Kanzlei Bristows initiiert wurde und zu der Oppenhoff & Partner beigetragen hat.

Die Änderungen der Richtlinie 2002/58/EU waren 2009 von der Kommission beschlossen worden und bis Mai 2011 umzusetzen. Ende Februar 2012 hatten nur 15 von 27 Mitgliedsstaaten diese explizit umgesetzt; unter anderem in Deutschland ist die Umsetzung noch im Gesetzgebungsverfahren. Einige Mitgliedsstaaten sind der Ansicht, ihre bisherigen Datenschutzgesetze decken die Neuregelung bereits mit ab.

Einwilligung neu geregelt
Cookies sind Textdateien, die auf dem Computer des Nutzers abgespeichert werden, dort Informationen sammeln und Webseiten-Betreibern zugänglich machen. Teilweise sind Cookies erforderlich, damit bestimmte Funktionen von Webseiten reibungslos funktionieren, etwa der Warenkorb beim Onlineeinkauf. Oft dienen Cookies dazu, zielgerichtet Werbung zu platzieren. Die Nutzer merken in der Regel nicht, wann und wie viele Cookies auf ihren Rechnern verwendet werden und welche Dritten Cookies bei ihnen setzen oder die Informationen einsehen; das Setzen von Cookies ist nicht auf die jeweiligen Webseitenbetreiber beschränkt. Bislang reichte eine Information der Nutzer etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; nach neuem Recht ist im Grundsatz eine Einwilligungserklärung der Nutzer erforderlich.

Flickenteppich statt Einheitlichkeit
Dr. Jürgen Hartung, Partner im Bereich IT-Recht bei Oppenhoff & Partner erklärt: "Die Vergleichsstudie zeigt, dass die Umsetzung der europäische Vorgabe zu einem Flickenteppich führt. Unternehmen, deren Webseiten sich häufig an Nutzer verschiedener Länder richten, hätten von einer einheitlichen Vorgehensweise profitiert."

Bei den streitigen Umsetzungs- und Auslegungsfragen ergibt sich ein sehr unterschiedliches Bild. Die für die Anwendung der Datenschutzgesetze entscheidende Frage, wann personenbezogene Daten vorliegen, ist immer noch sehr umstritten. Der Wortlaut der Richtlinie verlangt nur die Speicherung von "Informationen", man wollte den Anwendungsbereich also bewusst sehr weit fassen. Jürgen Hartung sagt, dass etliche Mitgliedsstaaten ihre bisherigen Gesetze dazu ändern müssten: "In diesen Staaten beziehen sich die gegenwärtigen Gesetze nur auf personenbezogene Daten. Doch längst nicht alle wollen die Vorgaben der EU so weit auslegen."

Streitpunkt Einwilligungserfordernis bei Diensten
Auch die Frage, auf welche Weise eine Einwilligung eingeholt werden soll, wird unterschiedlich beantwortet. Pop-Up-Fenster, die zur Einwilligung vor dem Setzen eines jeden Cookies angeklickt werden müssen, werden allgemein als Störung des Nutzers angesehen. Reichen aber entsprechende Einstellungen im Browser des Nutzers, in denen Cookies abgelehnt werden können, als Einwilligung aus? Während dies in Finnland, Griechenland, Luxemburg, Österreich, Slowakei und Schweden zulässig sein dürfte, wird dies in anderen Ländern wie Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Italien oder Ungarn wohl abgelehnt. Weitere Länder wie Irland, Litauen Spanien und Großbritannien lehnen dies jedenfalls für die bisher handelsüblichen Browser ab, weil die Voreinstellung der Hersteller hier die Annahme von Cookies grundsätzlich erlaubt.

Ein weiterer Streitpunkt könnte werden, in welchen Fällen Cookies für die Erbringung eines Dienstes erforderlich sind und damit das Einwilligungserfordernis entfällt. Während die europäischen Datenschutzbehörden dies für den Fall des Speicherns oder Herstellens eines Warenkorbs beim Onlineeinkauf anerkannt haben, so Jürgen Hartung, "wird dies in anderen Fällen noch viele Diskussionen hervorrufen. In den Niederlanden wurde die Unterscheidung ins Spiel gebracht, ob ein Cookie von einem Webseiten-Betreiber oder von einem Dritten gesetzt wird. Bei Dritten ist immer eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich."

Keine Antworten, keine Umsetzung
IT-Rechts-Experte Hartung bedauert, dass die Behörden der Mitgliedsstaaten nur unzureichend, vor allem aber uneinheitlich über die Regelungen informieren. Webseiten-Betreiber und Nutzer können sich immerhin, sofern sie die jeweilige Landessprache beherrschen, in Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Litauen oder Schweden kundig machen. In anderen Ländern ist die Richtlinie nicht mal umgesetzt: "Dass Deutschland mal wieder zu den Nachzüglern gehört, ist kein gutes Signal für eine fortschrittliche IT-Industriepolitik."

In einem Punkt allerdings brachte die Umfrage ein ziemlich einheitliches Ergebnis: Nach Einschätzung der beteiligten Kanzleien werden die neuen Anforderungen in der Praxis selten oder gar nicht umgesetzt. Die Unternehmen begehen damit einen Compliance-Verstoß und es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Aufsichtsbehörden zu Sanktionen greifen. (Oppenhoff & Partner: ra)

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