Studie zur Strafverfolgung von Auslandsbestechung


Fehlendes Unternehmensstrafrecht gefährdet Spitzenposition Deutschlands
Entkriminalisierung der Offenbarung von rechtswidrigen Geschäfts- oder Dienstgeheimnissen



Transparency International hat den Bericht "Exporting Corruption 2018" veröffentlicht, der die Strafverfolgung der Auslandsbestechung durch Unternehmen und Individuen untersucht. Grundlage ist die OECD-Konvention gegen Auslandsbestechung. Weltweit lässt die Verfolgung von Auslandsbestechung zu wünschen übrig: Die meisten der großen Exportnationen der Welt bestrafen Unternehmen nicht, die im Ausland bestechen. Nur sieben von 44 untersuchten Ländern sind aktiv bei der Strafverfolgung, darunter auch Deutschland.

"Wir begrüßen die aktive Rolle Deutschlands im Kampf gegen Auslandsbestechung. Allerdings muss Deutschland endlich ein Unternehmensstrafrecht einführen, das Staatsanwaltschaften die Verfolgung von Unternehmen zwingend vorschreibt und dies nicht wie bisher ihrem Ermessen überlässt. Außerdem muss es klare Regeln für Absprachen zwischen Staatsanwaltschaften und Unternehmen geben", so Edda Müller, Vorsitzende von Transparency Deutschland.

Angela Reitmaier, Leiterin der Arbeitsgruppe Internationale Vereinbarungen von Transparency Deutschland, fordert: "Es braucht schärfere Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen, die im Ausland bestechen. Die möglichen Geldbußen müssen eine abschreckende Wirkung haben. Das ist derzeit bei einer Maximalbuße von 10 Millionen Euro nicht der Fall, auch wenn daneben noch der entstandene Gewinn abgeschöpft werden kann." Die OECD hat Deutschland Anfang des Jahres einem Peer Review unterzogen und die vergleichsweise geringe Verurteilung von Unternehmen bemängelt. Wenn sich dies nicht ändert, wird Deutschland seinen Platz in der Gruppe der "aktiven" Umsetzer der OECD-Konvention nicht halten können.

Transparency Deutschland fordert außerdem, dass in Deutschland Urteile grundsätzlich publiziert werden sollten. Eine Veröffentlichung von Daten und Gerichtsentscheidungen zur Auslandsbestechung wäre äußerst hilfreich für die öffentliche Debatte und eine Sensibilisierung für das Thema auch in Unternehmen. Entgegen einer entsprechenden Entscheidung in Zivilsachen (BGH-Beschluss vom 5.4.2017, IV AR (VZ) 2/16) hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH-Beschluss vom 20.6.2018, 5 AR (Vs) 112/17), dass Bürger anonymisierte Urteilsabschriften in Strafsachen nur unter den strengen Voraussetzungen der Akteneinsicht erhalten können.

Der Schutz von Hinweisgebern in Deutschland muss ebenfalls verbessert werden. Ermittler sind bei Korruptionsstraftaten auf Hinweise angewiesen, da weder der Bestechende noch der Bestochene ein Interesse an der Aufdeckung dieser Straftat haben. Dies gilt in besonderem Maße für Auslandsbestechung. Transparency Deutschland fordert die Verbesserung des rechtlichen Schutzes von Hinweisgebern im Beschäftigungsverhältnis durch eine bundesgesetzliche Regelung sowie die Entkriminalisierung der Offenbarung von rechtswidrigen Geschäfts- oder Dienstgeheimnissen.

Hintergrund
Die OECD Konvention gegen Auslandsbestechung wurde 1997 abgeschlossen. Der Bericht "Exporting Corruption 2018" von Transparency International untersucht die Durchsetzung der darin vereinbarten Ziele, der untersuchte Zeitraum betrifft die Jahre 2014 bis 2017.
>> Den Bericht "Exporting Corruption 2018" finden Sie unter www.transparency.org
>> Zur Pressemitteilung vom 21.06.2018 "OECD zieht Bilanz zur Auslandsbestechung: Deutschland muss mehr tun bei der Strafverfolgung von Bestechung durch deutsche Unternehmen im Ausland"
>> Zum OECD-Peer Review-Bericht 2018
(Transparency: ra)

eingetragen: 22.09.18
Newsletterlauf: 29.10.18

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