
Zuwendungsprozess und Offenlegung
Zuwendungen: Anforderungsprofil Zuwendung/Rückvergütungen/Kick Back
Das Kreditinstitut muss nunmehr nachweisen, dass die Zuwendungen zur Einrichtung oder Unterhaltung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastrukturen verwendet werden
DIIR-Arbeitskreis "Revision des Wertpapiergeschäfts"
(09.09.14) - Mit dem Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetz (FRUG) wurden vom deutschen Gesetzgeber die europäischen Vorgaben zur Rückvergütungsthematik umgesetzt. Für die Kreditwirtschaft waren diese Vorgaben nicht vollständig neu. Bereits im Kommissionsrecht findet sich ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Kunden des Kreditinstituts an im Rahmen der Auftragserfüllung für den Kunden Erlangtem. Neu waren die Vorgaben zur Transparenz und den Offenlegungspflichten gegenüber den Kunden, unter deren Beachtung der Behalt einer Zuwendung überhaupt zulässig ist.
Mit diesem Beitrag wird die Artikelreihe "Aufgaben und Ausgestaltung der Compliance-Funktion" – begonnen in ZIR 3/13 mit diversen Artikeln in den nachfolgenden ZIR-Ausgaben – fortgesetzt. Der nachfolgende Artikel widmet sich dem Themengebiet "Zuwendungen". Hierbei werden die Anforderungen an den Zuwendungsprozess und die Offenlegung sowie die bestehenden Aufzeichnungspflichten dargestellt. Anschließend wird ein auf Zuwendungen bezogenes Prüfungsprogramm vorgestellt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 4, 2014, Seite 158 bis 162) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.
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