Das Beschwerdeverfahren nach dem LkSG


Hinweisgeberschutz nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Sind bald zwei Beschwerdeverfahren je Unternehmen erforderlich?




Dr. Christian Schefold, Gülüstan Kahraman

Mit Anfang dieses Jahres gilt das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) zunächst nur für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind oder eine Zweigniederlassung unterhalten und mehr als 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab 2024 wird der Kreis der Verpflichteten auch auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer erweitert.

Der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (E-HinSchG) hingegen, ein Gesetz, das nach den Vorgaben der EU schon seit dem 18. Dezember 2021 hätte gelten müssen, wurde unlängst im Gesetzgebungsverfahren wieder zurück zur Nachbesserung in die Bundesministerien zurückverwiesen.

Nach der zugrunde liegenden Richtlinie (EU) 2019/1937 muss jedes Unternehmen in der EU ab 50 Arbeitnehmer einen internen Meldekanal zur Aufnahme von Hinweisen einrichten. Im Oktober 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereits eine Handreichung zum Beschwerdeverfahren nach dem LkSG veröffentlicht. Was gilt es nun, für den Aufbau und Betrieb einer Whistleblower-Hotline zu beachten?


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2023, Seite 25 bis 30) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


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Im Überblick: ZRFC

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  • Für Compliance eine schwierige Situation

    Mit der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte sind umfangreiche rechtliche und organisatorische Anforderungen verknüpft. Deshalb erfolgt eine bewusste Begründung erst bei einer dauerhaft angelegten Geschäftstätigkeit im jeweiligen Land.

  • Generative KI als Chance

    Für die kommenden Monate erwarten deutsche Finanzvorstände keine Erholung der Geschäftsaussichten und zeigen sich deutlich pessimistischer als noch im Frühjahr, so der neue CFO Survey Herbst 2023 von Deloitte.

  • Cyberrisiken und Versicherungen

    "Der Schutz der Gesellschaft vor einem noch nie dagewesenen Cyberangriff wird mehr erfordern als eine Versicherung", so wird es im Bericht der Geneva Association formuliert. Wachsende geopolitische Spannungen und der Einsatz digitaler Technologien verstärken die Cyberrisiken, wobei die Cyberangriffe im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 weltweit um 38 Prozent zugenommen haben.

  • IDW PS 980 und Art. 42 DSGVO

    Die Datenschutz-Grundverordnung1 (DS-GVO) sieht Datenschutz als Compliance-Management- System. Blickt man auf die Struktur der Verordnung, so enthält diese alle wesentlichen Elemente eines solchen. Da darf auch eine Zertifizierung eines Datenschutz-Compliance-Systems nicht fehlen. Art. 42 DSGVO befasst sich mit der Zertifizierung und Art. 43 DSGVO mit der Zulassung von Zertifizierern.

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    Vorurteile und Compliance? Das passt scheinbar nicht zusammen. Aufgrund der Bezüge zur Rechtswissenschaft ist Justitias Bild stets präsent. Ihre drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gefällt und mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird.

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    Durch die kürzlich verabschiedete EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) legt die Europäische Union den Fokus auf transparente Lieferketten, Umweltschutz, Menschenrechtsachtung und Nachhaltigkeit.

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