Vergütung & Verwirklichung der Steuerungsfunktion


Beanreizung von Compliance über die Vorstandsvergütung börsennotierter Aktiengesellschaften
Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der Nutzung der Steuerungsfunktion der Vorstandsvergütung für die Stärkung der Gesellschafts-Compliance



Michelle-Maria Leppin

Wirksames Compliance-Management setzt eine ausgeprägte Compliance-Kultur und Speak-up-Kultur im Unternehmen voraus. Hinsichtlich der Frage, wie diese etabliert und gestärkt werden kann, erfährt die Branche derzeit einen Wandel von der Sanktions- zur Anreizkultur. Insbesondere finanzielle Anreize spielen eine bedeutende Rolle. Aber auch das Verhalten der Unternehmensleitung als Vorbild entscheidet.

Compliance ist nur dann realisierbar, wenn sie eindeutig und prägnant durch die Unternehmensleitung an die Mitarbeiter kommuniziert und ihnen vorgelebt wird. Doch auch die Unternehmensleitung bedarf unter Umständen der Motivation durch finanzielle Anreize. Im folgenden Beitrag soll daher dargestellt werden, ob und wie den Vorstandsmitgliedern einer börsennotierten Aktiengesellschaft Anreize für eine Stärkung der Gesellschafts-Compliance über die Vorstandsvergütung gesetzt werden können.

Den normativen Rahmen der Vorstandsvergütung börsennotierter Aktiengesellschaften bilden die §§ 87, 87a AktG. § 87 AktG legt den Grundsatz der Angemessenheit (§ 87 Abs. 1 S. 1 AktG) und den Grundsatz der Nachhaltigkeit und Langfristigkeit (§ 87 Abs. 1 S. 2 AktG) fest. Zuständig für die Gestaltung und Festsetzung der Vergütungsstruktur ist der Aufsichtsrat. Dieser hat dabei einen autonomen Ermessensspielraum, da die Vergütungsentscheidung eine unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgabe des Aufsichtsrats ist.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2023, Seite 31 bis 37) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


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Im Überblick: ZRFC

Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC)

  • Für Compliance eine schwierige Situation

    Mit der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte sind umfangreiche rechtliche und organisatorische Anforderungen verknüpft. Deshalb erfolgt eine bewusste Begründung erst bei einer dauerhaft angelegten Geschäftstätigkeit im jeweiligen Land.

  • Generative KI als Chance

    Für die kommenden Monate erwarten deutsche Finanzvorstände keine Erholung der Geschäftsaussichten und zeigen sich deutlich pessimistischer als noch im Frühjahr, so der neue CFO Survey Herbst 2023 von Deloitte.

  • Cyberrisiken und Versicherungen

    "Der Schutz der Gesellschaft vor einem noch nie dagewesenen Cyberangriff wird mehr erfordern als eine Versicherung", so wird es im Bericht der Geneva Association formuliert. Wachsende geopolitische Spannungen und der Einsatz digitaler Technologien verstärken die Cyberrisiken, wobei die Cyberangriffe im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 weltweit um 38 Prozent zugenommen haben.

  • IDW PS 980 und Art. 42 DSGVO

    Die Datenschutz-Grundverordnung1 (DS-GVO) sieht Datenschutz als Compliance-Management- System. Blickt man auf die Struktur der Verordnung, so enthält diese alle wesentlichen Elemente eines solchen. Da darf auch eine Zertifizierung eines Datenschutz-Compliance-Systems nicht fehlen. Art. 42 DSGVO befasst sich mit der Zertifizierung und Art. 43 DSGVO mit der Zulassung von Zertifizierern.

  • Urteile und Vorurteile in der Compliance

    Vorurteile und Compliance? Das passt scheinbar nicht zusammen. Aufgrund der Bezüge zur Rechtswissenschaft ist Justitias Bild stets präsent. Ihre drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gefällt und mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird.

  • Transparente Lieferketten

    Durch die kürzlich verabschiedete EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) legt die Europäische Union den Fokus auf transparente Lieferketten, Umweltschutz, Menschenrechtsachtung und Nachhaltigkeit.

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    Deutsche Unternehmen orientieren sich bei der Gestaltung von Compliance-Management-Systemen überwiegend an den Empfehlungen der anerkannten Referenzrahmen IDW PS 980 und ISO 37301. Doch auch der Blick in die USA lohnt sich.

  • Risikobasierter Ansatz der Geldwäsche-Compliance

    Nicht zuletzt aufgrund der immensen Fehlalarmraten des regelbasierten Ansatzes, erscheint KI-basiertes Transaktionsmonitoring eine sinnvolle Alternative im Rahmen der Geldwäsche-Compliance.

  • Stellhebel zur Erhöhung des Compliance-Erfolgs

    Das Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ der Hochschule Luzern (HSLU) und das Schweizerische Institut für Entrepreneurship der Fachhochschule Graubünden (FHGR) haben gemeinsam eine Umfrage zum Thema Compliance in der Schweiz durchgeführt.

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    Anknüpfend an zwei Beiträge zur aktuellen Entwicklung der Compliance-Anforderungen im Nachhaltigkeitsbereich beschäftigt sich dieser Beitrag mit dem Phänomen des Greenwashings. Dabei soll ein Blick auf die Definition, die häufigsten Erscheinungsformen und die möglichen Sanktionsrisiken bei Verstößen geworfen werden.

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