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Google Analytics im Visier der Datenschützer


Der Einsatz von Google Analytics und datenschutzrechtliche Risiken
Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – prüfen derzeit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Google Analytics-Tools


(10.03.09) - Eine erfolgreiche Webpräsenz, aussagekräftige Analysen über die Performance ihres Online-Shops oder das Nutzerverhalten sind für Unternehmen als Bestandteil von Marketingmaßnahmen unverzichtbar. Neben der Optimierung des eigenen Webauftritts können diese Informationen beispielsweise zur zielgruppengenauen Schaltung von Werbung oder für auf den Nutzerkreis zugeschnittene Marketinginitiativen genutzt werden. Viele Unternehmen greifen dabei auf das kostenlos von der Google Inc. mit Sitz in den USA angebotene Tool "Google Analytics" zurück. Das Tool ermöglicht es den Unternehmen u. a. zu erfahren, wie viele Nutzer ihre Website hat, wie diese Nutzer das Angebot der Website nutzen und in welchen geographischen Gebieten sie leben.

Datenschutzrechtliche Risiken
Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist nun auf mögliche datenschutzrechtliche Risiken hin. So nützlich der Einsatz solcher Analysewerkzeuge wie Google Analytics auch ist, so viele datenschutzrechtliche Risiken birgt er auch in sich: So werden beispielsweise die auf der Website erhobenen Nutzungsdaten – u. a. auch IP-Adressen – an einen Google- Server mit Sitz in den USA oder an anderer Stelle in der Welt übermittelt. Daneben behält sich Google Inc. in ihren Lizenzbedingungen vor, die Daten auch für andere – nicht näher spezifizierte – Zwecke zu nutzen. So können beispielsweise Daten an Dritte übermittelt, Nutzungsprofile durch Zusammenführung der auf verschiedenen Websites erhobenen Daten erstellt oder Interessenprofile für Werbezwecke zusammengestellt werden. All diese Aktivitäten können nach den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts unzulässig sein, wenn es an einer freiwilligen Einwilligung des Nutzers fehlt.

Websitebetreiber sollten sich daher bewusst sein, dass sie sowohl nach den Regelungen des deutschen Datenschutzrechts als auch nach den Regelungen des mit Google Inc. vereinbarten Lizenzvertrags für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung der Nutzerdaten verantwortlich sind.
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Insbesondere hat der Websitebetreiber sicherzustellen, dass die Nutzer der Website umfassend über den Einsatz und Zweck des Tools informiert werden.
>> Diese Informationen sollten direkt auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden, wobei sich eine Belehrung in gesondert abrufbaren Datenschutzhinweisen, die den Nutzer umfassend über den Umgang mit seinen Daten informieren, empfiehlt.
>> Daneben sollte der Websitebetreiber sicherstellen, dass die Nutzer in die Übermittlung ihrer Daten an Unternehmen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") ansässig sind und daher nicht dem Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 unterfallen, für Zwecke der Erstellung von Nutzerprofilen freiwillig und bewusst einwilligen.
>> Das deutsche Datenschutzrecht ist insoweit strenger als die Maßnahmen, die der Websitebetreiber nach den Vorgaben des Lizenzvertrages von Google ergreifen soll.
Die Umsetzung der dort genannten Maßnahmen reicht regelmäßig nicht aus, um datenschutzrechtliche Risiken zu vermeiden.

Position der Datenschutzbehörden
Die Datenschutzbehörden – insbesondere das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – prüfen derzeit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Google Analytics-Tools und haben neben der Google Inc. bereits mehrere Unternehmen mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben. Da eine unbefugte Datenverarbeitung zu Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen, führen kann, empfiehlt sich für Unternehmen vor dem Einsatz des Tools eine kritische Prüfung, ob und inwieweit die zurzeit auf ihrer Website abrufbaren Informationen oder verwendeten Datenschutzhinweise angepasst werden müssen bzw. welche Einwilligungen einzuholen sind. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


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