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Ruf nach schärferem Datenschutzgesetz ist unsinnig


Bestehende Bestimmungen des BDSG schützen Mitarbeiter vor Datenmissbrauch
Wirksamkeit einer Verschärfung des Datenschutzgesetzes fraglich

Datenschutzberater Dr. Walter Plesnik:
Datenschutzberater Dr. Walter Plesnik: Bestehenden Bestimmungen des BDSG gar nicht bekannt, Bild: Ingenieurbüro Dr. Plesnik

(16.03.09) - Aufklärung statt Verstärkung von Bestimmungen fordert Datenschutzberater Dr. Walter Plesnik in der aktuellen Diskussion um den Missbrauch von Mitarbeiterdaten. Die Anforderungen müssen bekannt gemacht und die Möglichkeiten der Kontrolle verstärkt werden, dann sind die Mitarbeiter genügend vor Missbrauch geschützt.

"Daten von Mitarbeitern dürfen nur zweckgebunden genutzt werden", erklärt Dr. Plesnik, Geschäftsführer des IT-Beratungsunternehmens Ingenieurbüro Dr. Plesnik. "Das bedeutet, dass die Bankverbindungen nur zum Zweck der Gehaltsüberweisung genutzt werden dürfen, solange keine anderweitige Einverständniserklärung des Mitarbeiters vorliegt."

Eine weitere Verarbeitung oder Weitergabe an andere Abteilungen sei somit bei korrekter Auslegung des aktuellen BDSG schon jetzt unzulässig. Dies gelte erst recht für die Weitergabe an externe Dienstleiter, wie im Fall der Mitarbeiter der Deutschen Bahn. Die in letzter Zeit publik gewordenen eklatanten Verletzungen der Datenschutzrechte von Mitarbeitern in Unternehmen haben die Forderung nach Verschärfungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nach sich gezogen.

"So erfreulich es ist, dass der Gesetzgeber das Datenschutzgesetz endlich überarbeiten will", sagt Dr. Plesnik, "so fraglich erscheint die Wirksamkeit einer Verschärfung: Unsere Erfahrungen zeigen, dass in vielen Unternehmen die bereits bestehenden Bestimmungen des BDSG gar nicht bekannt und allenfalls seine Grundanforderungen umgesetzt werden."

Das BDSG wurde zuletzt im August 2006 in Details geändert. In den meisten Unternehmen gelten die Anforderungen des BDSG als Behinderung der Geschäftstätigkeit und als Kostenerzeuger und werden deshalb schlichtweg ignoriert. Den Geschäftsführern ist offensichtlich nicht bewusst, dass sie für Verletzungen der Datenschutzbestimmungen persönlich haftbar sind. Die Gefahr einer Bestrafung für nicht eingehaltene Gesetzesbestimmungen ist allerdings verschwindend gering: Die Aufsichtsbehörden sind aufgrund der geringen Personaldecke gar nicht in der Lage, die vielen Unternehmen auch nur stichprobenartig zu prüfen.

"Unseres Erachtens sind die bestehenden Bestimmungen des BDSG ausreichend, wenn sie denn verstanden und umgesetzt werden", sagt Dr. Plesnik. "Hierzu ist in den Unternehmen - und besonders in der Unternehmensführung - Aufklärungsarbeit zu leisten, und die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde müssen verstärkt werden." (Ingenieurbüro Dr. Plesnik: ra)

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