Datenschutz in der Telematikinfrastruktur
Neben der erhöhten Schutzbedürftigkeit ist es aufgrund der Sensibilität von Gesundheitsdaten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung jedes Einzelnen nach Ansicht der Fragesteller wichtig, selbst entscheiden zu können, wer Einblick in oder Zugriff auf seine Gesundheitsdaten hat
Nach Artikel 4 Nummer 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Gesundheitsdaten "personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen"
Datenschutz und Datensicherheit sind nach Angaben der Deutsche Bundesregierung zentrale Anforderungen an die Telematikinfrastruktur (TI) und die elektronische Patientenakte (ePA). Der höchstmögliche Schutz der Gesundheitsdaten stehe dabei im Mittelpunkt, heißt es in der Antwort (19/16228) der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/15313) der FDP-Fraktion.
Eine detaillierte Klärung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Einwilligung der Versicherten in den Zugriff auf Daten der ePA werde in einem Gesetzentwurf geregelt, der im ersten Quartal 2020 vorgelegt werden solle.
Grundsätzlich würden alle Zugriffe auf die Daten des Versicherten in der TI protokolliert, heißt es in der Antwort weiter. Sämtliche Zugriffe auf die ePA werden demnach in einem Zugriffsprotokoll hinterlegt, das Teil der ePA beim Anbieter eines Aktensystems sei.
Die Daten der ePA sollen beim Anbieter des ePA-Aktensystems, bei dem der Versicherte Kunde sei, verschlüsselt gespeichert werden. Notfalldaten und Medikationsplan werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 18.02.20
Newsletterlauf: 27.03.20
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
-
Internationale Standards und Normen
Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).
-
Treibhausgas (THG)-Emissionen
Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).
-
Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich
Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.
-
Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung
Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.
-
Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen
Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.