Rücknahmesystem des ElektroG zu teuer?


Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Bürokratiekosten im Elektrogerätebereich seien nicht zu hoch
Zu den mit dem ElektroG verbundenen Bürokratiekosten zählen auch die im Gesetz verankerter Informationspflichten

(29.01.09) - Auch Geräte, die zunächst nur auf ihre Marktgängigkeit hin getestet und deshalb in Verkehr gebracht werden, unterliegen dem Rücknahmesystem des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (16/11499) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/11272) hervor.

Eine Ausnahme ließe sich mit den Vorgaben der EG-Richtlinie 2002/96/EG nicht vereinbaren. Unabhängig davon halte sich der mit einer Registrierung verbundene administrative Aufwand in einem verhältnismäßigen Rahmen, schreibt die Bundesregierung weiter. Kleine Unternehmen seien durch differenzierte Härtefallklauseln geschützt.

Die mit dem ElektroG verbundenen Bürokratiekosten, etwa wegen im Gesetz verankerter Informationspflichten, stellten nach Auffassung der Regierung keine nennenswerte Belastung der Wirtschaft insgesamt dar. Aufgrund der im Jahr 2007 geänderten Kostenverordnung sei außerdem die Höhe der Verwaltungsgebühren um fast 40 Prozent gesenkt worden, heißt es in der Antwort weiter.

Vorbemerkung der FDP
"Ziel des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ist unter anderem die Vermeidung und Verminderung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten. Hierbei setzt das Gesetz richtigerweise auf eine umfassende Produktverantwortung der Privatwirtschaft. So schreibt § 6 Absatz 1 ElektroG für die Abwicklung der Rücknahme gebrauchter Geräte die Einrichtung einer durch die Hersteller organisierten und finanzierten gemeinsamen Stelle vor. Die auf dieser Grundlage geschaffene Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) koordiniert zum einen die Aufstellung und Abholung der Sammelbehälter durch die Hersteller und berechnet unter anderem in eigener Zuständigkeit die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflichten auf alle registrierten Hersteller.

Darüber hinaus nimmt die EAR als vom zuständigen Umweltbundesamt (UBA) beliehene Stelle die diesem obliegenden Aufgaben einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte wahr. Hierzu gehören unter anderem die Registrierung der Hersteller sowie der Erlass von Abholanordnungen.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden mittelständischer Unternehmen hatte die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag die mit dem Vollzug des ElektroG verbundenen Bürokratiekosten bereits zu Jahresbeginn im Rahmen einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung thematisiert (Altgeräteentsorgung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Bundestagsdrucksache 16/8129).

In ihrer Antwort vom 29. Februar 2008 (Bundestagsdrucksache 16/8329) führte die Bundesregierung seinerzeit aus, den Vollzug der Regelungen gemeinsam mit der Stiftung EAR nochmals überprüfen zu wollen. Unterdessen beklagen kleine und mittlere Hersteller und Importeure von Elektrogeräten jedoch unverändert, dass sie im Vergleich zu größeren Unternehmen, die ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten gehören, überproportional häufig mit kostenintensiven Pflichten konfrontiert würden.

Eine Registrierung der betreffenden Produkte könne über die Internetpräsenz der Stiftung EAR von einem juristischen Nicht- Fachmann de facto kaum geleistet werden. Die Beauftragung von darauf spezialisierten Dienstleistungsunternehmen sei extrem kostspielig; die zusätzlich zu den tatsächlich entstehenden Entsorgungskosten zu tragenden Aufwendungen beliefen sich im Einzelfall auf mehrere tausend Euro. Zwar sind die Regelungen zur Altgeräteentsorgung im Elektro- und Elektronikbereich seinerzeit in enger Abstimmung und unter Mitwirkung der Branchen formuliert worden. Nicht zuletzt ist dabei auch dem Wunsch der Betroffenen nach möglichst weitgehender Selbstorganisation durchaus entsprochen worden.

Dennoch begründen aktuelle Erfahrungen mit dem praktischen Normenvollzug den Wunsch, flexiblere, einfachere und kostengünstigere Wege für den Vollzug zu finden. Dies gilt u. a. dann, wenn die betreffenden Artikel zunächst lediglich auf deren Marktgängigkeit getestet werden sollen. Da es dem Vernehmen nach keine Möglichkeit gibt, die Registrierung und den damit verbundenen hohen administrativen Aufwand zumindest für jene Produkte aufzuschieben, deren Marktgängigkeit erst getestet werden soll, können die Stückkosten für eine Registrierung in solchen Fällen prohibitiv sein und die Markteinführung ggf. verhindern."

(Deutsche Bundesregierung: FDP: ra)


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