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Daueraufenthaltsrichtlinie für Ausländer


Rechte international Schutzberechtigter sollen verbessert werden
Einführung eines "kombinierten Aufenthaltstitels für Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit" und eine "verfahrensrechtliche Bündelung der Entscheidungen zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
"

(15.05.13) - Die Deutsche Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf "zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern" (17/13022) vorgelegt. Damit sollen zwei EU-Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen mit der Vorlage "weitere Anpassungen im Aufenthaltsrecht vorgenommen werden", die laut Regierung "überwiegend klarstellende Funktion haben".

Mit der einen EU-Vorgabe wurde der Anwendungsbereich der sogenannten Daueraufenthaltsrichtlinie auf Ausländer erweitert, die internationalen Schutz genießen. Die Daueraufenthaltsrichtlinie verpflichtet laut Vorlage die Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörigen, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen zu gewähren.

"Hiermit einher gehen bestimmte Gleichbehandlungsrechte in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang und die soziale Sicherung sowie ein Weiterwanderungsrecht innerhalb der EU", schreibt die Regierung in der Begründung des Gesetzentwurfs. Durch die "Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Daueraufenthaltsrichtlinie" kämen nun auch Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in den Genuss dieser Rechte.

Die zweite Richtlinie sieht den Angaben zufolge die Einführung eines "kombinierten Aufenthaltstitels für Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit" und eine "verfahrensrechtliche Bündelung der Entscheidungen zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis" vor. Darüber hinaus regele sie bestimmte Gleichbehandlungsrechte insbesondere im Renten- und Sozialrecht. Wie es in der Vorlage weiter heißt, wurden der kombinierte Aufenthaltstitel und die verfahrensrechtliche Bündelung in Deutschland bereits 2005 eingeführt. Umsetzungsbedarf bestehe vor allem im Rentenrecht. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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