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Verbraucherschutz bei unerlaubter Telefonwerbung


Werbetelefonate immer dann rechtswidrig, wenn sie ohne Einwilligung des Verbrauchers erfolgen
In Zukunft soll die Unterdrückung der Rufnummer bei Werbeanrufen ausgeschlossen werden


(13.11.08) - Verbraucher sollen sich in Zukunft besser gegen unerlaubte Telefonwerbung und ihre Folgen schützen können. Ein dazu vorgelegter Gesetzentwurf (16/10734) möchte besonders in den Bereichen Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie Wett-, Lotterie- und Telekommunikationsdienstleistungen Abhilfe schaffen. Es seien erhebliche Belästigungen zu verzeichnen, so die Bundesregierung.

Werbetelefonate seien immer dann rechtswidrig, wenn sie ohne Einwilligung des Verbrauchers erfolgten. Es handle sich dann um unlauteren Wettbewerb. Komme es jedoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sei es dem Verbraucher mangels beweisfähiger Angaben häufig nicht möglich, den Anrufer zu identifizieren. Um eine effektive Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung in Zukunft zu gewährleisten, soll die Unterdrückung der Rufnummer bei Werbeanrufen ausgeschlossen werden. Verstöße dagegen stellten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Ferner solle den Verbrauchern bei allen telefonischen Verträgen über Dienstleistungen zukünftig noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zustehen, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Dies galt bisher nur für am Telefon geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen.

Bei sonstigen Dienstleistungen stehe Verbrauchern nach geltendem Recht unter Umständen überhaupt kein Widerrufsrecht zu, so die Regierung. Häufig werde diese Regelung durch Übersendung einer fingierten Auftragsbestätigung vom unseriösen Anbieter an den Verbraucher ausgenutzt, so dass "untergeschobene" Verträge aufgrund unerlaubter Telefonwerbung die Folge sein können. Mit der Neuregelung solle dem entgegen gewirkt werden.

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 19. September beraten und moniert unter anderem die vorgesehene Bußgeldhöhe von bis zu 50.000 Euro, die bei einem Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung drohe. Es sei zweifelhaft, ob der erwünschte Abschreckungseffekt bei dieser Summe erreicht würde. Daher scheine es angebracht, ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen.

Die Regierung stimmt diesem Vorschlag nicht zu, da ein höherer Bußgeldrahmen im Vergleich zu anderen Tatbeständen des Strafrechts unverhältnismäßig sei. Im Übrigen solle es weiterhin möglich bleiben, neben einer Geldbuße ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Telefonwerbeverbots von bis zu 250.000 Euro zu verhängen. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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