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Geldwäsche und Zollwesen


Geldwäsche: Prävention durch Zusammenarbeit im Zollwesen - Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht können die Barmittel auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden


(03.07.07) - Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, schreibt vor, dass jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, diesen Betrag bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anmelden muss. Geldwäsche und Terrorismus sollen durch eine effizientere Zusammenarbeit im Zollwesen verhindert werden.

Rechtsakt
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

Zusammenfassung:
Diese Verordnung ergänzt die Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. Diese Richtlinie war durch die Richtlinie 2005/60/EG ersetzt worden, mit der die vorbeugenden Maßnahmen auf die Terrorismusfinanzierung ausgedehnt wurden. Damit gelten für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nunmehr harmonisierte Regelungen für die Überwachung der Barmittel, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden.

Anmeldepflicht
Nach der Verordnung muss jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, diesen Betrag bei den zuständigen Behörden anmelden. Dabei muss sie richtige und vollständige Informationen übermitteln. Anderenfalls gilt die Anmeldepflicht als nicht erfüllt.

Die Anmeldung kann entsprechend den von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege erfolgen und muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
>> Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit des Anmelders;
>> Eigentümer sowie Höhe und Art der Barmittel;
>> vorgesehener Empfänger der Barmittel;
>> Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel.
Die aufgrund einer Anmeldung oder im Zuge einer Kontrolle erlangten Informationen werden aufgezeichnet und verarbeitet und den Behörden, die im Einreise- oder Ausreiseland für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständig sind, zur Verfügung gestellt. Sie können mit Zustimmung der zuständigen Behörden von den Mitgliedstaaten oder der Kommission an einen Drittstaat übermittelt werden. Dabei sind die einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten einzuhalten.

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, offen gelegt werden. Allerdings können die zuständigen Behörden gemäß dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, zur Weitergabe verpflichtet sein. In diesem Fall hat die Weitergabe unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zu erfolgen.

Kontrollen
Die Beamten der zuständigen Behörden können Personenkontrollen durchführen, um Verstöße gegen die Anmeldepflicht zu verhindern. Dabei können sie natürliche Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel kontrollieren. Bei diesen Kontrollen sind die diesbezüglichen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.

Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht können die Barmittel im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden

Die erlangten Informationen können anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden, wenn es Hinweise auf rechtswidrige Handlungen gibt. In diesem Fall findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung entsprechende Anwendung. Gibt es Hinweise auf eine rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, so werden die Informationen auch der Kommission übermittelt.

Ergeben die Kontrollen, dass eine natürliche Person mit Barmitteln in Höhe von weniger als 10 000 EUR in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, und gibt es Hinweise darauf, dass diese Bewegung von Barmitteln mit rechtswidrigen Handlungen zu tun hat, so können die Informationen über die betreffende Person ebenfalls aufgezeichnet und verarbeitet werden.

Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens zum 15. Juni 2007 fest, welche Sanktionen bei Verletzung der Anmeldepflicht verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Schlüsselwörter des Rechtsakts
>> Barmittel:
neben Bargeld (Banknoten und Münzen) auch andere Zahlungsmittel wie Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen usw.)
>> zuständige Behörden: die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder jede andere von den Mitgliedstaaten ermächtigte Behörde
Bezug:
Rechtsakt:
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
Datum des Inkrafttretens: 15.12.2005
gültig ab: 15.6.2007
Amtsblatt: ABl. L 309 vom 25.11.2005

Dieser Text wurde entnommen der Website:
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l25069.htm

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Internet-Seiten der Europäischen Kommission:
Generaldirektion (GD) Steuern und Zollunion: Bargeldkontrollen ( EN );
GD Freiheit, Sicherheit und Recht: Zollzusammenarbeit;
GD Binnenmarkt: Freier Kapitalverkehr und Finanzverbrechen.

Weitere Links:
Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Freier Kapitalverkehr
Zoll
Zusammenarbeit der Polizei und Zollbehörden

(Europäische Union: ra)


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