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Scoring-Verfahren und Verhaltensprognosen

Neuregelungen zum Scoring: Gesetzentwurf betrifft nicht nur Auskunfteien: Neue Zulässigkeitshürden und nicht unerhebliche Dokumentations- und Auskunftspflichten
Gesetzentwurf lässt unklar, welcher Grad an menschlicher Beurteilung die Anwendbarkeit der Vorschrift zur automatisierten Einzelentscheidung ausschließt

(03.06.08) - Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD) hat die Überarbeitung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (Stand: April 2008) zum Anlass genommen, auf die weitreichenden Auswirkungen eines solchen Gesetzes auf Wirtschaft und Verwaltung hinzuweisen. Insbesondere beschränke sich der Entwurf nicht auf die ursprünglich als regelungsbedürftig identifizierte Datenverarbeitung bei Auskunfteien. Vielmehr seien hiervon sämtliche Unternehmen und Behörden betroffen, die automatisierte Einzelentscheidungen träfen sowie solche Unternehmen, die mittels sogenannter Scoring-Verfahren Verhaltensprognosen erstellten.

Auch Unternehmen außerhalb des Auskunfteiwesens stützten Entscheidungen auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Insofern lasse der Gesetzentwurf z.B. Arbeitgeber und Personaldienstleister im Hinblick auf das Personal-Recruiting im Unklaren darüber, welcher Grad an menschlicher Beurteilung die Anwendbarkeit der Vorschrift zur - grundsätzlich verbotenen - automatisierten Einzelentscheidung ausschließe. Hier sei aus Gründen der vom Ministerium angestrebten Rechtssicherheit eine Konkretisierung wünschenswert.

Des Weiteren weist die GDD darauf hin, dass nicht nur Auskunfteien sondern auch sonstige Unternehmen sich verschiedener Scoring-Formen bedienen, um Entscheidungen über die Aufnahme, Abwicklung oder Beendigung eines konkreten Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen zu treffen. Der Gesetzentwurf verbinde mit der Durchführung von Scoring-Verfahren neue Zulässigkeitshürden und nicht unerhebliche Dokumentations- und Auskunftspflichten.

Der hiermit verbundene Aufwand für die Unternehmen ist nach Auffassung der GDD nur gerechtfertigt, wenn die Wahrscheinlichkeitsprognose nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen nach sich zieht. Dies sei z.B. nicht der Fall, wenn ein Unternehmen mittels eines Scoring-Verfahrens die Kündigungswahrscheinlichkeit in Bezug auf einen bestimmten Kunden ermittele und ihm daraufhin eine Vertragsänderung zu besseren Konditionen anbiete, um ihn als Kunden zu halten.

Mit Blick auf den mangelnden Schutzbedarf von Betroffenen scheine das Ministerium aber immerhin davon abgerückt zu sein, mit den geplanten Neuregelungen auch das sogenannte Werbe-Scoring zu erfassen. Auch die automatisierte Auswahl von Werbeadressaten belaste die Betroffenen nicht.

In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium des Innern begrüßt die GDD weiterhin grundsätzlich die Absicht, den Datenschutz im Auskunfteiwesen durch die Schaffung von mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse der Entwurf allerdings nochmals nachgebessert werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Datenvermeidung und -sparsamkeit sei positiv anzumerken, dass der aktuelle Entwurf gegenüber der Erstfassung an einigen Stellen auf unangemessene Dokumentations- und Protokollierungspflichten verzichte. Insgesamt sei aber nicht zu verkennen, dass das Bundesministerium des Innern offenbar bereit sei, erhebliche Mehrbelastungen für Unternehmen zu Gunsten von mehr Rechtssicherheit und Transparenz beim Scoring in Kauf zu nehmen.

Der Gesetzentwurf soll im Anschluss an die Ressortabstimmung noch in dieser Legislaturperiode das parlamentarische Verfahren durchlaufen. (GDD: ra)


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