Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Erbschaftsteuerrecht und Steuervergünstigungen


Holding-Struktur erleichtert das Vererben von Unternehmen
Um der Lohnsummenschranke zu entgehen, kann es sinnvoll sein, Kapitalbeteiligungen in eine gewerbliche Personengesellschaft einzubringen

(16.01.09) - Das neue Erbschaftsteuerrecht räumt Steuervergünstigungen beim Vererben von Betriebsvermögen nur dann ein, wenn strikte Auflagen eingehalten werden. Eine geschickte Vorbereitung des Erbfalls kann die hohen Hürden für die Erben jedoch deutlich absenken. "So können Firmenerben von Obergesellschaften, sogenannten Holdings, gegenüber Erben von einfachen Personen- und Kapitalgesellschaften klar im Vorteil sein", betont Klaus Küspert von der Beratergruppe Munkert, Kugler + Partner GbR. "Das gilt insbesondere im Hinblick auf die seit Januar 2009 geltende Lohnsummenregelung."

Der Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verweist darauf, dass die Lohnsumme einer Holdinggesellschaft durchaus sehr niedrig oder sogar gleich Null sein kann, obwohl in den nachgeordneten Unternehmen sehr viel Personal beschäftigt wird. Küspert erklärt: "Und im Gesetz wird nur gefragt, welche Lohnsumme die Holding hat." Diese ist neben anderen Faktoren dann Messlatte, um in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen: Nach den neuen Regelungen müssen Unternehmenserben den Betrieb über sieben oder zehn Jahre fortführen.

Am Ende des Zeitraums darf die Lohnsumme nicht unter 650 bzw. 1000 Prozent der Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erbfalls liegen. Erreicht der Erbe das Ziel, bleiben 85 Prozent bzw. das gesamte Betriebsvermögen von der Besteuerung verschont. Dabei gilt die Begünstigung bei Personengesellschaften sowohl für Beteiligungen im Inland wie auch im europäischen Ausland. Bei Kapitalgesellschaften sind Beteiligungen mit Anteilen von mehr als 25 Prozent im Inland begünstigt, Auslands-GmbHs hingegen nicht.

Küspert, dessen Kanzlei über das weltweite Beratungsnetzwerk Geneva Group International viele international operierende Mandanten betreut, rät daher: "Um der Lohnsummenschranke zu entgehen, kann es sinnvoll sein, Kapitalbeteiligungen in eine gewerbliche Personengesellschaft einzubringen." Doch Vorsicht: Das gilt uneingeschränkt nur für Kapitalgesellschaften. Wird eine Personengesellschaft in eine als Holding agierende Personengesellschaft eingebracht, werden die Lohnsummen zusammengerechnet.

"Nachgeordnete Personengesellschaften sollten daher gegebenenfalls zuvor in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, um das gewünschte Ziel erreichen zu können", empfiehlt Küspert.

Wer dann noch die anderen Auflagen beachtet, durch die eine Steuerverschonung überhaupt erst möglich wird (niedriges Verwaltungsvermögen, Entnahmebeschränkung, Veräußerungs- und Umwandlungsverbot), hat gute Chancen, auch in Zeiten der Rezession seine wirtschaftliche Flexibilität bewahren zu können. Allerdings ist dies vorerst nur eine Chance. Küspert sagt: "Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf solche mittelbaren Holding-Strukturen reagiert." (Geneva Group: Munkert, Kugler: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

    Die Deutsche Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG) vorgelegt (20/10280). Damit will sie europäisches Recht national umsetzen.

  • Datenübermittlung und Datenpflege

    Als Unterrichtung durch die Deutsche Bundesregierung liegt der "Evaluierungsbericht des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken" (20/10200) vor.

  • Durchsetzung des DSA

    Die Deutsche Bundesregierung hat das Digitale-Dienste-Gesetz (20/10031) zur Umsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene vorgelegt. Während die ab 17. Februar 2024 in der Europäischen Union geltende DSA-Verordnung etwa Sorgfaltspflichten für Online-Dienste im Kampf gegen Desinformation und Hassrede im Internet und die Durchsetzung auf EU-Ebene regelt, konkretisiert der Gesetzentwurf der Bundesregierung Zuständigkeiten der Behörden in Deutschland.

  • Klarstellung für Betriebsräte und Unternehmen

    Die Bundesregierung will das Betriebsverfassungsgesetz ändern. Durch einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/9469) sollen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom Januar 2023 entstandene Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

  • 1:1-Umsetzung wird angestrebt

    Die von der Bundesregierung geplante Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in nationales Recht war Thema einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am. Die Sachverständigen sahen den Opferschutz durch den Regierungsentwurf gestärkt, sprachen sich aber für eine Reihe von Nachbesserungen aus.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen