Feststellungen zur Differenzbesteuerung
Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über die Internetplattform "ebay"
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 - V R 2/11 entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist
Mit Urteil vom 12.05.2022 - V R 19/20 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über "ebay" veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausübt.
Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 Euro.
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 - V R 2/11 entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist. Der BFH hat in seiner Zurückverweisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzuholen.
Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.
Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein kann. Ist auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung an zuwenden, kommt es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 10.11.2022: ra)
eingetragen: 16.11.22
Newsletterlauf: 14.02.23
Meldungen: Weitere Urteile
-
Erbschaftsteuer für Immobilienerwerb
In Deutschland gelegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.11.2022 - II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.
-
Im Wege der Abmahnung eingeschritten
Bei der Wettbewerbszentrale sind im vergangenen und im laufenden Jahr 2023 zahlreiche Beschwerden zu Werbung mit "gekauften" Kundenbewertungen eingegangen: Insgesamt 72 Fälle registriert die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen verschiedene Anreize wie beispielsweise Gutscheine, Rabatte oder andere Incentives für das Verfassen einer Kundenbewertung beworben oder gewährt werden. In 19 Fällen hat sie entsprechende Werbemaßnahmen als irreführend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten.
-
Anfechtungsrecht des Gesellschafters
Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.12.2022 - I R 53/19 entschieden. § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist.
-
Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 - IX R 3/22 entschieden.
-
Urteil zum Prämiensparen
Im Zinsstreit um Prämiensparverträge hat das Oberlandesgericht Naumburg am 8. Februar 2023 ein Urteil gesprochen. Darin hat das Gericht der Saalesparkasse konkret vorgeschrieben, wie sie die Zinsen hätte berechnen müssen. Betroffene Sparer können mit hohen Nachzahlungen rechnen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im Juli 2020 eine Musterfeststellungsklage eingereicht, der sich über 800 Verbraucher angeschlossen hatten.