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EU-Rechtsakt zur Klimataxonomie


EU-Taxonomie: Europäische Kommission legt ergänzenden delegierten Klima-Rechtsakt vor, um die Dekarbonisierung zu beschleunigen
Spezifische Offenlegungspflichten für Unternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Gas- und Kernenergiesektor




Die Europäische Kommission hat einen ergänzenden delegierten Taxonomie-Rechtsakt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel vorgelegt, der bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten abdeckt. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hat eine politische Einigung über den Rechtsakt erzielt, der förmlich angenommen wird, sobald die Übersetzungen in alle EU-Sprachen vorliegen.

Damit die EU bis 2050 klimaneutral werden kann, bedarf es umfangreicher privater Investitionen. Durch die EU-Taxonomie sollen private Investitionen in Tätigkeiten gelenkt werden, die notwendig sind, um Klimaneutralität zu erreichen. Die Taxonomie-Klassifikation gibt nicht den Ausschlag dafür, ob eine bestimmte Technologie Teil des Energiemixes eines Mitgliedstaats ist oder nicht. Ziel ist, den Übergang zu beschleunigen, indem auf alle möglichen Lösungen zur Verwirklichung unserer Klimaziele zurückgegriffen wird. Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und angesichts des derzeitigen technischen Fortschritts ist die Kommission der Auffassung, dass privaten Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten eine Rolle beim Übergang zukommt.

Die in dem Rechtsakt erfassten Gas- und Kernenergietätigkeiten stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU. Mit ihrer Hilfe können wir den Übergang von umweltschädlicheren Tätigkeiten wie der Kohleverstromung zu einer klimaneutralen Zukunft mit überwiegend erneuerbaren Energieträgern beschleunigen.

Mit dem vorgelegten ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie werden

>> weitere Wirtschaftstätigkeiten des Energiesektors in die EU-Taxonomie aufgenommen. Der Rechtsakt enthält klare und strenge Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Taxonomieverordnung, unter denen bestimmte Kernenergie- und Gastätigkeiten ebenfalls als Übergangstätigkeiten eingestuft werden können – zusätzlich zu den Tätigkeiten, die bereits im ersten delegierten Rechtsakt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel erfasst sind, der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist. Diese strengen Bedingungen lauten: Die betreffenden Gas- und Kernenergietätigkeiten müssen zum Übergang zur Klimaneutralität beitragen; die Kernenergietätigkeiten müssen die Anforderungen an die nukleare Sicherheit und die Umweltsicherheit erfüllen; die Gastätigkeiten müssen zum Umstieg von der Kohle auf erneuerbare Energieträger beitragen. Für alle genannten Tätigkeiten gelten noch weitere spezifischere Bedingungen, die im vorgelegten ergänzenden delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

>> spezifische Offenlegungspflichten für Unternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Gas- und Kernenergiesektor festgelegt. Im Interesse der Transparenz hat die Kommission mit dem vorgelegten Rechtsakt den delegierten Taxonomie-Rechtsakt über die Offenlegungspflichten geändert, damit Anleger erkennen können, welche Investitionsmöglichkeiten mit Gas- und Kernenergietätigkeiten verbunden sind, und so in der Lage sind, informierte Entscheidungen zu treffen.

Über die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen wurden Experten zum Entwurf des ergänzenden delegierten Rechtsakts konsultiert. Die Kommission hat auch die diesbezüglichen Stellungnahmen des Europäischen Parlaments berücksichtigt. Die Kommission hat die Beiträge dieser Gruppen sorgfältig geprüft und bei der Erarbeitung des vorgelegten Rechtsakts berücksichtigt. So wurden beispielsweise gezielte Anpassungen der technischen Bewertungskriterien vorgenommen und Offenlegungs- und Prüfanforderungen aufgenommen, um die Klarheit und Anwendbarkeit der Kriterien zu verbessern.

Stimmen aus dem Kommissionskollegium:
Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: "Es ist unsere Aufgabe und Pflicht, Klimaneutralität zu erreichen. Wir müssen jetzt handeln, wenn wir unsere Ziele für 2030 und 2050 erreichen wollen. Der vorgelegte delegierte Rechtsakt soll die EU-Wirtschaft in der Energiewende bei einem gerechten Übergang als Brücke zu einem grünen Energiesystem, das sich auf erneuerbare Energiequellen stützt, begleiten. Er wird die privaten Investitionen beschleunigen, die vor allem in diesem Jahrzehnt notwendig sind. Mit den vorgelegten Regeln stärken wir auch die Transparenz und die Offenlegung von Informationen, damit Investoren informierte Entscheidungen treffen können und so jegliche Grünfärberei vermieden wird."

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness sagte: "Die EU hat sich verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und dazu müssen wir alle verfügbaren Mittel nutzen. Die Verstärkung privater Investitionen in den Übergang ist eine Voraussetzung für die Verwirklichung unserer Klimaziele. Wir haben strenge Bedingungen präsentiert, die zur Mobilisierung von Kapital für den Ausstieg aus schädlicheren Energieträgern wie Kohle beitragen. Und wir stärken die Markttransparenz, damit Anleger bei Investitionsentscheidungen ohne Weiteres erkennen können, ob Gas- oder Kernenergietätigkeiten im Spiel sind."

Nächste Schritte
Sobald der ergänzende delegierte Rechtsakt in alle EU-Sprachen übersetzt ist, wird er den Mitgesetzgebern förmlich übermittelt, damit sie ihn prüfen können.

Wie bei den anderen delegierten Rechtsakten zur Taxonomieverordnung haben das Europäische Parlament und der Rat (die der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Taxonomieverordnung übertragen haben) vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen und, falls sie es für notwendig erachten, Einwände zu erheben. Beide Organe können eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate beantragen. Der Rat hat das Recht, ihn mit verstärkter qualifizierter Mehrheit abzulehnen, d. h., dass mindestens 72 Prozent der Mitgliedstaaten (mindestens 20 Mitgliedstaaten), die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU vertreten, Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben müssen. Das Europäische Parlament kann ihn mit einer Mehrheit (mindestens 353 Abgeordnete) im Plenum ablehnen.

Nach Ablauf dieser Frist und sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben, tritt der ergänzende delegierte Rechtsakt in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2023.

Hintergrund
Der europäische Grüne Deal ist die europäische Wachstumsstrategie, die die Lebensqualität und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger verbessern, Europa bis 2050 klimaneutral machen und das Naturkapital und die Biodiversität der EU schützen, erhalten und verbessern soll.

Die EU-Taxonomie soll dazu beitragen, in der ganzen Europäischen Union mehr Geld in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken. Wenn Anleger in die Lage versetzt werden, in nachhaltigere Technologien und Unternehmen zu investieren, wird dies wesentlich zur Klimaneutralität Europas bis 2050 beitragen. Die EU-Taxonomie ist ein wissenschaftsbasiertes Transparenzinstrument für Unternehmen und Investoren. So werden Anleger bei Investitionen in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten, die sich deutlich positiv auf Klima und Umwelt auswirken, künftig von der gleichen Grundlage ausgehen können. Darüber hinaus werden Offenlegungspflichten für Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer festgelegt.

Die EU verfolgt zwar gemeinsame Klima- und Umweltziele, aber über ihren nationalen Energiemix entscheiden die Mitgliedstaaten selbst. Daher fällt er von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich aus, wobei einige Mitgliedstaaten noch immer stark von der sehr CO2-intensiven Kohle abhängig sind. Die Taxonomie trägt dazu bei, private Investoren für die Klimaziele zu motivieren, und deckt Energietätigkeiten ab, die unterschiedliche nationale Gegebenheiten und Ausgangssituationen widerspiegeln.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 09.02.22
Newsletterlauf: 05.04.22


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