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ISU muss ihre Bestimmungen ändern


Sanktionen der Internationalen Eislaufunion gegen Sportler verstoßen gegen EU-Kartellrecht
Die harten Sanktionen, die die Internationale Eislaufunion gegen Eisläufer verhängt, dienen auch dazu, eigene geschäftlichen Interessen zu schützen



Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Bestimmungen der Internationalen Eislaufunion (ISU), nach denen Sportler für die Teilnahme an nicht von der ISU genehmigten Eisschnelllauf-Wettkämpfen mit harten Sanktionen belegt werden, gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen. "Die internationalen Sportverbände spielen für die Karriere der Sportler eine wichtige Rolle – sie schützen ihre Gesundheit und Sicherheit und die Fairness bei den Wettkämpfen. Die harten Sanktionen, die die Internationale Eislaufunion gegen Eisläufer verhängt, dienen jedoch auch dazu, ihre eigenen geschäftlichen Interessen zu schützen und andere daran zu hindern, eigene Veranstaltungen zu organisieren", erklärte Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. Die ISU muss diese Bestimmungen nun ändern.

Die Internationale Eislaufunion (International Skating Union – ISU) ist der einzige vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Dachverband für den Eiskunstlauf und den Eisschnelllauf. Ihre Mitglieder sind die nationalen Eislaufverbände. Die ISU und ihre Mitglieder organisieren Eisschnelllauf-Wettkämpfe und erzielen Einnahmen damit, auch mit großen internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Winterspielen oder Welt- und Europameisterschaften.

Die Untersuchung der Kommission ergab Folgendes:
Nach den seit 1998 geltenden ISU-Zulassungsbestimmungen drohen Eisschnellläufern, die an nicht von der ISU genehmigten Wettkämpfen teilnehmen, harte Sanktionen bis zu einer lebenslangen Sperre bei allen großen internationalen Eisschnelllauf-Veranstaltungen. Die ISU kann diese Sanktionen nach eigenem Ermessen verhängen, selbst dann, wenn die unabhängigen Wettkämpfe keine Gefahr für legitime, den Sport betreffende Ziele darstellen, etwa den Schutz der Integrität und der regelkonformen Ausübung des Sports oder die Gesundheit und Sicherheit der Sportler.

Mit der Auferlegung solcher Beschränkungen behindern die ISU-Zulassungsbestimmungen den Wettbewerb und ermöglichen es der ISU, zum Nachteil von Sportlern und Veranstaltern konkurrierender Wettkämpfe ihre eigenen geschäftlichen Interessen zu verfolgen. Insbesondere beschränken die ISU-Zulassungsbestimmungen nach Auffassung der Kommission die unternehmerische Freiheit der Sportler, die daran gehindert werden, an unabhängigen Eislaufveranstaltungen teilzunehmen. Aufgrund der ISU-Zulassungsbestimmungen ist es den Sportlern nicht erlaubt, ihre Dienste Veranstaltern konkurrierender Eislaufwettkämpfe anzubieten, und könnten ihnen während ihrer relativ kurzen Karriere als Eisschnellläufer zusätzliche Einnahmen entgehen.

Die ISU-Zulassungsbestimmungen hindern unabhängige Veranstalter daran, eigene Eisschnelllauf-Wettkämpfe zu organisieren, da sie keine Spitzensportler gewinnen können. Dadurch wurden alternative und innovative Eisschnelllauf-Wettkämpfe in ihrer Entwicklung behindert und den Eislauffans andere Veranstaltungen vorenthalten.

Im Juni 2016 hat die ISU ihre Zulassungsbestimmungen in einigen Punkten geändert. Trotz dieser Änderungen hat die Kommission festgestellt, dass das in den Zulassungsbestimmungen festgelegte Sanktionssystem nach wie vor unverhältnismäßig hart ist und das Aufkommen unabhängiger internationaler Eisschnelllauf-Wettkämpfe verhindert. Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die ISU-Zulassungsbestimmungen wettbewerbswidrig sind und gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.01.18
Home & Newsletterlauf: 02.02.18


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