Rechtsvorschriften mit dem Mehrwertsteuerrecht
Steuern: Europäische Kommission verklagt Vereinigtes Königreich vor dem Gerichtshof wegen Nichteinhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für bestimmte Rohstoffmärkte
Wettbewerbsverzerrungen zulasten anderer Finanzmärkte der EU
Die Europäische Kommission hat beschlossen, das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land den Anwendungsbereich einer Mehrwertsteuerregelung ausgeweitet hat, die Mehrwertsteuer-Ausnahmeregelungen für bestimmte Rohstoffmärkte erlaubt. Derzeit wendet das Vereinigte Königreich auf Umsätze auf bestimmten Rohstoffmärkten im Vereinigten Königreich einen Nullsatz an. Seit der Notifizierung der Ausnahmeregelung an die Kommission im Jahr 1977 hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich der Maßnahme beträchtlich ausgeweitet, d. h. die Ausnahmeregelung ist nicht mehr auf die ursprünglich betroffenen Rohstoffmärkte beschränkt.
Nach den von allen Mitgliedstaaten vereinbarten EU-Vorschriften (der Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates) kann diese Art der Ausnahmeregelung nicht ausgeweitet werden. Sie führt außerdem zu großen Wettbewerbsverzerrungen zulasten anderer Finanzmärkte der EU.
Die Klageerhebung erfolgt, nachdem es das Vereinigte Königreich nach der mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom Juli 2018 versäumt hat, seine Rechtsvorschriften mit dem Mehrwertsteuerrecht der EU in Einklang zu bringen. Die Europäische Kommission nimmt ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahr und setzt EU-Recht durch.
Hintergrund
Artikel 394 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält eine Klausel, die eine von dem in der EU üblichen System für die Erhebung der Mehrwertsteuer abweichende Sonderregelung ermöglicht. Gemäß dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1977 Sondermaßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder zur Verhütung der Steuerhinterziehung oder -umgehung angewandt haben, diese beibehalten, sofern sie sie der Kommission vor dem 1. Januar 1978 mitgeteilt haben.
Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich der nach Artikel 394 mitgeteilten Maßnahmen nicht ausweiten. Das Vereinigte Königreich hat mindestens acht Änderungen an seiner Ausnahmeregelung vorgenommen, ohne diese der Kommission mitzuteilen.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 28.01.19
Newsletterlauf: 22.03.19
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