Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Compliance mit verbindlichen EU-Verbraucherrechten


Europäische Kommission fordert von Social Media-Unternehmen volle Einhaltung der EU-Verbraucherschutzregeln
Soziale Netzwerke dienen als Werbe- und Verkaufsplattformen, daher müssen sie auch die Verbraucherschutzregeln vollständig einhalten




Social Media-Unternehmen halten die EU-Verbraucherschutzbestimmungen immer noch nicht vollständig ein. Das geht aus den veröffentlichten Änderungen der Nutzungsbedingungen von Facebook, Twitter und Google+ hervor. Trotz Verbesserungen müssen sich die Unternehmen nach Ansicht der Kommission stärker bemühen, den Verbraucherschutzbestimmungen der EU nachzukommen. Das betrifft beispielsweise die mangelnde Information der Nutzer über Entfernungen von Inhalten oder Vertragskündigungen. In anderen Bereichen müssen Verbraucher nun nicht mehr auf ihre Rechte verzichten, etwa auf die Möglichkeit, von einem Kauf im Internet zurückzutreten. Und europäische Nutzer von sozialen Medien werden die Möglichkeit haben, Beschwerden in Europa anstatt in Kalifornien einzureichen.

Im März des letzten Jahres forderten die Europäische Kommission und die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten die Social Media-Unternehmen auf, die Verbraucherschutzbestimmungen der EU einzuhalten. Die Änderungen der Nutzungsbedingungen von Facebook, Twitter und Google+ zur Anpassung an die Verbraucherschutzbestimmungen der EU wurden nun veröffentlicht.

Vera Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, bemerkte hierzu: "Soziale Netzwerke dienen als Werbe- und Verkaufsplattformen, daher müssen sie auch die Verbraucherschutzregeln vollständig einhalten. Ich freue mich, dass die Maßnahmen der nationalen Behörden zur Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzbestimmungen Früchte tragen, da einige Unternehmen auf ihren Plattformen nun für mehr Verbrauchersicherheit sorgen. Es ist jedoch nicht hinnehmbar, dass dies immer noch nicht abgeschlossen ist und so viel Zeit in Anspruch nimmt. Dies bestätigt, dass wir neu gestaltete Rahmenbedingungen für Verbraucher benötigen. Die EU-Verbraucherschutzvorschriften müssen eingehalten werden, und Unternehmen, die das nicht tun, sollten mit Sanktionen belegt werden."

Die Änderungen werden bereits über 250 Mio. Verbrauchern in der EU zugute kommen, die soziale Medien nutzen. Die Nutzer aus der EU sind nicht mehr gezwungen, auf verbindliche EU-Verbraucherrechte zu verzichten, etwa auf das Recht, von einem Kauf im Internet zurückzutreten; sie werden die Möglichkeit haben, Beschwerden in Europa anstatt in Kalifornien einzureichen, und die Plattformen werden, so wie die Anbieter von Offlinediensten, ihren fairen Teil an Verantwortung gegenüber den Verbrauchern in der EU übernehmen. Durch die Änderungen werden die Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz jedoch nur teilweise erfüllt.

Während die jüngsten Vorschläge von Google den Forderungen der Verbraucherschutzbehörden zu entsprechen scheinen, sind Facebook und insbesondere Twitter auf wichtige Fragen zu ihrer Haftung und dazu, wie Nutzer über die mögliche Entfernung von Inhalten oder Vertragskündigungen informiert werden, nur teilweise eingegangen.

Was das "Melde- und Abhilfeverfahren" betrifft, mit dem Verbraucherschutzbehörden illegale Inhalte melden und ihre Entfernung beantragen, so sind die Änderungen bei einigen Unternehmen nicht ausreichend. Während Google+ ein Protokoll erstellt hat, das auch Fristen für die Bearbeitung der Anträge enthält, haben Facebook und Twitter sich nur bereit erklärt, eine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, an die die nationalen Behörden Verstöße melden können, sich aber nicht verpflichtet, die Anträge innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu bearbeiten.

Nachdem sich zahlreiche Verbraucher über Betrug bei der Nutzung der betreffenden Websites sowie über Nutzungsbedingungen, die gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen, beschwert hatten, wurden im November 2016 Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet.

Seither stimmten die Betreiber von sozialen Medien Änderungen in folgenden Bereichen zu:

>> Bedingungen, die die Haftung von Social-Media-Netzwerken in Bezug auf die Dienstleistung begrenzen oder vollständig ausschließen,
>> Nutzungsbedingungen, die von den Verbrauchern verlangen, auf verbindliche EU-Verbraucherrechte zu verzichten, etwa auf das Recht, von einem Kauf im Internet zurückzutreten,
>> Bedingungen, die Verbrauchern das Recht entziehen, ein Gericht des Mitgliedstaates, in dem sie wohnen, anzurufen, und die Anwendung kalifornischen Rechts vorschreiben,
>> die Klausel, mit der die Plattform von der Pflicht zur Kenntlichmachung von kommerzieller Kommunikation und gesponsorten Inhalten entbunden wird.

Die Unternehmen verpflichteten sich dazu, die Änderungen bis zum Ende des ersten Quartals 2018 in allen Sprachfassungen ihrer Nutzungsbedingungen vorzunehmen.

Die nächsten Schritte
Wie die Kommission bereits im September 2017 in ihrer Mitteilung über den Umgang mit illegalen Online-Inhalten ausführte, erwartet sie, dass Onlineplattformen illegale Inhalte rasch und proaktiv ermitteln, entfernen und ihr erneutes Auftauchen verhindern. Die Kommission arbeitet derzeit an den Folgemaßnahmen zu dieser Mitteilung.

Die nationalen Verbraucherschutzbehörden und die Kommission werden die Umsetzung der versprochenen Änderungen überwachen und das von den Unternehmen bereitgestellte Melde- und Abhilfeverfahren aktiv nutzen. Sie werden sich dabei auf illegale kommerzielle Inhalte, mit denen Verbraucher zum Abschluss unerwünschter Abonnements verleitet werden sollen, und sonstige betrügerische Praktiken konzentrieren. Darüber hinaus können die Behörden Maßnahmen ergreifen und diese wenn nötig auch durchsetzen.

Die Kommission wird im April neu gestaltete Rahmenbedingungen für Verbraucher vorstellen. Mit dieser Reform sollen die bestehenden Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz modernisiert und ihre ordnungsgemäße Durchsetzung sichergestellt werden.

Hintergrundinformationen
Am 16. März 2017 trafen die EU-Verbraucherbehörden und die Europäische Kommission mit den betroffenen Unternehmen zusammen, um deren Lösungsvorschläge anzuhören und zu erörtern. Im Anschluss an diese Sitzung haben die Unternehmen bestimmte Änderungen an ihren Geschäftsbedingungen vorgenommen. Trotzdem sind nach Auffassung der Kommission und der Verbraucherschutzbehörden weitere Änderungen dringend notwendig (siehe die Pressemitteilung).

Die im Verbraucherschutz zusammenarbeitenden Behörden übermittelten im November 2016 unter Federführung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) einen gemeinsamen Standpunkt an Facebook, Twitter und Google+, in dem sie um Verbesserungen bei einer Reihe von Vertragsbedingungen und um die Schaffung eines Systems ersuchten, mit dem die Betreiber sozialer Medien nach Meldung gegen illegale kommerzielle Inhalte vorgehen sollen.

Die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bringen die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen. Dank diesem Rahmen kann eine nationale Behörde ihre Partnerbehörde in einem anderen EU-Mitgliedstaat ersuchen, bei einem grenzübergreifenden Verstoß gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften tätig zu werden. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf Bestimmungen, die unterschiedliche Bereiche des Verbraucherschutzes abdecken, beispielsweise die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher oder die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz befassen sich die zuständigen Behörden regelmäßig mit Fragen, die für den Verbraucherschutz im Binnenmarkt von gemeinsamem Interesse sind, und stimmen ihre Marktüberwachungs- und möglichen Durchsetzungsmaßnahmen untereinander ab. Die Kommission unterstützt den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den Behörden.

Online-Plattformen müssen mehr Verantwortung bei der Verwaltung von Inhalten tragen. Die Mitteilung enthält gemeinsame Instrumente zur raschen und proaktiven Entdeckung und Entfernung illegaler Onlineinhalte und zur Verhinderung ihres erneuten Auftauchens. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 23.02.18
Newsletterlauf: 06.04.18


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kernelemente der Maßnahme gegen Meta

    Das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) hat ein Schreiben an Meta übermittelt, nachdem Bedenken aufgetreten waren, dass Meta mit ihrem "Pay or consent"-Modell gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen könnte. Die Kommission koordinierte diese Maßnahme unter der Leitung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung.

  • Marktrisiko-Vorschriften von Basel III

    Die Europäische Kommission hat heute einen delegierten Rechtsakt beschlossen, der den Geltungsbeginn von Teilen der Basel-III-Standards in der EU um ein Jahr verschiebt. Gelten soll der Aufschub für den "Fundamental Review of the Trading Book", kurz: "FRTB", der die Handelstätigkeit der Banken betrifft und nun erst ab dem 1. Januar 2026 greifen soll. Das FRTB-Regelwerk trägt ausgefeilteren Methoden zur Messung von Risiken Rechnung, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • CO2-Bepreisung auf weitere Wirtschaftssektoren

    Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei sendet die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. So haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von zwei EU-Richtlinien in den Bereichen Klimaschutz und Verteidigung gemeldet.

  • Grundlage für ein solches Regelwerk

    Die Europäische Kommission begrüßt, dass der Text eines im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelten Übereinkommens über den elektronischen Handel nach fünf Jahren intensiver Verhandlungen, an denen mehr als 90 WTO-Mitglieder beteiligt waren, veröffentlicht wurde. Die EU brachte sich in die Verhandlungen über dieses erste weltweite Regelwerk für den digitalen Handel engagiert ein. Sobald das Übereinkommen in den WTO-Rechtsrahmen integriert ist, wird es für zahlreiche WTO-Mitglieder die Grundlage für ein solches Regelwerk bilden. Es wird sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugute kommen und in den beteiligten WTO-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel fördern, indem es >> grenzüberschreitende elektronische Transaktionen vereinfacht, >> Hemmnisse für den digitalen Handel abbaut und >> Innovationen im elektronischen Handel fördert.

  • Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Umstrukturierungsmaßnahme im Umfang von 321,2 Mio. EUR für Condor mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich im Juli 2021 von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung genehmigt worden, doch dann wurde der Genehmigungsbeschluss der Kommission durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024 für nichtig erklärt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen