Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Airbnb-Geschäft & europäisches Verbraucherrecht


EU-Kommission mahnt Airbnb zur Einhaltung des Verbraucherrechts
Mangelnde Preistransparenz und andere unlautere Geschäftspraktiken



Die Europäische Kommission und EU-Verbraucherbehörden haben Airbnb aufgefordert, ihre Preisangaben und Geschäftsbedingungen an die EU-Verbrauchervorschriften anzupassen. "Mehr und mehr Verbraucher buchen ihre Ferienunterkünfte im Internet, und dieser Sektor hat den Urlaubern viele neue Möglichkeiten eröffnet. Aber Popularität ist kein Grund, EU-Verbrauchervorschriften zu missachten", so EU-Verbraucherkommissarin Vera Jourová.

"Die Verbraucher müssen problemlos erkennen können, welchen Preis sie für welche Dienstleitungen zu zahlen haben. Außerdem bedarf es fairer Regeln beispielsweise, wenn der Eigentümer einer Wohnung den Beherbergungsvertrag kündigt. Ich erwarte von Airbnb, dass es rasch die richtigen Lösungen vorlegt." Das Unternehmen hat bis Ende August Zeit, um entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Derzeit sind die Preisangaben und einige Geschäftsbedingungen von Airbnb nicht mit EU-Vorschriften wie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln und der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen vereinbar.

Airbnb hat jetzt bis Ende August Zeit, um detaillierte Lösungen für die Einhaltung des EU-Verbraucherrechts vorzuschlagen. Die Kommission und die Verbraucherbehörden werden im September bei Bedarf mit Airbnb zusammenkommen, um allfällige Bedenken auszuräumen. Sollten die Vorschläge des Unternehmens als nicht zufriedenstellend betrachtet werden, könnten die Verbraucherschutzbehörden Durchsetzungsmaßnahmen beschließen.

Mangelnde Preistransparenz und andere unlautere Geschäftspraktiken
Die Preispräsentation von Airbnb sowie die Unterscheidung zwischen privaten und professionellen Unterbringungsanbietern entsprechen derzeit nicht den Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Airbnb sollte
>>
ihre Preisinformationen auf der Suchoberfläche ihrer Website künftig so präsentieren, dass der Verbraucher in allen Fällen, in denen Unterkünfte angeboten werden, den Gesamtpreis einschließlich aller verbindlichen Gebühren und Abgaben, z. B. für Dienst- und Reinigungsleistungen, erhält oder, wenn es nicht möglich ist, den Endpreis im Voraus zu berechnen, die Verbraucher davon in Kenntnis setzen, dass zusätzliche Gebühren anfallen könnten;

>> eindeutig angeben, ob die Unterbringung von einem privaten oder einem gewerblichen Betreiber angeboten wird, da unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften gelten.

>> Klarstellung von Geschäftsbedingungen oder Entfernung gesetzeswidriger Konditionen

Die Airbnb-Geschäftsbedingungen sollten mit dem europäischen Verbraucherrecht in Einklang gebracht werden. In der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln heißt es, dass Standardbedingungen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers führen dürfen. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Vertragsklauseln in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen, damit die Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ihre Rechte informiert sind.

In Bezug auf Airbnb bedeutet dies zum Beispiel,

>> dass Airbnb die Verbraucher nicht in die Irre führen sollte, indem es ein Gericht anruft, das sich nicht im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers befindet.

>> Airbnb kann ferner nicht einseitig und ohne Angabe von Gründen entscheiden, welche Bedingungen auch nach einer Vertragskündigung weiterhin Wirkung entfalten.

>> Airbnb kann Verbraucher im Falle persönlicher Schäden oder sonstiger Schäden nicht ihres grundlegenden Rechts berauben, den Unterbringungsanbieter zu verklagen.

>> Airbnb kann nicht einseitig Bedingungen ändern, ohne die Verbraucher vorab klar zu informieren und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, den Vertrag zu stornieren.
Geschäftsbedingungen dürfen Airbnb keine unbegrenzte Ermessensbefugnis über die Entfernung von Inhalten übertragen.

>> Die Kündigung oder Aussetzung eines Vertrags durch Airbnb sollte unter Angabe von Gründen erfolgen und klaren Regeln unterliegen. Sie sollte dem Verbraucher nicht das Recht auf einen angemessenen Ausgleich oder auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vorenthalten.

>> Die Politik von Airbnb in Bezug auf Erstattungen, Schadensersatz und die Eintreibung von Schadensersatzansprüchen sollte klar definiert werden. Die Verbraucher dürfen nicht daran gehindert werden, die verfügbaren Rechtsbehelfe und -mittel in Anspruch zu nehmen.

>> Schließlich sollte Airbnb im Einklang mit der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten auf ihrer Website einen leicht zugänglichen Link zur Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) angeben und alle erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit der Streitbeilegung bereitstellen.

Hintergrund
Die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bringt die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine nationale Behörde in einem EU-Land um Unterstützung ihres Pendants in einem anderen EU-Land ersuchen, um einen grenzüberschreitenden Verstoß gegen das EU-Verbraucherrecht zu unterbinden.

Die Zusammenarbeit kann ausgelöst werden, um verschiedene Vorschriften des EU-Verbraucherrechts durchzusetzen, wie z. B. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher oder die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln.

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) hat im Juni 2018 eine gemeinsame Bewertung (in Form eines gemeinsamen Standpunkts) der Geschäftspraktiken von Airbnb erstellt. Federführend war dabei die norwegische. Diese Maßnahme wurde von der Europäischen Kommission unterstützt.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.08.18
Newsletterlauf: 11.09.18


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kernelemente der Maßnahme gegen Meta

    Das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) hat ein Schreiben an Meta übermittelt, nachdem Bedenken aufgetreten waren, dass Meta mit ihrem "Pay or consent"-Modell gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen könnte. Die Kommission koordinierte diese Maßnahme unter der Leitung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung.

  • Marktrisiko-Vorschriften von Basel III

    Die Europäische Kommission hat heute einen delegierten Rechtsakt beschlossen, der den Geltungsbeginn von Teilen der Basel-III-Standards in der EU um ein Jahr verschiebt. Gelten soll der Aufschub für den "Fundamental Review of the Trading Book", kurz: "FRTB", der die Handelstätigkeit der Banken betrifft und nun erst ab dem 1. Januar 2026 greifen soll. Das FRTB-Regelwerk trägt ausgefeilteren Methoden zur Messung von Risiken Rechnung, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • CO2-Bepreisung auf weitere Wirtschaftssektoren

    Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei sendet die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. So haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von zwei EU-Richtlinien in den Bereichen Klimaschutz und Verteidigung gemeldet.

  • Grundlage für ein solches Regelwerk

    Die Europäische Kommission begrüßt, dass der Text eines im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelten Übereinkommens über den elektronischen Handel nach fünf Jahren intensiver Verhandlungen, an denen mehr als 90 WTO-Mitglieder beteiligt waren, veröffentlicht wurde. Die EU brachte sich in die Verhandlungen über dieses erste weltweite Regelwerk für den digitalen Handel engagiert ein. Sobald das Übereinkommen in den WTO-Rechtsrahmen integriert ist, wird es für zahlreiche WTO-Mitglieder die Grundlage für ein solches Regelwerk bilden. Es wird sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugute kommen und in den beteiligten WTO-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel fördern, indem es >> grenzüberschreitende elektronische Transaktionen vereinfacht, >> Hemmnisse für den digitalen Handel abbaut und >> Innovationen im elektronischen Handel fördert.

  • Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Umstrukturierungsmaßnahme im Umfang von 321,2 Mio. EUR für Condor mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich im Juli 2021 von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung genehmigt worden, doch dann wurde der Genehmigungsbeschluss der Kommission durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024 für nichtig erklärt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen