Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Eine größere Rechtssicherheit geben


Europäische Kommission setzt neue Standards für Transparenz und Fairness von Online-Plattformen
Warum schlägt die Kommission eine Verordnung zur Erhöhung der Fairness und Transparenz von Online-Plattformen vor?



Online-Plattformen ermöglichen den Zugang zu grenzüberschreitenden Verbrauchermärkten und sind für Millionen von großen und kleinen Unternehmen in so unterschiedlichen Sektoren wie dem Einzelhandel, dem Verkehrssektor und dem Gastgewerbe, aber auch für professionelle Dienste und App-Entwickler zu unerlässlichen Schnittstellen geworden.

In Großunternehmen, aber auch in KMU, wird der größte Anteil am Internet-Datenverkehr über Online-Suchmaschinen und Online-Plattformen generiert. Ihre derzeitige Position als Vermittler in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern ermöglicht es den Online-Plattformen jedoch, unfaire Handelspraktiken anzuwenden, die erheblichen wirtschaftlichen Schaden bei den Unternehmen anrichten können, die diese Plattformen nutzen. In einer Studie gaben 46 Prozent der befragten gewerblichen Nutzer an, dass es in ihren Beziehungen zu solchen Plattformen zu Problemen kam, darunter 21 Prozent, bei denen diese Probleme häufig auftraten. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Problemen kommt, bei 75 Prozent der intensiven Nutzer (also den Nutzern, die über 50 Prozent ihres Umsatzes über die Vermittlung durch Online-Plattformen tätigen) sehr viel höher, wobei 33 Prozent dieser Gruppe häufig mit Problemen konfrontiert sind.

Darüber hinaus kann die Online-Sichtbarkeit kleiner Unternehmen von ihrer Position in den Suchergebnissen abhängen, unabhängig davon, ob es sich um die Online-Plattform von Vermittlungsdiensten oder um die Ergebnisse einer allgemeinen Internet-Recherche handelt. 66 Prozent der befragten KMU in der EU gaben an, dass ihre Position in den Suchergebnissen sich deutlich im Umsatz niederschlägt.

Was soll mit der vorgeschlagenen Verordnung erreicht werden?
Der Vorschlag zielt auf ein faires, vertrauenswürdiges und innovationsgesteuertes Ökosystem in der Online-Plattformwirtschaft der EU sowie auf einen im Hinblick auf Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Arbeitsplätze gestärkten, besser funktionierenden digitalen Binnenmarkt.

Eine größere Berechenbarkeit ihrer Beziehungen zu Plattformen sowie die Verfügbarkeit wirksamer Mittel zur Behebung von Problemen bieten Unternehmen Anreize, Online-Plattformen als eine Möglichkeit für die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit zu nutzen. Mit klareren Regeln auf EU-Ebene soll für die Plattformen ein berechenbarer Rechtsrahmen geschaffen werden, der es ihnen in einem weniger fragmentierten Binnenmarkt ermöglicht, zu expandieren.

Welche Online-Plattformen, die Vermittlungsdienste anbieten, fallen unter die Verordnung?
Die Verordnung erstreckt sich auf Online-Vermittlungsdienste und allgemeine Online-Suchmaschinen, die den in der EU ansässigen Unternehmen ihre Dienste sowie Verbrauchern, die sich in der EU aufhalten, Waren oder Dienstleistungen anbieten. So kann ein Verbraucher einen Online-Dienst auf einer Plattform direkt abonnieren (z. B. indem er eine App herunterlädt), auf die Website einer Fluggesellschaft umgeleitet werden oder über eine Plattform ein Restaurant oder ein Geschäft in der Nähe suchen (z. B. mit "My Business" von Google).

Solche Online-Vermittlungsdienste umfassen Marktplätze des elektronischen Geschäftsverkehrs Dritter (wie Amazon, eBay, Fnac usw.), App Stores (wie Google Play, Apple App Store, Microsoft Store usw.), soziale Medien für Unternehmen (z. B. Facebook Pages, Instagram, das von Produzenten/Künstlern usw. genutzt wird) sowie Preisvergleichsinstrumente (wie Skyscanner, Google Shopping usw.). Während Online-Vermittlungsdienste nur insoweit erfasst werden als sie in einem Vertragsverhältnis sowohl mit den Unternehmen, die über sie Handel treiben, als auch mit den Verbrauchern stehen, die ihre Plattform nutzen, gilt der Vorschlag allgemein für Online-Suchmaschinen, unabhängig davon, ob hier ein Vertragsverhältnis besteht.

Ausgeschlossen aus dem Vorschlag sind Werbe- und Zahldienste im Internet, die keine Vermittlung direkter Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder ausschließlich zwischen Unternehmen anbieten.

Welche Online-Suchmaschinen fallen unter die Verordnung?
Allgemeine Online-Suchmaschinen, die Recherchen im Internet erleichtern, indem zu den eingegebenen Suchbegriffen zu einem Thema im Ergebnis die der Suchanfrage entsprechenden Links angezeigt werden (z. B. Google Search, Seznahm.cz, Yahoo!, DuckDuckGo, Bing usw.).

Was haben die Unternehmen in der EU von dieser Verordnung?
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll Unternehmen, die auf einen Online-Vermittlungsdienst zurückgreifen oder allgemeine Suchmaschinen nutzen, eine größere Rechtssicherheit gegeben werden, indem klar festgelegt wird, welche Vorschriften für ihre Beziehungen mit diesen Plattformen gelten und wie sie etwaige Streitfälle beilegen können.

Erstens müssen die Unternehmen für die Grundsätze sensibilisiert werden, die ihr Ranking in den allgemeinen Suchergebnissen oder in den Suchergebnissen einer bestimmten Online-Vermittlungsplattform beeinflussen. Im Falle der Online-Vermittlungsplattformen beinhaltet dies auch die Voraussetzungen, unter denen Unternehmen ihr Ranking – beispielsweise durch die Zahlung von Zusatzprovisionen – verbessern können. Darüber hinaus sind diese Unternehmen darüber zu informieren, wie die Online-Vermittlungsplattformen eigene Waren und Dienstleistungen im Verhältnis zu solchen anderer, "externer" Unternehmen behandeln und einstufen, über die Art der Daten, die mit ihnen geteilt werden (z. B. Daten, die von Unternehmen und Verbrauchern bei der Nutzung der Online-Vermittlungsdienste angegeben werden), und aus welchen Gründen sie möglicherweise darin eingeschränkt werden, Waren und Dienstleistungen zu anderen Bedingungen über andere Vermittlungsplattformen anzubieten.

Zweitens müssen Unternehmen jetzt darüber Klarheit erhalten, wann ihre Nutzung einer Online-Vermittlungsplattform ausgesetzt oder beendet werden kann, indem beispielsweise Waren und Dienstleistungen aus dem Suchmaschinenindex entfernt werden. Außerdem muss die Plattform sie über die Gründe für diese Entscheidung informieren.

Schließlich sieht der Verordnungsvorschlag wirksame und schnelle Möglichkeiten der Beilegung von Streitfällen zwischen Unternehmen und Online-Plattformvermittlern vor. Dies beinhaltet die Verpflichtung von Online-Plattformvermittlern, ein internes Beschwerdemanagementsystem einzurichten, sofern es sich um größere Plattformen handelt, und bei kleineren Unternehmen ein Mediationsverfahren vorzusehen. Bei Streitigkeiten vor Gericht können sich darüber hinaus Unternehmen nun auf der Grundlage der Verordnung von Verbänden oder Organisationen vertreten lassen, wenn sich Online-Plattformvermittler oder Anbieter von Online-Suchmaschinen nicht an die Vorgaben der Verordnung halten.

Welche Verpflichtungen haben Online-Plattformvermittler und Anbieter allgemeiner Suchmaschinen?
Die Kommission schlägt einen Koregulierungsansatz vor, bei dem Online-Plattformvermittler und Anbieter von Suchmaschinen den rechtlichen Vorgaben genügen müssen, wobei sie gleichzeitig gehalten sind, freiwillig ergänzende Maßnahmen zu ergreifen.

Online-Plattformvermittler müssen ihre Standard-Geschäftsbedingungen transparenter und leichter verfügbar machen. In den Geschäftsbedingungen sind jetzt die Gründe für die Aussetzung oder Beendigung des Nutzerkontos eines Unternehmens anzugeben. Ferner müssen sie eine etwaige differenzierte Behandlung der von den Plattformen selbst angebotenen Waren oder Dienstleistungen ebenso erläutern wie die Frage, inwieweit die Plattform personenbezogene oder sonstige Daten zugänglich macht, die Unternehmen oder Verbraucher über diese Plattform angegeben haben, und inwieweit sie die Möglichkeit derer einschränken, die die Plattform dafür nutzen, auf anderem Wege unterschiedliche Bedingungen anzubieten (so genannte "Meistbegünstigungsklauseln"). Alle Änderungen der Geschäftsbedingungen müssen angekündigt werden, und den Unternehmen ist eine angemessene Frist für Anpassungen einzuräumen, bevor die Änderungen in Kraft treten.

Beschließt ein Online-Plattformvermittler, das Nutzerkonto eines Unternehmens auszusetzen oder zu beenden, indem er beispielsweise einzelne Waren oder Dienstleistungen aus dem Suchindex nimmt oder sie tatsächlich aus den Suchergebnissen entfernt, hat er dies gegenüber dem betreffenden Unternehmen zu begründen.

Sowohl die Online-Plattformvermittler als auch die Anbieter von Online-Suchmaschinen müssen ihre allgemeine Politik zum Ranking von Unternehmen in den Suchergebnissen in ihren Geschäftsbedingungen oder einer öffentlich verfügbaren Erläuterung angeben.

Online-Plattformvermittler sind aufgefordert, sofern es sich bei ihnen nicht um ein Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt (d. h. weniger als 50 Mitarbeiter mit einem Umsatz von unter 10 Mio. EUR), ein internes Beschwerdemanagementsystem einzurichten und der breiten Öffentlichkeit jährlich über dessen Funktionsweise zu berichten (d. h. über die Anzahl der Beschwerden, ihr Gegenstand, die für die Bearbeitung der Beschwerden benötigte Zeit und über die getroffene Entscheidung). Darüber hinaus müssen alle Online-Plattformvermittler mindestens einen Mediator benennen, den sie bereit sind für eine außergerichtliche Streitbeilegung hinzuzuziehen.

Warum sind kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Umsatz von unter 10 Mio. EUR von der Verpflichtung ausgenommen, ein internes Beschwerdemanagementsystem einzurichten?
Mit dem internen Beschwerdemanagementsystem sind im Vergleich zu den anderen in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen höhere Compliance-Kosten verbunden. Die Ausnahmeregelung für Unternehmen, die nach der EU-Definition für KMU als kleine Unternehmen gelten, stellt sicher, dass Plattformbetreibern während der Start-up- und Expansionsphase ihrer Entwicklung kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand zugemutet wird.

Die EU-Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft wird genau verfolgen, inwieweit sich die vorgeschlagene Ausnahmeregelung als effizient erweist. Angesichts des sich rasch wandelnden Umfelds der Plattformen muss diese Ausnahmeregelung möglicherweise angepasst werden. Die Beobachtung wird zeigen, ob die vorgeschlagene Ausnahmeregelung genau die Plattformen erfasst, die die genannten Besonderheiten im Vertragsverhältnis zwischen Plattform und Unternehmen aufweisen.

Was sind die Vorteile für Verbraucher?
Zwar sind von dem Vorschlag die Verbraucher nur indirekt betroffen, doch dürften sie von den insgesamt positiven Auswirkungen der neuen Vorschriften profitieren. In einem Online-Unternehmensumfeld, das sich durch ein gestärktes Vertrauen, bessere Berechenbarkeit und größere Rechtssicherheit auszeichnet, ist davon auszugehen, dass die Nutzung von Online-Vermittlungsplattformen durch Verbraucher auch die Anzahl der Unternehmen erhöhen wird, die auf diese Plattformen zurückgreifen. Damit dürften den Verbrauchern mehr Wahlmöglichkeiten und Dienste zur Verfügung stehen, was den Wettbewerb zwischen Online-Unternehmen steigert und damit zu qualitativ besseren und günstigeren Waren und Dienstleistungen führt.

In welchem Verhältnis steht diese Verordnung zu nationalen Rechtsvorschriften? Was soll diese Initiative bewirken, wenn die Vorschriften nicht harmonisiert werden?
Als Rechtsinstrument wurde eine unmittelbar anwendbare Verordnung gewählt, die Mitgliedstaaten daran hindert, zusätzliche Vorschriften in den Bereichen festzulegen, die ausdrücklich unter die Verordnung fallen. Die Verordnung ist ein Rechtsinstrument, mit dem ein Höchstmaß an Vereinheitlichung und zwar ausschließlich in Bezug auf die in ihr festgelegten Transparenz- und Rechtsbehelfverpflichtungen erreicht wird.

Die Verordnung bezieht sich nur auf das Vertragsverhältnis zwischen den Plattformen und Unternehmen, nicht aber auf das Handelsrecht, das für die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen gilt. Daher gelten die vom Vertragsverhältnis unabhängigen Lauterkeitsstandards der Mitgliedstaaten weiterhin und ergänzen somit die in dieser Verordnung festgelegten Lauterkeitsstandards weitestgehend. Zudem wird die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und die Beschränkung auf die unter ihren Anwendungsbereich fallenden Plattformen bei der Durchsetzung der Verordnung sicherzustellen. Schließlich wird die EU-Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft die Notwendigkeit weiterer sektorspezifischer Vorschriften bewerten.

Warum schlägt die Kommission eine neue Verordnung vor, statt sich auf das bereits bestehende EU-Wettbewerbsrecht zu verlassen?
Das EU-Wettbewerbsrecht befasst sich mit wettbewerbsschädigendem Verhalten und mit Unternehmenszusammenschlüssen. Die in Abschnitt 2.1.1 des Verordnungsvorschlags beschriebenen Handelspraktiken haben nicht unbedingt ein wettbewerbsschädigendes Verhalten oder eine solche Wirkung im Sinne von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Gegenstand. Die jeweiligen Plattformen müssten auf den entsprechenden Märkten über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 102 AEUV verfügen, damit die Regeln gegen die missbräuchliche Ausnutzung einer solchen Stellung auf sie Anwendung fänden. Damit regeln die EU- oder nationalen Vorschriften des Wettbewerbsrechts nicht unbedingt die Art und Bandbreite der Probleme, die sich bei den Beziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen ergeben und auf die die vorliegende Verordnung abzielt, weshalb mit ihr die Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts ergänzt werden soll.

Warum überlässt die Kommission dies nicht den einzelnen Lauterkeitsvorschriften der Mitgliedstaaten?
Die bestehenden oder geplanten Maßnahmen der Mitgliedstaaten decken weder die gesamte Bandbreite der potenziell schädlichen Handelspraktiken ab, noch die Vielfalt der Online-Vermittlungsdienste, die auf solche Praktiken zurückgreifen.

Die Tatsache, dass es immer mehr einzelstaatliche Vorschriften gibt, die sich mit den schädlichen Praktiken der Online-Vermittlungsdienste befassen, zeigt, dass den Mitgliedstaaten zunehmend bewusst wird, dass die bestehenden Regeln auf diesem Gebiet nicht ausreichen. Nationale Vorschriften können jedoch voneinander abweichen oder sich sogar widersprechen. Würde die Regulierung der ihrem Wesen nach grenzüberschreitenden Online-Wirtschaft den Mitgliedstaaten überlassen, bestünde die Gefahr eines stark fragmentierten Binnenmarkts, der mit diesem Vorschlag vermieden werden soll.

Warum schlägt die Kommission eine neue Verordnung vor, statt das bestehende Verbraucherrecht auf die Beziehungen zwischen Unternehmen auszuweiten?
Die Instrumente des Verbraucherrechts wurden als nicht geeignet erachtet, die Beziehungen zwischen Unternehmen zu regeln. Die Ausweitung des bestehenden Verbraucherrechts auf plattformspezifische B2B-Fragen stünde in keinem Verhältnis, da sich diese Instrumente ihrem Wesen nach über die Online-Plattformen hinaus auf alle Händler erstrecken. Das Verbraucherrecht beschäftigt sich mit Praktiken, mit denen Verbraucher in ihren Handelsbeziehungen mit Unternehmen konfrontiert sind, beispielsweise mit Online-Plattformvermittlern, die als Händler tätig sind.

Zum Schutz der Verbraucherrechte bei Online-Plattformen hat die Kommission gerade einen Vorschlag für die Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher verabschiedet, mit dem das einschlägige Verbraucherrecht, etwa die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherschutzrichtlinien, modernisiert werden soll. Die Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher sieht die Verpflichtung für Online-Marktplätze vor, die Verbraucher über die wichtigsten Parameter, die das Ranking der Ergebnisse ihrer Suche im Internet bestimmen, zu unterrichten. Damit ergänzt diese Verpflichtung zur Transparenz konkret die mit diesem Verordnungsvorschlag zu Online-Plattformen verfolgten Ziele, ist jedoch zu umfassend, um auf Online-Unternehmen ausgeweitet zu werden.

Auf welchen Erkenntnissen beruht die Ausarbeitung der Verordnung?
Der Verordnungsvorschlag stützt sich auf eine umfangreiche Recherche. Diese umfasste eine öffentliche Konsultation, mehrere Studien (bei einer Studie wurden 3 500 Unternehmen befragt), Workshops mit Online-Plattformen und gewerblichen Nutzern, bilaterale Diskussionen mit interessierten Kreisen, Gespräche mit Vertretern von Mitgliedstaaten sowie interne Recherchen zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten von Online-Plattformen und deren Praktiken in den Beziehungen zwischen Unternehmen.

Wie wird die Kommission sicherstellen, dass die vorgeschlagene Verordnung auch in Zukunft ihren Zweck erfüllt?
Die Kommission hat heute einen Beschluss über die Einsetzung einer Expertengruppe verabschiedet, die gemeinsam mit einem hierfür gebildeten Team von Kommissionsbediensteten die EU-Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft bilden wird. Die Gruppe wird sich aus unabhängigen Experten aus dem Bereich der Online-Plattformwirtschaft zusammensetzen, die im Rahmen einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt werden. Sie wird mindestens viermal jährlich zusammenkommen und die Kommission fachlich in Fragen der Entwicklung der Online-Plattformwirtschaft beraten.

Sie wird die Marktentwicklung sowie die Chancen und das Auftreten potenziell schädlicher Praktiken ebenso beobachten wie die Entwicklung nationaler Strategien und Regelungsansätze. Die Arbeit der Gruppe wird sich auf folgende Fragen konzentrieren: Algorithmen der Entscheidungsfindung und des Ranking, Datenzugang und ‑nutzung, Entgelte für online angezeigte Materialien, Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen im Bereich der Online-Werbung, vermutete diskriminierende Praktiken von Diensteanbietern gegenüber Nutzern und Einschränkungen für Nutzer, über andere Vertriebskanäle andere Bedingungen anzubieten.

Die Erkenntnisse aus dieser Arbeit werden den politischen Entscheidungsträgern Informationen über die Chancen und Herausforderungen der Online-Plattformwirtschaft liefern und auch in die Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten einfließen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 19.05.18
Newsletterlauf: 13.06.18


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Forderungen nach mehr Flexibilität

    Die Europäische Kommission hat offiziell eine Verordnung angenommen, mit der europäischen Landwirtinnen und Landwirten eine teilweise Ausnahme von der Konditionalitätsregelung für brachliegende Flächen gewährt wird. Dem vorangegangen waren der Vorschlag der Kommission vom 31. Januar sowie Gespräche mit den Mitgliedstaaten in Ausschusssitzungen.

  • Verwaltungsaufwand für Landwirte begrenzen

    Die Europäische Kommission hat dem belgischen Ratsvorsitz ein Papier übermittelt, in dem erste mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Schultern der Landwirte dargelegt werden. Das Dokument enthält eine Reihe kurz- und mittelfristiger Maßnahmen, die zur Vereinfachung ergriffen werden können

  • Wegweisendes Regelwerk der EU

    Das Gesetz über digitale Dienste ist das wegweisende Regelwerk der EU, mit dem das Online-Umfeld sicherer, gerechter und transparenter gemacht werden soll, und wird auf alle Online-Vermittler in der EU angewandt. Es schützt die Nutzer in der EU besser vor illegalen Waren und Inhalten und sorgt für die Wahrung ihrer Rechte auf Online-Plattformen, auf denen sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten, Informationen austauschen oder Produkte kaufen.

  • Untersuchung betrifft mutmaßliche Mängel

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob TikTok in den Bereichen Jugendschutz, Transparenz der Werbung, Datenzugang für Forschende sowie Risikomanagement in Bezug auf suchterzeugendes Design und schädliche Inhalte möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

  • Influencer-Posts in sozialen Medien

    Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 22 Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island haben die Ergebnisse einer Überprüfung ("Sweep") von Influencer-Posts in den sozialen Medien veröffentlicht. Demnach veröffentlichen fast alle Influencerinnen und Influencer (97 Prozent) kommerzielle Inhalte, aber nur jeder fünfte gibt systematisch an, dass es sich bei diesem Content um Werbung handelt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen