Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Grenzüberschreitendes Acquiring


Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften: Mastercard muss 570 Millionen Euro Kartellstrafe zahlen
Nach den Regelungen von Mastercard mussten die Acquirer die Interbankenentgelte des Landes anwenden, in dem der Einzelhändler ansässig war



Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße von 570 Mio. Euro gegen das Kartenzahlungssystem Mastercard verhängt, weil das Unternehmen die Möglichkeit von Händlern, bessere Konditionen von Banken aus anderen Ländern des Binnenmarkts zu nutzen, unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften beschränkt hat. "Die europäischen Verbraucher benutzen Zahlungskarten jeden Tag, wenn sie Lebensmittel oder Kleidung kaufen oder etwas im Internet bestellen. Die Regelungen von Mastercard haben Händler daran gehindert, bessere Konditionen von Banken in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. So wurden die Kosten für Kartenzahlungen künstlich in die Höhe getrieben – zum Nachteil der Verbraucher und der Einzelhändler in der EU", sagte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager.

Mastercard ist gemessen an den ausgegebenen Karten und am Transaktionswert das zweitgrößte Kartenzahlungssystem im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Im Rahmen des Mastercard-Systems bieten Banken Kartenzahlungsdienste unter den gemeinsamen Kartenmarken Mastercard und Maestro an. Mastercard fungiert als Plattform, über die die Banken, die Karten ausgeben, Zahlungskarten bereitstellen, Kartenzahlungen abwickeln und Mittel an die Händlerbank überweisen.

Kartenzahlungen spielen im Binnenmarkt sowohl für inländische Zahlungsvorgänge als auch für grenzüberschreitende oder über das Internet vorgenommene Zahlungen eine zentrale Rolle. Die europäischen Verbraucher und Unternehmen benutzen Zahlungskarten für mehr als die Hälfte ihrer bargeldlosen Zahlungen.

Wenn ein Verbraucher in einem Geschäft oder online eine Debit- oder Kreditkarte verwendet, zahlt die Händlerbank (der sogenannte "Acquirer") der Bank des Karteninhabers (dem sogenannten "Issuer") ein "Interbankenentgelt". Der Acquirer wälzt dieses Entgelt auf den Einzelhändler ab, der es wie andere Kosten in den Endpreis einfließen lässt, den alle Verbraucher – auch die, die keine Karten verwenden – zahlen müssen.

Nach den Regelungen von Mastercard mussten die Acquirer die Interbankenentgelte des Landes anwenden, in dem der Einzelhändler ansässig war. Vor der Einführung von Entgeltobergrenzen zum 9. Dezember 2015 durch die Interbankenentgelt-Verordnung unterschieden sich die Interbankenentgelte im EWR von Land zu Land erheblich. Aufgrund der Regelungen von MasterCard konnten Händler in Ländern mit hohen Interbankenentgelten nicht von niedrigeren Entgelten profitieren, die von Acquirern in anderen Mitgliedstaaten berechnet wurden.

Im April 2013 leitete die Kommission ein förmliches Kartellverfahren gegen Mastercard ein, um zu prüfen, ob dessen Regelungen für das grenzüberschreitende Acquiring gegen die EU-Kartellvorschriften verstießen. Im Juli 2015 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an das Unternehmen.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Einzelhändler aufgrund der Regelungen von Mastercard für das grenzüberschreitende Acquiring mehr für die Kartenzahlungsdienste von Banken zahlten, als wenn sie günstigere Angebote hätten wählen können. Die Regelungen führten zu höheren Preisen für Einzelhändler und Verbraucher sowie zu einer künstlichen Segmentierung des Binnenmarkts und schränkten den grenzüberschreitenden Wettbewerb ein.

Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass die Regelungen von Mastercard verhinderten, dass Einzelhändler von niedrigeren Entgelten profitieren konnten, und den grenzüberschreitenden Wettbewerb von Banken beschränkten. Dieser Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften endete, als Mastercard seine Entgelte anpasste, da die Interbankenentgelt-Verordnung in Kraft trat. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 24.01.19
Newsletterlauf: 13.03.19


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Durchsetzung des Kartellrechts

    Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht.

  • Halbleiterfertigungsanlage in Dresden

    Die Europäische Kommission hat eine 5 Mrd. EUR schwere deutsche Maßnahme zur Unterstützung der European Semiconductor Manufacturing Company ("ESMC") beim Bau und Betrieb eines Mikrochip-Werks in Dresden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Einfuhren von Elektrofahrzeugen

    Im Rahmen ihrer laufenden Antisubventionsuntersuchung hat die Europäische Kommission den interessierten Parteien heute den Entwurf ihrer Entscheidung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge aus China offengelegt.

  • Transparenz der Werbung

    Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt.

  • Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Delivery Hero und Glovo durch Beteiligung an einem Kartell im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Mahlzeiten, Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchergütern im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben. Delivery Hero und Glovo zählen zu den größten Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa. Delivery Hero hielt ab Juli 2018 eine Minderheitsbeteiligung an Glovo, bis es im Juli 2022 die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erwarb.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen