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Ansprüche aus betrieblicher Alterssicherung


Alterssicherung: Europäische Kommission begrüßt endgültige Annahme der Richtlinie zu Zusatzrenten- und Zusatzpensionsansprüchen
Europaweit sind die Arbeitskräfte immer stärker auf Zusatzrenten und Zusatzpensionen angewiesen

(12.05.14) - Die Europäische Kommission begrüßt die endgültige Annahme der Richtlinie durch das Europäische Parlament, die einen Schritt in Richtung mehr Sicherheit für Zusatzrenten- und Zusatzpensionsansprüchen für mobile Arbeitskräfte bedeutet. Die neuen Regelungen tragen dazu bei, die derzeit bestehenden Hürden für den freien Personenverkehr abzubauen, wie z. B. lange Beschäftigungszeiten als Voraussetzung für den Erwerb dieser Ansprüche oder das Risiko des Anspruchsverlustes bei Ausscheiden aus dem jeweiligen Alterssicherungssystem.

"Europaweit sind die Arbeitskräfte immer stärker auf Zusatzrenten und Zusatzpensionen angewiesen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass sich der Umzug in ein anderes Land nicht nachteilig auf die Zusatzrenten- oder Zusatzpensionsansprüche auswirkt. Mit der Richtlinie wird die Sicherung der gesetzlichen Renten- und Pensionsansprüche dadurch ergänzt, dass es nach einer bestimmten Zeit eine Garantie für betriebliche Renten- und Pensionsansprüche gibt und diese gewahrt werden, wenn jemand in einen anderen Mitgliedstaat zieht.", erklärte László Andor, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration.

Die Richtlinie wird die Sicherung dieser zusätzlichen Renten- und Pensionsansprüche mobiler Arbeitskräfte (d. h. Ansprüche aus betrieblichen Alterssicherungssystemen – den so genannten Systemen der "zweiten Säule", die an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind) in dreierlei Hinsicht verbessern:

Erwerb: Renten- und Pensionsansprüche sollten spätestens nach drei Beschäftigungsjahren unverfallbar (garantiert) sein. Gilt ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit, darf dieses nicht höher als 21 Jahre sein.

Wahrung: Die Ansprüche von Arbeitskräften, die vor Eintritt in den Ruhestand aus einem betrieblichen Alterssicherungssystem ausscheiden ("Versorgungs­anwärter/innen"), müssen gewahrt bleiben und im Vergleich zu den Ansprüchen jener Arbeitskräfte, die im System verbleiben, fair sein, z. B. im Hinblick auf die Indexierung.

Auskünfte: Arbeitskräfte haben Anspruch darauf zu erfahren, welche Auswirkungen eine eventuelle Mobilität auf ihre Renten- und Pensionsansprüche haben könnte. Arbeitskräfte, die aus einem System ausgeschieden sind (Versorgungsanwärter/innen), müssen über den Wert ihrer Ansprüche informiert werden.

Hintergrund
Die gesetzlichen Alterssicherungsansprüche von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, sind dank der EU-weiten Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit schon seit den Anfängen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gut geschützt. Für die betriebliche Alterssicherung oder die Vorsorge im Rahmen der "zweiten Säule", die immer wichtiger wird, hat es bisher keine vergleichbaren Schutzbestimmungen gegeben. Bürgerinnen und Bürger, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen sind – oder innerhalb eines Staates in ein anderes betriebliches System gewechselt haben – liefen daher Gefahr, ihre betriebliche Alterssicherung zum Beispiel aufgrund langer Unverfallbarkeitsfristen zu verlieren.

Die nun geschaffenen besseren Möglichkeiten, Ansprüche zu erwerben und zu wahren, werden vor allem für Ausländerinnen und Ausländer von Bedeutung sein, die in EU-Ländern beschäftigt sind, in denen diese Vorsorgesysteme weit verbreitet und die Anforderungen bezüglich der Mitgliedschaftsjahre besonders hoch sind. In Deutschland ist zum Beispiel die Hälfte der 42 Millionen Beschäftigten in irgendeiner Form durch eine betriebliche Alterssicherung abgedeckt; die Beschäftigten müssen jedoch mehrere Jahre arbeiten, bevor sie Ansprüche erwerben, und die erworbenen Ansprüche sind erst nach fünf Jahren garantiert ("unverfallbar"). Auch in Irland und dem Vereinigten Königreich, wo rund ein Drittel der Bevölkerung im Erwerbsalter unter diese Systeme fällt, wird es nun weniger Jahre brauchen, um Ansprüche zu erwerben.

Die Europäische Kommission hat 2005 einen ersten Vorschlag vorgelegt. Die aktuelle Richtlinie unterscheidet sich vom ursprünglichen Vorschlag in dem Punkt, dass das Recht, seine Renten- oder Pensionsbeträge auf ein anderes System übertragen zu lassen, nicht mehr enthalten ist. Der EU-Ministerrat hatte die vorgeschlagene Richtlinie bei seiner Tagung am 17. Februar angenommen. (Europäische Kommission: ra)


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    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

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    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

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