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Dienste frei in der ganzen EU anbieten


Unzureichende Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie bei reglementierten Berufen – Kommission leitet gegen sechs Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren ein – Deutschland dabei
Die Dienstleistungsfreiheit gehört zu den Grundlagen des Binnenmarkts

(15.07.15) - Die Europäische Kommission leitet gegen Deutschland, Malta, Österreich, Polen, Spanien und Zypern Vertragsverletzungsverfahren ein. Die nationalen Vorschriften dieser Länder beinhalten unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Hindernisse im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen. Nach Auffassung der Kommission laufen die Anforderungen, die bestimmte Dienstleister in diesen Mitgliedstaaten erfüllen müssen, der Dienstleistungsrichtlinie zuwider.

Elżbieta Bieńkowska, die für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmen und KMU zuständige EU-Kommissarin, sagte hierzu: "Die Dienstleistungsfreiheit gehört zu den Grundlagen des Binnenmarkts. In einigen Mitgliedstaaten gibt es immer noch Hindernisse für Firmen und Einzelpersonen, die ihre Dienste frei in der ganzen EU anbieten wollen. Dabei kann es sich um Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsform und der Beteiligungsverhältnisse, Anforderungen an die berufliche Qualifikation oder feste Preise handeln. Heute zeige ich nicht einfach nur die gelbe Karte. Ich will auch die Chancen deutlich machen: Durch einen dynamischen Binnenmarkt für freiberufliche Dienstleistungen wird die europäische Wirtschaft wettbewerbsfähiger, und davon profitieren wir alle."

Wenn es durch übermäßige Anforderungen an die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen etwa zur Bedingung gemacht wird, dass die Stimmrechte und das Kapital an einer Gesellschaft nur von Berufsangehörigen gehalten werden können oder sich der Sitz eines Unternehmens in einem bestimmten gerichtlichen Zuständigkeitsbereich befinden muss, kann dies die Zweitniederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten erschweren. Verbindliche Mindestpreise sind zur Sicherung der Qualität der Dienste in- und ausländischer Anbieter nicht nötig. Stattdessen verhindern sie, dass die Verbraucher die Leistungen zu günstigeren Preisen in Anspruch nehmen können.

Die Kommission fordert daher diese Mitgliedstaaten auf, ihre Bestimmungen über die Beteiligung an einer Gesellschaft und die Verbote der berufsübergreifenden Zusammenarbeit (für Architekten und Ingenieure in Malta, Österreich und Zypern sowie für Patentanwälte in Österreich) zu ändern und die verbindlichen Mindestpreise (für "Procuradores" in Spanien, Architekten, Ingenieure und Steuerberater in Deutschland, Patentanwälte in Polen und Tierärzte in Österreich) aufzuheben. Zudem hat die Kommission Bedenken, was die in Spanien geltenden Vorschriften betrifft, nach denen bestimmte Tätigkeiten der Rechtsberufe "Procuradores" und "Abogados" nicht miteinander vereinbar sind.

Ein Aufforderungsschreiben ist der erste Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren und stellt ein offizielles Auskunftsersuchen dar. Die Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren.

Hintergrund
In Artikel 15 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt ("Dienstleistungsrichtlinie") ist eine Reihe von Anforderungen an Dienstleistungsanbieter aufgeführt, unter anderem in Bezug auf Rechtsform, Beteiligungen und Preise. Solche Anforderungen sind zwar nicht völlig untersagt, führen jedoch dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge zu Behinderungen im Binnenmarkt für Dienstleistungen. Sie können nur beibehalten werden, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie verhältnismäßig sind – also das Ziel nicht mit einem milderen Mittel erreicht werden kann – und wenn sie nicht diskriminierend sind. Bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften genau durchleuchten und prüfen, ob sie diesen Dreistufentest bestehen.

2013 kam die Kommission in einem Peer-Review zur Rechtsform, zur Beteiligung und zu den Anforderungen an die Preise im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie zu dem Schluss, dass diese Anforderungen nur beibehalten werden können, wenn sie notwendig, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und dass die betreffenden sechs Mitgliedstaaten neuen Anbietern den Zugang zum Markt für freiberufliche Dienstleistungen durch ungerechtfertigte Schranken erschweren.

Der Peer-Review wurde mit der Mitteilung der Kommission zur Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs vorgelegt.

Außerdem wurde in den länderspezifischen Empfehlungen an Deutschland, Österreich und Spanien für 2014 auf die unverhältnismäßigen Beschränkungen für freiberufliche Dienstleistungen hingewiesen.
(Europäische Kommission: ra)

Weitere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren: http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm


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