Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Verstoß gegen die europäischen Kartellvorschriften


Marktbeherrschende Stellung missbraucht? - Europäische Kommission leitet Prüfverfahren gegen Gazprom ein
Kartellrecht: Kommission untersucht drei mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Mittel- und Osteuropa


(14.09.12) - Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob der russische Erdgasproduzent und -lieferant Gazprom möglicherweise den Wettbewerb auf den mittel- und osteuropäischen Gasmärkten behindert und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. Die Tatsache, dass die Kommission ein Verfahren einleitet, greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, sondern bedeutet nur, dass sie diesen Fall vorrangig behandeln wird.

Die Kommission hat Bedenken, dass Gazprom ihre marktbeherrschende Stellung auf den vorgelagerten Gasversorgungsmärkten in den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten möglicherweise unter Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union missbraucht.

Die Kommission untersucht drei mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Mittel- und Osteuropa. Erstens hat Gazprom möglicherweise die Gasmärkte abgeschottet, indem es den freien Fluss von Gas zwischen einzelnen Mitgliedstaaten behindert hat. Zweitens könnte Gazprom die Diversifizierung der Versorgung mit Gas verhindert haben. Schließlich hat Gazprom gegenüber ihren Kunden möglicherweise eine unlautere Preispolitik betrieben, indem es die Gaspreise an die Ölpreise gebunden hat.

Ein derartiges Verhalten kann eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Gasmarkt darstellen und zu höheren Preisen und einer Verschlechterung der Versorgungssicherheit führen. Dies würde letztlich den EU-Verbrauchern schaden.

Im September 2011 hat die Kommission die Räumlichkeiten von Gasunternehmen in mehreren Mitgliedstaaten durchsucht.

Hintergrund
Nach Artikel 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt verboten, sofern dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Wie diese Bestimmung umzusetzen ist, regelt die Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates), die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der genannten Verordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf die betreffende Sache. In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ist festgelegt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Beschlüsse erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat Gazprom und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Verfahrenseinleitung in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss der Ermittlungen zu etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falls, der Bereitschaft des betreffenden Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können über das öffentlich zugängliche Register der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer 39816 eingesehen werden. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Angleichung der Schweiz an das EU-Recht

    Die Europäische Kommission unternahm einen wichtigen Schritt, um die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu stärken und auszubauen. Sie unterbreitete dem Rat Vorschläge zur Genehmigung der Unterzeichnung und des Abschlusses eines umfassenden Pakets von Abkommen, das einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Ratifizierung eines modernisierten Rahmens für die Zusammenarbeit darstellt.

  • Achtes illustratives Nuklearprogramm

    Die Umsetzung der Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kernenergie wird erhebliche Investitionen in Höhe von rund 241 Mrd. EUR bis 2050 erfordern, sowohl für die Verlängerung der Lebensdauer bestehender Reaktoren als auch für den Bau neuer Großreaktoren. Zusätzliche Investitionen sind für kleine modulare Reaktoren (SMR), fortgeschrittene modulare Reaktoren (AMR) und Mikroreaktoren erforderlich, und die Kommission hat in ihrem achten illustrativen Nuklearprogramm (PINC) die Fusion für die längerfristige Zukunft bewertet.

  • Änderungen bei den DAWI-Vorschriften

    Die EU-Kommission ersucht um Rückmeldungen zu einer Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), die dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum entgegenwirken soll. Zur Überbrückung der Investitionslücke für erschwinglichen Wohnraum bedarf es großer Investitionen. Staatliche Beihilfemaßnahmen können einen Anreiz für die erforderlichen Investitionen bieten.

  • Glaubwürdige Wettbewerber

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt.

  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko aktualisiert, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. EU-Einrichtungen, die unter den AML-Rahmen fallen, müssen bei Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Wachsamkeit walten lassen. Dies ist wichtig, um das Finanzsystem der EU zu schützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen