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EU-Kommission als Hüterin der Verträge


Vertragsverletzungen: Häufig gestellte Fragen - Welche Phasen umfasst das Vertragsverletzungsverfahren?
Hält ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht ein, kann die Kommission beschließen, den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen


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(25.01.12) - Gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Kommission rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt. Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit der Übermittlung eines Auskunftsersuchens ("Fristsetzungsschreiben") an den betreffenden Mitgliedstaat, der sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist – normalerweise binnen zwei Monaten – äußern muss.

Hält die Kommission die Auskünfte nicht für ausreichend und gelangt sie zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt, kann sie ihn (mittels einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme") förmlich auffordern, das EU-Recht einzuhalten und ihr die entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel zwei Monate, mitzuteilen.

Hält ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht ein, kann die Kommission beschließen, den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. In etwa 95 Prozent der Vertragsverletzungsverfahren kommen jedoch die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nach, bevor der Gerichtshof befasst wird. Stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so muss dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil nachzukommen.

Hat ein Mitgliedstaat die Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien nicht innerhalb der vom EU-Ministerrat und vom Europäischen Parlament gesetzten Frist getroffen, kann die Kommission den Gerichtshof ersuchen, bereits mit seinem ersten Urteil in dieser Rechtssache eine Geldstrafe gegen den betreffenden Mitgliedstaat zu verhängen, und nicht erst dann, wenn er mit dieser Rechtssache ein zweites Mal befasst wird. Diese mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte Möglichkeit ist in Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben.

Was geschieht, wenn ein Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachkommt?
Kommt ein Mitgliedstaat trotz des vom Gerichtshof erlassenen Urteils seinen Verpflichtungen immer noch nicht nach, tritt das Vertragsverletzungsverfahren in eine neue Phase (Artikel 260 des Vertrags), welche die Übermittlung einer einzigen schriftlichen Mahnung vorsieht. Ruft die Kommission den Gerichtshof erneut an, kann sie dem Gerichtshof vorschlagen, Geldstrafen entsprechend der Dauer und Schwere der Vertragsverletzung und der Größe des Mitgliedstaats zu verhängen.

Es können zwei Arten von Geldstrafen verhängt werden:
>> ein Pauschalbetrag, der auf dem seit dem ersten Urteil verstrichenen Zeitraum basiert;
>> ein pro Tag zu verhängendes Zwangsgeld ab dem zweiten Gerichtsurteil bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nachkommt.

Wer trifft den endgültigen Beschluss über die Verhängung von Geldstrafen?
Geldstrafen werden von der Kommission vorgeschlagen; der Gerichtshof kann die jeweiligen Beträge in seinem Urteil ändern.

Welche Rolle kommt der Kommission zu?
Die Kommission ist als Hüterin der Verträge verpflichtet, den Schutz des öffentlichen Interesses zu gewährleisten. Das Verfahren ist im Vertrag geregelt (Maßnahmen, Fristen) und kann auch die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfassen.

Der Beschluss, gegen einen Staat ein Vertragsverletzungsverfahren zu eröffnen, wird vom Kollegium getroffen. Dem Beschluss geht eine gründliche und objektive Analyse der Kommissionsdienststellen voraus, in der diese die rechtlichen Aspekte der von den Parteien übermittelten Dokumente und Informationen sowie alle einschlägigen Beschwerden prüfen.

Die Beschlüsse der Kommission bei Vertragsverletzungen werden einmal monatlich im Rahmen eines allgemeinen Verfahrens, das verschiedene Politikbereiche umfasst, zusammengestellt. Diese Beschlüsse werden veröffentlicht.

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)

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Harmonisierung der Zollpraktiken und -verfahren In der EU und den USA anerkannte vertrauenswürdige Händler können sich im Ergebnis des unterzeichneten Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung bei ihren transatlantischen Geschäften über geringere Kosten, vereinfachte Verfahren und eine größere Vorhersehbarkeit freuen. Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten formal, ihre sicheren Händler gegenseitig anzuerkennen und diesen Unternehmen dadurch die Möglichkeit zu geben, von schnelleren Kontrollen und einem geringeren Aufwand bei der Zollabfertigung zu profitieren. Zusätzlich wird die gegenseitige Anerkennung auch die Sicherheit der Ein- und Ausfuhren verbessern, da sich die Zollbehörden auf die tatsächlichen Risikobereiche konzentrieren können.

Recht auf faires Verfahren "Sie haben das Recht … - über ihre Rechte belehrt zu werden". Dies wird bald für alle, die in der EU festgenommen werden oder in Haft sind, Wirklichkeit werden. Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine neue Richtlinie verabschiedet, die Verdächtigen und Beschuldigten das Recht auf Belehrung in Strafverfahren zuerkennt. Nach der "Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren" müssen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte belehrt werden.

De-minimis-Verordnung zu DAWI Die Europäische Kommission hat eine Verordnung angenommen, nach der Beihilfen von bis zu 500.000 EUR je Unternehmen und Dreijahreszeitraum von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen sind, sofern sie als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt werden. Ausgleichsleistungen dieser Größenordnung gelten als unproblematisch, weil sie zu gering sind, um Handel oder Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die Verordnung ist die letzte Komponente des neuen DAWI-Beihilfenpakets, dessen Hauptteil im Dezember 2011 verabschiedet wurde.

Compliance in der Landwirtschaft Die Europäische Kommission hat die die Mitgliedstaaten noch nachdrücklicher aufgefordert, die Einhaltung des Verbots der Sauenhaltung in Einzelbuchten ab dem 1. Januar 2013 sicherzustellen. Nach der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen müssen ab dem 1. Januar 2013 Sauen und Jungsauen in allen Schweinehaltungsbetrieben, die mindestens zehn Sauen halten, etwa zweieinhalb Monate lang während ihrer Trächtigkeit in Gruppen gehalten werden. Somit werden die Schweine aus engen Einzelbuchten einer artgerechteren Haltung zugeführt.

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Qualität und Glaubwürdigkeit der EU-Statistiken In einem von der Europäischen Kommission angenommenen Vorschlag sind strengere Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und Glaubwürdigkeit der EU-Statistiken vorgesehen. Hochwertige, zuverlässige Statistiken sind für faktengestützte Entscheidungen von grundlegender Bedeutung. Der Bedarf an solchen Daten ist im Zusammenhang mit der stärkeren wirtschaftspolitischen Koordinierung, die im vergangenen Jahr in der EU vereinbart wurde, weiter angestiegen. Zudem haben die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen gezeigt, wie wichtig glaubwürdige Statistiken sind, um für Entscheidungen dieser Art das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Finanzmärkte sicherzustellen.

Verstöße gegen die EU-Zollbestimmungen Ein Netz von Unternehmen, das, um die hohen EU-Zölle zu umgehen, über mehrere südostasiatische Länder betrügerisch Rohrformstücke aus China eingeführt hatte, wurde bei Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) entdeckt. Diese Untersuchungen führte das OLAF gemeinsam mit Behörden mehrerer Mitgliedstaaten und mit indischen und taiwanesischen Zollbehörden durch. Ergebnis der Untersuchungen war die Nacherhebung von Zöllen in Höhe von 9 Mio. EUR. In späteren Strafverfahren in Deutschland und dem Vereinigten Königreich wurden drei der Beteiligten zu Freiheitsstrafen verurteilt.

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Kurzarbeitsregelungen in der Krise erfolgreich? Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn