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Unangemessen hohe Preise für ISIN


Kartellrecht: Europäische Kommission erklärt die Verpflichtungszusagen von Standard & Poor's zur Abschaffung der Gebühren für die Verwendung US-amerikanischer ISIN für verbindlich
Durch die von S&P angebotenen Verpflichtungen werden die von Banken für die bloße Nutzung US-amerikanischer ISIN erhobenen Lizenzgebühren in Europa abgeschafft


(29.11.11) - Die Europäische Kommission hat die von Standard & Poor's (S&P) angebotenen Verpflichtungen zur Abschaffung der von Banken für die Verwendung US-amerikanischer ISIN im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu zahlenden Lizenzgebühren für verbindlich erklärt. Was direkte Nutzer, Informationsdienste (ISP) und Dienstleistungsbüros (externe Datenverwaltungsdienste) angeht, verpflichtete sich S&P ferner, den US-amerikanischen ISIN-Datensatz getrennt von anderen höherwertigen Informationen zu vertreiben, und zwar mit täglicher Frequenz und zu einem Jahrespreis von 15.000 USD (bei jährlichem Inflationsausgleich).

ISIN (International Securities Identification Numbers) sind die internationalen Wertpapierkennnummern, die von nationalen Vergabestellen (NNA) vergeben und vertrieben werden. Sie sind unerlässlich für die Verwaltung von Wertpapieren und die Erfüllung von Berichtspflichten. Die Kommission hatte Bedenken zum Ausdruck gebracht, dass S&P als einzige NNA für US-amerikanische ISIN unangemessen hohe Preise für Nutzung und Vertrieb in Europa verlangt und damit gegen die EU-Kartellvorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verstoßen haben könnte. Die aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen eines Markttests überarbeiteten Verpflichtungen sind nach Überzeugung der Kommission nun geeignet, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte dazu: "Durch die von S&P angebotenen Verpflichtungen werden die von Banken für die bloße Nutzung US-amerikanischer ISIN erhobenen Lizenzgebühren in Europa abgeschafft und die anderen Nutzern, wie z. B. Informationsdiensten, dafür entstehenden Kosten deutlich gesenkt. So können die europäischen Finanzmärkte effizienter arbeiten."

Kunden, die derzeit einen Vertrag mit S&P über die Nutzung US-amerikanischer ISIN haben, werden das Recht erhalten, diesen vorzeitig zu kündigen. Jedoch werden die Nutzer nicht berechtigt sein, die numerisch ähnlichen CUSIP, auf denen US-amerikanische ISIN aufgebaut sind, aus den ISIN-Daten zu extrahieren oder US-amerikanische ISIN in großen Mengen an andere Unternehmen als eigene Konzerngesellschaften im EWR weiter zu vertreiben. Informationsdienste und Dienstleistungsbüros hingegen werden das Recht haben, US-amerikanische ISIN-Datensätze in großen Mengen weiter zu vertreiben, dürfen jedoch ebenfalls keine CUSIP aus den US-amerikanischen ISIN-Daten extrahieren. Die Verpflichtungszusagen werden innerhalb von fünf Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses an S&P umgesetzt. S&P wird der Kommission den genauen Tag der Umsetzung mitteilen und jährlich einen Umsetzungsbericht vorlegen. Die Geltungsdauer der Verpflichtungen wird fünf Jahre betragen.

ISIN
ISIN sind die auf der internationalen Norm ISO 6166 beruhenden internationalen Wertpapierkennnummern. Diese Norm wurde auf internationaler Ebene als öffentliche Dienstleistung für die Finanzdienstleistungsbranche entwickelt. US-amerikanische ISIN werden aus den nationalen US-amerikanischen Wertpapierkennnummern, den sog. CUSIP, abgeleitet.

Wertpapierkennnummern sind unerlässlich für den Interbanken-Verkehr, das Clearing und Settlement, die Berichterstattung an Behörden und die Verwaltung der Portfolio-Datenbanken von Finanzinstituten. Sie werden von nationalen Vergabestellen (NNA) generiert, vergeben und den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt. S&P wurde von der American Bankers Association als für die US-amerikanischen Wertpapiere zuständige NNA benannt und hat als solche ein Monopol für Vergabe und Erstvertrieb US-amerikanischer ISIN.

Hintergrund
S&P vertreibt US-amerikanische ISIN an Informationsdienste und einige Finanzinstitute (direkte Nutzer). Die Mehrzahl der Finanzinstitute zieht es jedoch vor, ihre Nummern zusammen mit anderen Daten von Informationsdiensten zu beziehen (indirekte Nutzer). S&P verlangte sowohl von direkten als auch von indirekten Nutzern eine Lizenzgebühr.

Die Kommission hatte in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom November 2009 die Auffassung vertreten, diese Gebühren seien – insbesondere angesichts des Kostendeckungsgrundsatzes der ISO – unangemessen hoch. Diesem Grundsatz zufolge, den die Kommission als Maßstab für angemessene Preise betrachtet, darf es keine Gebühren für indirekte Nutzer geben, für die die NNA keine Dienstleistung erbringt, und dürfen die Gebühren für direkte Nutzer und Informationsdienste die anfallenden Vertriebskosten nicht übersteigen. Entgegen diesem ISO-Grundsatz erhob S&P von indirekten Nutzern Gebühren und überstiegen die von Informationsdiensten und direkten Nutzern verlangten Preise nach Auffassung der Kommission die anfallenden Kosten, wodurch Anbietern von Finanzdienstleistungen in Europa ungerechtfertigte Kosten entstanden.

Die Ergebnisse des am 14. Mai 2011 eingeleiteten Markttests sind in den Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung 1/2003 zur Durchführung der EU-Wettbewerbsvorschriften bereits eingegangen. Ob ein Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften vorliegt, wird nicht abschließend festgestellt. Der Beschluss macht die Verpflichtungszusagen für S&P bindend und beendet das Prüfverfahren der Kommission in Bezug auf die Preispolitik von S&P für Vertrieb und Nutzung US-amerikanischer ISIN durch Finanzinstitute und Informationsdienste. Sollte S&P sich nicht an die Verpflichtungen halten, könnte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresgesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften nachweisen zu müssen. (Europäische Kommission: ra)


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