Fusion auf dem EU-Versicherungsmarkt
Fusionskontrolle: Kommission gibt grünes Licht für den Erwerb der allgemeinen Versicherungs- und Rückversicherungsgruppe Brit Insurance durch die Private-Equity-Fonds CVC und Apollo
Vorhaben gibt keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Versicherungs- und Rückversicherungsmarkt
(27.01.11) - Die Europäische Kommission hat die Übernahme der niederländischen allgemeinen und Rückversicherungsgruppe Brit Insurance Holdings Ltd. durch die Private-Equity-Fonds CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. und Apollo Management L.P. nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Das Vorhaben gibt keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Versicherungs- und Rückversicherungsmarkt.
Brit Insurance mit Hauptsitz in den Niederlanden ist auf gewerbliche Versicherungen spezialisiert, bietet ein breites Spektrum an Versicherungen und Rückversicherungen und Versicherungsprodukte für Unternehmen weltweit vor allem über Makler und Intermediäre an. Das luxemburgische Unternehmen CVC hält eine Mehrheitsbeteiligung an AA/Saga, einem Unternehmen, das vor allem im Vereinigten Königreich Schadensversicherungen, Vertriebsleistungen und Finanzdienstleistungsprodukte anbietet. Apollo ist ein Private-Equity-Fonds mit Sitz in den USA. Ihm gehört Athene Life Re, ein Rückversicherungsunternehmen im Bereich Lebens- und Rentenversicherungen.
Die wettbewerbsrechtliche Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass der Erwerb von Brit Insurance durch Apollo und CVC wegen geringer horizontaler und vertikaler Überschneidungen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.
Die Kommission hat auch zwei mögliche Überschneidungen zwischen den Geschäftsbereichen der Unternehmen CVC und Apollo auf Märkten untersucht, die völlig unabhängig sind von jenen, auf denen Brit Insurance tätig ist. Sie gelangte zu dem Schluss, dass diese virtuellen Überschneidungen zu keinerlei Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der EU-Fusionskontrollverordnung führen.
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Übernahme den wirksamen Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen wird. (Europäische Kommission: ra)
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