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Finanzierung aus staatlichen Mitteln


Staatliche Beihilfen: Kommission eröffnet ein Verfahren zur eingehenden Prüfung der Marketingmaßnahmen der Agrarmarkt Austria (AMA)
Die Vermarktungsmaßnahmen für Tätigkeiten in Verbindung mit dem AMA-Gütesiegel und dem AMA-Biozeichen sowie mit generischen Erzeugnissen weisen offenbar alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe auf


(25.06.12) - Die Europäische Kommission hat ein eingehendes Prüfverfahren eingeleitet, um zu untersuchen, ob die von der Agrarmarkt Austria (AMA) zwischen 1995 und 2008 durchgeführten Marketingmaßnahmen den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen entsprechen. Im Rahmen dieser eingehenden Prüfung können interessierte Dritte sich zu den betreffenden Maßnahmen äußern. Dem Ausgang des Verfahrens wird dadurch jedoch nicht vorgegriffen.

Die AMA ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die dem österreichischen Staat untersteht und die Verwendung von Gütesiegeln und Biozeichen in Österreich überwacht. Des Weiteren übernimmt sie die Planung und Koordinierung von Absatzförderungsmaßnahmen, produziert Informationsmaterial zu Qualitätssicherungsprogrammen und Gütesiegeln und gibt Studien zur Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugung in Auftrag.

Die Vermarktungsmaßnahmen für Tätigkeiten in Verbindung mit dem AMA-Gütesiegel und dem AMA-Biozeichen sowie mit generischen Erzeugnissen (z. B. Werbung, Absatzförderung von Qualitätserzeugnissen, Messen, Ausstellungen oder andere Veranstaltungen), die zwischen 1995 und 2008 von der AMA Marketing (einer Tochtergesellschaft der AMA) durchgeführt wurden, weisen offenbar alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe auf. Darüber hinaus kann die steuerähnliche Finanzierung der Maßnahmen als Finanzierung aus staatlichen Mitteln angesehen werden. Ausgehend von den begrenzt verfügbaren Informationen hat die Kommission Zweifel, dass die Beihilfe und deren Finanzierung mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren sind.
Hintergrund
Der AMA-Fall geht ursprünglich auf zwei Beschwerden von Unternehmen aus dem Jahr 1999 zurück. Nachdem die internen Richtlinien zum AMA-Biozeichen und AMA-Gütesiegel 2002 geändert wurden, beschloss die Kommission, den Fall in zwei Verfahren aufzuteilen. In einem Verfahren (NN 34A/2000) geht es ausschließlich um Maßnahmen hinsichtlich der AMA-Siegel nach der genannten Änderung, während das zweite Verfahren (NN 34/2000) die früheren auf die AMA-Siegel angewandten Vorschriften sowie weitere AMA-Marketingmaßnahmen betrifft. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das im Verfahren NN 34A/2000 behandelte Programm erheblich angepasst worden ist, damit es den Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht, und beschloss daher, keine Einwände zu erheben (http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/agriculture-2000/nn034a-00.pdf).

Der Kommissionsbeschluss im Verfahren NN 34A/2000 wurde von den Beschwerdeführern vor dem Gericht erster Instanz angefochten. In seinem Urteil (Rechtssache T-375/04) kam es zu dem Schluss, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren hätte einleiten müssen, da ein Widerspruch zwischen i) dem Wortlaut des zugrunde liegenden AMA-Gesetzes und ii) den neuen internen AMA-Richtlinien sowie den Zusicherungen der österreichischen Behörden bestand. Aus diesem Grund hat das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt. Österreich legte gegen dieses Urteil Einspruch ein. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 (Rechtssache C-47/10) bestätigte der Gerichtshof jedoch die Schlussfolgerungen des Gerichts erster Instanz in vollem Umfang.

Mit der jetzigen Eröffnung eines Prüfverfahrens soll daher dem Urteil des Gerichts entsprochen und u. a. die auf den Widerspruch zwischen den internen Richtlinien und dem ursprünglichen Gesetzestext zurückzuführenden Zweifel geklärt werden. (Europäische Kommission: ra)


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