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Förderung der umweltfreundlichen Stromerzeugung


EU-Wettbewerbshüter genehmigen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021
Nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 können die Mitgliedstaaten die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen unter bestimmten Voraussetzungen fördern



Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) gebilligt. Mit der Regelung fördert Deutschland die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas und gewährt Teilbefreiungen von der EEG-Umlage. Teilbefreiungen können i) stromintensive Unternehmen und ii) Schiffe am Liegeplatz in Häfen für die landseitige Stromversorgung erhalten. Die Regelung wird Deutschland dabei helfen, die Zielvorgaben für erneuerbare Energien ohne übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu erreichen. Ferner dient sie dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050. Die Zahlungen im Rahmen der Regelung wurden für 2021 mit rund 33,1 Mrd. Euro veranschlagt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die mit den EU-Vorschriften im Einklang stehende deutsche EEG-2021-Regelung wird einen erheblichen Beitrag zur Förderung der umweltfreundlichen Stromerzeugung leisten. Durch diese Maßnahme wird in Deutschland ein höherer Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, was, wie im Grünen Deal angestrebt, eine weitere Verringerung der Treibhausgasemissionen ermöglicht.

Es gibt Neuerungen, um Beihilfen auf ein Minimum zu beschränken und die Stromerzeugung an den Marktsignalen auszurichten. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen gewährleistet und die Verschmutzung durch Schiffe im Hafen verringert werden. So bietet die Regelung den bestmöglichen Gegenwert für das Geld der Steuerzahler. Etwaige Wettbewerbsverzerrungen werden so gering wie möglich gehalten."

Regelung Deutschlands
Deutschland hat eine Verlängerung und Änderung der Förderregelung für erneuerbare Energien bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Regelung soll die bisherige Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen einer bestehenden Regelung, die die Kommission im Rahmen ihrer Beschlüsse zum EEG 2017 (SA.45461) und zum EEG 2014 (SA.38632) genehmigt hat, ersetzen. Die neue Maßnahme gilt bis Ende 2026.

Durch die EEG-2021-Regelung sollen ab dem Jahr 2030 65 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden (gegenüber 40 Prozent im Jahr 2019).

Beihilfeempfänger erhalten in der Regel zusätzlich zum Strommarktpreis eine gestaffelte Prämie, mit Ausnahme sehr kleiner Anlagen, die Einspeisevergütungen erhalten können. Ferner werden Beihilfeempfänger mehrheitlich im Wege von Ausschreibungen ermittelt.

Insbesondere sind Ausschreibungen für die einzelnen Technologien geplant. Dabei wurden eine Trennung in Dach- und Boden-Solarstromanlagen sowie separate Ausschreibungen für Biomethan eingeführt. Auch sollen innovative Ausschreibungen für Projekte durchgeführt werden, die sich auf mehrere Technologien erstrecken, um einen gewissen Grad an Technologieneutralität zu gewährleisten und Erfahrungen damit zu sammeln, wie bei der Stromerzeugung in EE-Anlagen auftretende Unterbrechungen verringert werden können. Da bei den Ausschreibungen für Biomasse und Windenergie an Land das Ausschreibungsvolumen in der Vergangenheit wiederholt nicht gedeckt werden konnte, enthält das EEG 2021 klare Schutzbestimmungen, die gewährleisten, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und somit ihr volles Potenzial entfalten. Ziel ist es, eine Überkompensation zu vermeiden und die Kosten für Verbraucher und Steuerzahler auf ein Minimum zu beschränken. Auch die Regeln für den Verkauf von Strom entsprechend den Marktsignalen wurden im EEG 2021 weiter verbessert.

Mit der Regelung werden ferner geringfügige Änderungen an der Teilbefreiung von der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen, eine spezielle Regel für Teilbefreiungen von energieintensiven Unternehmen von der Umlage für Wasserstoff sowie Teilbefreiungen von der EEG-Umlage zur Förderung der Nutzung landseitig bezogenen Stroms durch Schiffe am Liegeplatz in Häfen eingeführt.

Beurteilung durch die Kommission
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Beihilfen erforderlich sind, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Grubengas mit Blick auf die Umweltziele Deutschlands weiter auszubauen. Ferner ist die Beihilfe angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt, da ihre Höhe durch wettbewerbliche Ausschreibungen festgelegt wird. Bei behördlicher Festsetzung der Vergütung beschränkt sich die Beihilfe auf die Erzeugungskosten, die durch die Markterlöse nicht wieder hereingeholt werden können. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahme, insbesondere die positiven Auswirkungen auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als ihre negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen.

Nach der Evaluierungsanforderung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen hat Deutschland ferner einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2021 erarbeitet und zugesagt, die einschlägige Datenerhebung und Anwendung empirischer Methoden zu verbessern. Deutschland wird die Neuerungen der Regelung einer Bewertung unterziehen, unter anderem in Bezug auf die Ausschreibungen im Bereich Innovation und die Effizienz des Systems bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden von Deutschland veröffentlicht.

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die EEG-2021-Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht, da sie Förderprojekte für erneuerbare Energiequellen und geringere Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal unterstützt, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen.

Hintergrund
Nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 können die Mitgliedstaaten die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen unter bestimmten Voraussetzungen fördern. Mithilfe der Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten die ehrgeizigen energie- und klimapolitischen EU-Ziele zu geringstmöglichen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt erreichen können.

In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2018 wurde eine EU-weite verbindliche Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien festgelegt: Sie sollen spätestens im Jahr 2030 einen Anteil von 32 Prozent erreichen. Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höher gesteckt: Ab dem Jahr 2050 sollen keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr verursacht werden. Im April 2021 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament vorläufige ein Nettoziel von 55 Prozent für 2030 vereinbart, das die Grundlage für das Legislativpaket "Fit for 55" bildet, das im Juni 2021 vorgelegt werden soll.

Der angenommene Beschluss betrifft nicht die Quoten und Ausschreibungen für die Südregion, die Anschlussförderung für Altholz-Anlagen, Güllekleinanlagen oder große Windenergieanlagen an Land, die nachträgliche Erhöhung der Vergütung für Wasserkraftanlagen und die Förderung nicht unabhängiger Teile von Unternehmen, denen eine Teilbefreiung von der Umlage für energieintensive Nutzer im Wasserstoffsektor gewährt wird, die Förderung von sauberem Wasserstoff über Teilbefreiungen für energieintensive Nutzer sowie die Förderung von Schienenbahnen und Bussen über ebensolche Teilbefreiungen. Sollten die vorstehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, so müssen sie vor ihrer Durchführung gesondert bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. Ferner erstreckt sich der Beschluss nicht auf bestimmte Kategorien von Teilbefreiungen von der Umlage, die unter die Beschlüsse in den Beihilfesachen SA.46526 und SA.49522 fallen. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 30.04.21
Newsletterlauf: 06.08.21


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