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Grünen Wandel beschleunigen


EU-Kommission genehmigt eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen
Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme sollen in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden - Die Maßnahme wird Industrieunternehmen in Deutschland offenstehen, die fossile Brennstoffe als Energiequelle oder Rohstoff für ihre Produktionsprozesse nutzen



Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

Die deutsche Beihilfemaßnahme
Deutschland hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete Regelung bei der Kommission angemeldet, mit der i) Investitionen in die Elektrifizierung industrieller Prozesse und ii) Investitionen zur Ersetzung fossiler Brennstoffe durch erneuerbaren Wasserstoff oder durch aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen.

Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme sollen in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden. Die Maßnahme wird Industrieunternehmen in Deutschland offenstehen, die fossile Brennstoffe als Energiequelle oder Rohstoff für ihre Produktionsprozesse nutzen. Förderfähig sind Vorhaben, die zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Produktionsprozessen um mindestens 40 Prozent gegenüber dem aktuellen Stand führen. Unternehmen kommen nur dann für eine Förderung infrage, wenn sie entweder ihre Produktionsprozesse elektrifizieren oder von fossilen Brennstoffen auf erneuerbaren Wasserstoff oder aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe umsteigen.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen erfüllt. So dürfen die Beihilfen i) höchstens 200 Mio. EUR je Empfänger betragen und müssen ii) spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt werden. Darüber hinaus wird die Gewährung der Beihilfen an Bedingungen geknüpft sein, um zu gewährleisten, dass tatsächlich Emissionseinsparungen erzielt und übermäßige Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Bei Investitionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter das EU-Emissionshandelssystem ("EHS") fallen, müssen die Emissionen unter die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden einschlägigen EHS-Benchmarkwerte gesenkt werden. Auch dürfen die Beihilfeempfänger ihre Produktionskapazität nicht um mehr als 2 Prozent erhöhen.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die deutsche Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um den grünen Wandel zu beschleunigen und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu erleichtern, die für die Umsetzung des REPowerEU-Plans und des Industrieplans zum Grünen Deal von Bedeutung sind, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht. Folglich hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 9. März 2023 einen neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen, um im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal Unterstützungsmaßnahmen in Sektoren zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Durch den Rahmen wurde der am 23. März 2022 angenommene Befristete Krisenrahmen geändert und teilweise verlängert, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine die Wirtschaft zu stützen.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels wurde am 20. November 2023 dahin gehend geändert, dass einige Abschnitte, die auf die Bewältigung der durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine und den beispiellosen Anstieg der Energiepreise entstandenen Krise abzielten, um sechs Monate verlängert wurden.

Die geänderte Fassung des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

>> Begrenzte Beihilfen (Abschnitt 2.1): Sie können bis zum 30. Juni 2024 in jeglicher Form für Unternehmen gewährt werden, die von der derzeitigen Krise oder den anschließenden Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, und zwar in Höhe von bis zu 280 000 EUR in der Landwirtschaft, bis zu 335 000 EUR in Fischerei und Aquakultur und bis zu 2,25 Mio. EUR in allen anderen Sektoren.

>> Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen (Abschnitte 2.2 und 2.3): In Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen können die Mitgliedstaaten Energieversorgungsunternehmen für ihre Handelstätigkeiten öffentliche Garantien über 90 Prozent Deckung gewähren, wenn sie als Finanzsicherheit ohne zugrunde liegende Darlehen für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder bereitgestellt werden. Diese Abschnitte gelten nur bis zum 31. Dezember 2023 und wurden nicht geändert.

>> Beihilfen zum Ausgleich der höheren Energiepreise (Abschnitt 2.4): Die Beihilfen können grundsätzlich bis Juni 2024 in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen die Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen. Die Einzelbeihilfe kann auf der Grundlage des bisherigen oder des gegenwärtigen Verbrauchs berechnet werden. Dabei ist der Notwendigkeit, die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechtzuerhalten und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten – auch für besonders betroffene energieintensive Sektoren – flexibel Unterstützung gewähren, sofern Vorkehrungen getroffen werden, die Überkompensation vermeiden und einen Anreiz bieten, im Falle von Beihilfebeträgen von mehr als 50 Mio. EUR den CO2-Fußabdruck zu verringern. Die Mitgliedstaaten werden auch aufgefordert, in nichtdiskriminierender Weise Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz und die Versorgungssicherheit festzulegen.

>> Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien (Abschnitt 2.5): Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen in alle erneuerbaren Energiequellen – in erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, Speicherung und (z. B. durch Wärmepumpen erzeugte) erneuerbare Wärme – mit vereinfachten Ausschreibungen auflegen, die rasch durchgeführt werden können, wobei ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu treffen sind. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Regelungen für bestimmte Technologien auflegen, die angesichts des jeweiligen nationalen Energiemix gefördert werden sollten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für kleine Vorhaben und weniger ausgereifte Technologien wie erneuerbaren Wasserstoff wurden vereinfacht, indem die Ausschreibungspflicht gestrichen wird, sofern bestimmte Vorkehrungen getroffen wurden. Beihilfen im Rahmen solcher Regelungen können bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden; nach diesem Datum gelten weiterhin die üblichen Beihilfevorschriften, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.

>> Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse (Abschnitt 2.6): Um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen in den Ausstieg aus fossilen Energieträgern unterstützen, so die Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, und die Möglichkeiten zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe wurden ausgeweitet. Die Mitgliedstaaten können entweder i) neue auf Ausschreibungen basierende Regelungen einführen oder ii) Projekte ohne Ausschreibung direkt unterstützen, wobei der Anteil der öffentlichen Förderung pro Investition begrenzt ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen sind Aufschläge vorgesehen. Wird keine Ausschreibung durchgeführt, so gibt es nun eine weitere einfachere Methode zur Festlegung des Beihilfehöchstbetrags. Beihilfen im Rahmen solcher Regelungen können bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden; nach diesem Datum gelten weiterhin die üblichen Beihilfevorschriften, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.

>> Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage (Abschnitt 2.7): Solche Maßnahmen können im Einklang mit der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

>> Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft (Abschnitt 2.8): Auf diese Weise werden Investitionsbeihilfen für die Herstellung strategischer Ausrüstungen wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie für die Herstellung von Schlüsselkomponenten und für die Herstellung und das Recycling der dafür benötigten kritischen Rohstoffe ermöglicht. Konkret können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 einfache und wirksame Maßnahmen auflegen, um nach Maßgabe des Investitionsstandorts und der Größe des Beihilfeempfängers Unterstützung bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten und bis zu bestimmten Nominalbeträgen bereitzustellen. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen in benachteiligten Gebieten können dabei mit Blick auf die Kohäsionsziele höhere Beihilfen gewährt werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen einzelne Unternehmen stärker unterstützen, wenn wirklich die Gefahr besteht, dass Investitionen in Länder außerhalb Europas umgelenkt werden, wobei eine Reihe von Vorkehrungen gelten. Weitere Informationen über Möglichkeiten zur Förderung eines schnelleren Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft finden Sie hier.

Russische, belarussische und iranische Einrichtungen, gegen die aufgrund von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder gefährden, Sanktionen verhängt wurden, sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahmen ausgenommen.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die aktuelle Krise – entstanden sind. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 15.04.24
Newsletterlauf: 06.06.24


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