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Regelmäßig detaillierte Daten ausgetauscht


Kartellrecht: EU-Kommission verhängt Geldbußen in Höhe von 31,5 Mio. EUR gegen die Hersteller von Metallverpackungen Crown und Silgan in einem Kartellvergleich
Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission insbesondere die Schwere der Zuwiderhandlung, ihre geographische Reichweite und ihre Dauer




Die Europäische Kommission hat gegen Crown und Silgan wegen Beteiligung an einem Kartell im Bereich des Vertriebs von Metalldosen und Metallverschlüssen in Deutschland Geldbußen in Höhe von insgesamt 31,5 Mio. EUR verhängt. Beide Unternehmen räumten ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung ein und stimmten einem Vergleich zu.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Metallkonserven und -verschlüsse gibt es in jedem Haushalt. Wir haben Geldbußen gegen Crown und Silgan verhängt, dafür, dass sie sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht und ihre Geschäftsstrategien abgestimmt haben, in einer Zeit, in der die Industrie zu weniger schädlichen Metalldosen und -verschlüssen überging."

Zuwiderhandlung
Bei den von dem Kartell betroffenen Produkten handelt es sich um Metallverschlüsse (Metalldeckel) mit BPA-freier oder BPA-haltiger Beschichtung vor allem zum Verschließen von Gläsern mit Lebensmitteln wie Marmelade, Gemüse, Obst, Fleisch oder Fisch, sowie um Metalldosen mit BPA-freier Beschichtung für Verpackung, Transport und Lagerung sterilisierter Lebensmittel wie Gemüse, Obst, Fleisch, Fisch oder Saft.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass eine aus zwei Teilen bestehende Zuwiderhandlung vorliegt:

>> Erster Teil: Crown und Silgan haben regelmäßig detaillierte Daten über ihre jüngsten jährlichen Verkäufe von Metallverschlüssen an ihre einzelnen Kunden in Deutschland ausgetauscht. Dieses hohe Maß an Transparenz bot jedem Unternehmen eine solide Grundlage für seine künftige Geschäftsstrategie gegenüber einer großen Zahl deutscher Kunden.

>> Zweiter Teil: Crown und Silgan haben sich abgestimmt im Hinblick auf i) die Erhebung eines Aufschlags und ii) eine kürzere Mindesthaltbarkeitsempfehlung für Metalldosen und -verschlüsse mit BPA-freier Beschichtung. Die Parteien unterrichteten einander über ihre Geschäftsstrategien, sodass sie ihr Marktverhalten und ihre Wettbewerbsbemühungen auf den deutschen Märkten für Metalldosen und -verschlüsse mit BPA-freier Beschichtung anpassen konnten.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliegt, die vom 1. März 2011 bis zum 18. September 2014 dauerte. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss darüber, welche Unternehmen wie lange an welchem Teil des Kartells beteiligt waren:

Bild: EU-Kommission


Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission insbesondere die Schwere der Zuwiderhandlung, ihre geographische Reichweite und ihre Dauer.

Nach der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006 wurde Crown wegen Mitarbeit an der Untersuchung der Kommission eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 Prozent gewährt. Die Ermäßigung richtet sich danach, wann Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwieweit die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben, an dem sie beteiligt waren.

Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die verhängten Geldbußen nach ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008 um 10 Prozent, da die Unternehmen ihre Beteiligung an dem Kartell einräumten und die Verantwortung dafür übernahmen.

Gegen die einzelnen Unternehmen wurden folgende Geldbußen verhängt:


Hintergrund
Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verboten.

Die Untersuchung der Kommission wurde auf Ersuchen des Bundeskartellamts eingeleitet. Nach einer ersten Untersuchung verwies das Bundeskartellamt den Fall an die Kommission, da das damals geltende deutsche Recht es dem Amt nicht erlaubte, Sanktionen gegen Tochtergesellschaften von Crown und Silgan zu verhängen, die vor Abschluss der Untersuchung des Bundeskartellamts aufgelöst oder umstrukturiert wurden. Diese Lücke im deutschen Kartellrecht wurde inzwischen über das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungendurch § 81a geschlossen.

Aufgrund der Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit BPA in Lebensmitteln ist die Verwendung von BPA in Lacken und Beschichtungen auf Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im September 2018 durch die Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission stark eingeschränkt worden und hat zur Verwendung von BPA-freien Lacken geführt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer AT.40522 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik "Cartels".

Vergleichsverfahren
Mit dem Beschluss wird zum 39. Mal seit der Einführung dieses Verfahrens für Kartelle im Juni 2008 (siehe Pressemitteilung und MEMO) ein Vergleich geschlossen. Bei einem Kartellvergleich räumen die Parteien ihre Kartellbeteiligung ein und übernehmen die Verantwortung dafür. Dann kann die Kommission auf der Grundlage der Kartellverordnung 1/2003 ein einfacheres und kürzeres Verfahren anwenden. Die Vorteile eines Vergleichs liegen auf der Hand: Verbraucher und Steuerzahler haben geringere Kosten zu tragen, und in der Kartellrechtsdurchsetzung werden Ressourcen für die Bearbeitung anderer Fälle frei. Außerdem können die Unternehmen schneller mit einem Beschluss rechnen und zahlen eine um 10 % verringerte Geldbuße.

Instrument für Whistleblower
Die Kommission hat ein System eingerichtet, über das Einzelpersonen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben. Die Anonymität der Hinweisgeber (Whistleblower) wird durch ein ausgefeiltes System gewahrt, über das auf verschlüsseltem Wege Mitteilungen ausgetauscht werden können.

Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die Kartellbeteiligten Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz zuerkannt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, erleichtert es Opfern von Kartellrechtsverstößen, Schadensersatz zu erhalten. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.07.22
Newsletterlauf: 06.09.22


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