Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Risiken im Zusammenhang mit dem Handel


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission nimmt überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung an
Exportkredite ermöglichen ausländischen Käufern von Waren und Dienstleistungen einen Zahlungsaufschub



Die Europäische Kommission hat eine überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung angenommen. Die Mitteilung soll gewährleisten, dass i) der Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen bzw. staatlich geförderten Exportkreditversicherern nicht durch staatliche Beihilfen verfälscht wird und ii) für Exportkreditversicherer in verschiedenen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die überarbeitete Mitteilung gilt ab dem 1. Januar 2022.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Durch gezielte Anpassungen der überarbeiteten Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, europäischen Ausfuhrunternehmen staatliche Versicherungen anzubieten, wenn sie auf dem Markt sonst nicht verfügbar sind. Vor der Überarbeitung haben wir gründlich untersucht, wie unsere Vorschriften in der Praxis funktionieren."

Exportkredite ermöglichen ausländischen Käufern von Waren und Dienstleistungen einen Zahlungsaufschub. Der Aufschub birgt ein Kreditrisiko für die Verkäufer, gegen das sie sich über eine Exportkreditversicherung absichern.

Nach der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung von 2012 sind die Risiken im Zusammenhang mit dem Handel innerhalb der im Anhang der Mitteilung verzeichneten 27 EU-Mitgliedstaaten und neun OECD-Staaten marktfähig, sofern ihre Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt. Das bedeutet, dass die Kapazitäten des privaten Versicherungsmarkts für diese Risiken ausreichen dürften und staatlich geförderte Versicherer solche Risiken grundsätzlich nicht versichern sollten. Anders gesagt: Da private Versicherer diese Art von Versicherungen anbieten, ist es nicht erforderlich, dass der Staat dasselbe tut.

Im Jahr 2019 leitete die Kommission im Rahmen der Eignungsprüfung für die Beihilfevorschriften auch eine Evaluierung der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung von 2012 ein. Die Ergebnisse zeigten, dass die Vorschriften grundsätzlich ihren Zweck erfüllen und nur geringfügige Anpassungen erforderlich sind, um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

Unter Berücksichtigung der positiven Rückmeldungen der Interessenträger im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu der vorgeschlagenen überarbeiteten Fassung der Mitteilung wurden folglich einige gezielte Anpassungen vorgenommen. Dies betrifft z. B. die Förderkriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die unter bestimmten Umständen staatliche Versicherungen in Anspruch nehmen können: Während diese Möglichkeit bisher für KMU mit einem jährlichen Ausfuhrumsatz von bis zu 2 Mio. EUR galt, wird dieser Schwellenwert in der überarbeiteten Mitteilung nun auf 2,5 Mio. EUR angehoben.

Die überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ist nicht befristet.

Auslaufen des geänderten Verzeichnisses der Länder mit marktfähigen Risiken
Die Kommission stellte im März 2020 fest, dass infolge des COVID-19-Ausbruchs die privaten Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite allgemein nicht ausreichten, und stufte alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, als vorübergehend nicht marktfähig ein. Die Kommission änderte daher den Anhang, um kurzfristige Exportkreditversicherungen besser verfügbar zu machen, indem staatlichen Versicherern während eines befristeten Zeitraums gestattet wurde, einzuspringen und Exporte in alle Länder zu versichern. Durch die Änderung wurde die Flexibilität ausgeweitet, die mit dem am 19. März 2020 angenommenen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des COVID-19-Ausbruchs eingeführt worden war.

Die Änderung des Verzeichnisses der Länder mit marktfähigen Risiken wurde bei den nachfolgenden Änderungen des Befristeten Rahmens bis hin zur kürzlich erfolgten Änderung vom 18. November 2021 weiter verlängert.

Nach starken Hinweisen aus der Privatwirtschaft auf eine Rückkehr zu normalen Marktverhältnissen gelangte die Kommission in der jüngsten Fassung des Befristeten Rahmens zu dem Schluss, dass eine langfristige Verlängerung des geänderten Verzeichnisses nicht erforderlich sei. Im Sinne eines reibungslosen Übergangs wird die Geltungsdauer des geänderten Verzeichnisses in der jüngsten Fassung des Befristeten Rahmens daher um drei Monate (vom 31. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022) verlängert.

Die überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unter "Specific aid instruments" (spezifische Beihilfeinstrumente) veröffentlicht. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 06.12.21
Newsletterlauf: 07.03.22


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen