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Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie der EU


Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein "Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität"
Auslegungshilfe für die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen verschärften Identifizierungsbestimmungen, die die 3. Geldwäsche-Richtlinie der EU in österreichisches Recht umgesetzt haben


(14.07.08) - Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat mit heutigem Tag als Beitrag zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein an in Österreich tätige Kreditinstitute gerichtetes "Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität" veröffentlicht.

Damit gibt die Aufsicht den Kreditinstituten eine Auslegungshilfe für die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen verschärften Identifizierungsbestimmungen, die die 3. Geldwäsche-Richtlinie der EU in österreichisches Recht umgesetzt haben, zur Hand. Die Identität eines Kunden ist dabei jedenfalls festzustellen, wenn eine dauernde Geschäftsbeziehung begründet wird, eine einzelne Transaktion zumindest Euro 15.000 beträgt oder die Umstände der Geschäftsanbahnung einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung auslösen. Sollte sich die Identitätsfeststellung als unmöglich erweisen oder es besteht ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so darf keine Geschäftsbeziehung aufgenommen werden.

"Wir sind überzeugt, den österreichischen Instituten damit einen nützlichen und praxisorientierten Ratgeber, wie das europäische Recht unter Berücksichtigung der österreichischen Besonderheiten möglichst konsumentenfreundlich anzuwenden ist, zur Hand zu geben. Insbesondere wollen wir damit auch einen Beitrag leisten, wie sie den ständig zunehmenden Anforderungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der täglichen Arbeit gerecht werden können und dabei die Belastungen für die Konsumenten so gering wie möglich zu halten sind", so die FMA-Vorstände, Mag. Helmut Ettl und Dr. Kurt Pribil.

Die Aufsicht legt in diesem Rundschreiben auf 48 Seiten praxisorientiert dar, was unter den im Gesetz verwendeten Begriffen in der praktischen Anwendung zu verstehen ist, welche Adressaten die Identifizierungspflicht trifft und wie dabei sowie bei der Überprüfung der Angaben vorzugehen ist. Weiters werden präzise konkrete Anwendungsfälle erläutert und Besonderheiten bei bestimmten Geschäften wie Spareinlagen, Wertpapiergeschäft, Ferngeschäft, Schulsparen oder Betriebliches Vorsorgekassengeschäft erklärt.

Es wird detailliert dargelegt, welche Angaben zur Identitätsfeststellung für natürliche wie juristische Personen gesetzlich gefordert sind und es werden darüber hinaus weitergehende Empfehlungen gegeben. Die Kriterien, die ein amtlicher Lichtbildausweis erfüllen muss, um als tauglicher Identitätsnachweis akzeptiert zu werden, werden ebenso dargelegt wie Hinweise gegeben, wie gefälschte Ausweise oder Pseudo-Nachweise zu erkennen sind.

Ausführlich wird auch die Verpflichtung zu Erhebung des letztlich "wirtschaftlichen Eigentümers" dargelegt, wobei hier ein "risikobasierter Ansatz" zu wählen ist: Das heißt, das Kreditinstitut hat selbst zu entscheiden, wann es aus seiner Sicht ausreichend tiefe Kenntnis davon hat. Treuhänder haben auf jeden Fall den Treugeber offenzulegen.

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, der FMA jederzeit Auskunft über ihren Kunden sowie über die Art der Geschäftsbeziehung geben zu können. Die Identitätsfeststellung ist auch in regelmäßigen Abständen neuerlich zu überprüfen, wobei Unterlagen grundsätzlich mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.

Dieses Rundschreiben richtet sich an Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Finanzinstitute sowie ausländische Institute, die im Rahmen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit in Österreich tätig werden. Für diesen Adressatenkreis folgen heuer noch zwei weitere Rundschreiben zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung: Eines zum Themenkomplex "risikobasierter Ansatz", in dem erläutert wird, wie und wie weit die Sorgfaltsverpflichtungen basierend auf dem konkreten Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anzuwenden sind.

Ein weiteres zu Aspekten der "Auftraggeber-Verordnung", das die Übermittlung eines vollständigen Datensatzes bei Überweisungen regelt. Schließlich ist ein eigenes Rundschreiben für Versicherungsunternehmen zum Themenkomplex Identifizierung geplant. (FMA: ra)


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