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Preisreduzierungen & Internetvertrieb untersagt


Bundeskartellamt verhängt Bußgelder wegen Preisbindungen bei Bekleidung in Höhe von insgesamt rund 10,9 Mio. Euro
Wellensteyn hat den Händlern Mindestverkaufspreise vorgegeben sowie Preisreduzierungen und den Internetvertrieb untersagt.



Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen zwei Unternehmen der Bekleidungsbranche in Höhe von insgesamt rund 10,9 Mio. EUR wegen vertikaler Preisbindungspraktiken verhängt. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um den Hersteller Wellensteyn International GmbH & Co. KG (Wellensteyn) und das Handelsunternehmen Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (P&C Düsseldorf). Eingeleitet wurde das Verfahren mit einer Durchsuchung am 26. März 2013, nachdem das Bundeskartellamt zuvor Beschwerden über diese Verhaltensweisen erhalten hatte. Die Verstöße dauerten von April 2008 bis Februar 2013.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wellensteyn hat den Händlern Mindestverkaufspreise vorgegeben sowie Preisreduzierungen und den Internetvertrieb untersagt. Wich ein Händler davon ab, wurden Liefersperren angedroht und in einer Reihe von Fällen auch umgesetzt. P&C Düsseldorf hat sich auf diese Vorgaben eingelassen und darüber hinaus Wellensteyn auch selbst dazu aufgefordert, gegen Preisunterschreitungen durch andere Händler vorzugehen. Es gibt Hinweise darauf, dass solche und ähnliche Preisbindungspraktiken in der Textilbranche über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung haben könnten. Das wären klare Verstöße gegen das Kartellverbot."

Die freie Preissetzung durch Händler kommt dem Wettbewerb und den Verbrauchern zugute. Vereinbarungen zwischen Händlern und Herstellern über bestimmte Verkaufspreise bzw. Verkaufspreisuntergrenzen sind deshalb grundsätzlich verboten; erst recht dürfen die Hersteller die Händler nicht mit Sanktionsandrohungen zur Einhaltung von Fest- oder Mindestpreisvorgaben bewegen. Eine Freistellung vom Kartellverbot war im vorliegenden Fall fernliegend. Bestehen Händler kartellrechtskonform auf ihrer Preissetzungshoheit, dürfen sie keine Nachteile durch schlechte oder verzögerte Belieferung von Herstellern erleiden.

Für den Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels hat das Bundeskartellamt Hinweise zum Preisbindungsverbot veröffentlicht, in denen es ausführt, welche Verhaltensweisen zulässig sind und welche nicht. Die Praxisbeispiele können auch mit Blick auf andere Konsumgütermärkte von Bedeutung sein, je nachdem, wie stark die dortigen Marktverhältnisse denen im stationären Lebensmitteleinzelhandel ähneln.

Bußgeldmindernd hat sich ausgewirkt, dass die Bescheide im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (so genanntes Settlement) ergangen sind. Gegen persönlich Betroffene wurden im vorliegenden Verfahren aus Ermessensgründen keine Bußgelder verhängt.

Die Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann daher Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Ein Fallbericht mit den Inhalten nach § 53 Abs. 5 GWB wird auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 20.09.17
Home & Newsletterlauf: 11.09.17


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