Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Konzentration auf dem Lebensmittelmarkt


Bundeskartellamt hat derzeit keine Einwände gegen das Lebensmitteleinzelhandels Joint Venture "Retail Trade Group"
Joint Venture soll für die Parteien Leistungen in den Bereichen Einkauf, eCommerce, Logistik und Verwaltung erbringen



Das Bundeskartellamt hat derzeit keine kartellrechtlichen Einwände gegen die geplante Zusammenarbeit der Lebensmitteleinzelhändler Bartels-Langness, Bünting, Georg Jos. Kaes, Klaas & Kock, Netto ApS (Netto Nord) und real,- im Rahmen der neugegründeten RTG Retail Trade Group. Das Joint Venture soll für die Parteien Leistungen in den Bereichen Einkauf, eCommerce, Logistik und Verwaltung erbringen. Die unterschiedlichen Vertriebslinien der Parteien auf den Absatzmärkten sollen unabhängig voneinander erhalten bleiben. Dennoch sind Auswirkungen der Zusammenarbeit auch auf der Absatzseite nicht auszuschließen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Unter dem Strich tolerieren wir diese Kooperation, weil die Auswirkungen der weiteren Konzentration auf die Lebensmittelmärkte überschaubar sind und das Vorhaben gleichzeitig auch wichtige positive Effekte mit sich bringt. Die vier großen Lebensmitteleinzelhandelskonzerne EDEKA, REWE, Schwarz-Gruppe und Aldi beherrschen über 85Prozent des Marktes. Vor diesem Hintergrund bietet die Kooperation die Chance, die Wettbewerbsfähigkeit und damit längerfristig die Eigenständigkeit der kleineren Handelsunternehmen - auch als Absatzalternative für die Lieferanten - zu sichern."

Real ist ein bundesweit tätiger Betreiber von Selbstbedienungs-Warenhäusern inkl. Lebensmittelabteilungen. Die Unternehmen Bartels-Langness, Bünting, Georg Jos. Kaes und Klaas & Kock betreiben Supermärkte mit unterschiedlichen regionalen Schwerpunkten. Netto Nord (nicht zu verwechseln mit der zur EDEKA gehörenden Netto Markendiscount AG), gehört zur Dansk Supermarked A/S und betreibt Discounter-Filialen im Norden und Nordosten Deutschlands.

Auf der Beschaffungsseite verfügen die RTG-Mitglieder in sämtlichen Warengruppen gemeinsam über Anteile von weniger als 15 Prozent und liegen somit innerhalb des nach europäischem Kartellrecht als unbedenklich angesehenen Bereichs.

Auf der Absatzseite stehen sich in einigen Märkten an der RTG beteiligte Unternehmen als Wettbewerber gegenüber. Teilweise kommt es zu höheren gemeinsamen Marktanteilen. Auf sämtlichen betroffenen Absatzmärkten sind jedoch gleichzeitig auch die großen Wettbewerber der Parteien mit hohen Marktanteilen vertreten, sodass die wettbewerblichen Spielräume der RTG-Mitglieder weiterhin hinreichend kontrolliert werden.

Die Parteien hatten das Bundeskartellamt seit August 2016 über das Projekt informiert und umfangreiche Daten und Unterlagen dazu vorgelegt. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundeskartellamt den Parteien mitgeteilt, dass es das Vorhaben, insbesondere die gemeinsame Beschaffung, nach derzeitigem Kenntnisstand nicht aufgreifen wird. Das Bundeskartellamt hat die Parteien jedoch auch darauf hingewiesen, dass bei Ausweitung oder Vertiefung der Zusammenarbeit - insbesondere auf der Absatzseite - zu einem späteren Zeitpunkt eine intensivere kartellrechtliche Überprüfung erfolgen kann. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 13.04.17
Home & Newsletterlauf: 08.05.17



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz

    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen