Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Edeka und Tengelmann dürfen miteinander


Edeka und Tengelmann erfüllen Voraussetzungen für den Vollzug des Zusammenschlusses Edeka/Plus
Der Marktanteilszuwachs von Edeka in den betroffenen Regionalmärkten wird unterbunden


(10.12.08) - Edeka kann die Discount-Aktivitäten von Tengelmann im Lebensmitteleinzelhandel (Plus) übernehmen und unter dem Namen "Netto Marken-Discount" weiterführen. Das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss am 30. Juni 2008 unter aufschiebenden Bedingungen freigegeben. Die jetzt erfolgte Erfüllung der Bedingung stellt sicher, dass der Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel trotz der bestehenden hohen Konzentration und der Marktführerschaft von Edeka erhalten bleibt.

Die Zusagenlösung sah die Veräußerung der wettbewerblich problematischen Plus-Standorte in den Regionen vor, in denen Edeka schon vor dem Zusammenschluss über hohe Marktanteile verfügte, und es durch das Vorhaben zu einem erheblichen Marktanteilszuwachs gekommen wäre. Von den 357 zu veräußernden Standorten wurden 313 Standorte von REWE, sechs Standorte von Okle und ein Standort von Lidl übernommen. Alle drei Erwerber haben dem Bundeskartellamt ihr Interesse an der Fortführung der erworbenen Standorte im Wettbewerb zur Edeka nachgewiesen. Der Marktanteilszuwachs von Edeka in den betroffenen Regionalmärkten wird damit unterbunden.

Darüber hinaus hätte der angemeldete Zusammenschluss die heute ohnehin schon bestehende hohe Marktkonzentration bei der Warenbeschaffung verschärft und zu noch größeren Abhängigkeiten der Lieferanten geführt. Ein signifikanter Ausbau der Position der Edeka auf den Beschaffungsmärkten hätte auch ihre Marktstellung auf den Absatzmärkten weiter gestärkt, zumal Edeka die übernommenen Standorte auch in den bereits heute hoch konzentrierten Regionen weitestgehend auf das - wirtschaftlich erfolgreichere - Netto Markendiscount-Konzept umgestellt hätte.

Das Bundeskartellamt hat deshalb darauf gedrungen, dass Edeka und Tengelmann für das Supermarktgeschäft keine Beschaffungskooperation eingehen. Tengelmann wird sich - wie schon angekündigt - einen anderen Partner für eine Beschaffungskooperation suchen. Durch die Umstrukturierung der Transaktion wird auch das Kaiser's Geschäft unabhängig vom Edeka-Geschäft bleiben. Die Kombination aus einer Veräußerung von Standorten und der getrennten Beschaffung für die Kaiser's Märkte führt dazu, dass der durch den Zusammenschluss verursachte Zuwachs bei der Warenbeschaffung der Edeka nur gering sein wird.

In den Veräußerungsverhandlungen hat das Bundeskartellamt darauf hingewirkt, dass im Ergebnis ca. 90 Prozent der in den betroffenen Regionen gelegenen Standorte der Plus an dritte Lebensmitteleinzelhändler veräußert werden. Dies hat die Konsequenz, dass lediglich 37 Standorte geschlossen werden müssen.

Für diese Standorte, die bis zuletzt nicht veräußerbar waren, haben die Beteiligten und die potenziellen Erwerber Betriebszahlen vorgelegt, die eine Weiterführung nachvollziehbar unwirtschaftlich erscheinen lassen (insbesondere aufgrund hoher Mietzahlungen, ungünstiger Ladenflächen und zu geringem Einzugsbereich). Alle potenziellen Erwerber haben vorgetragen, dass sie die betroffenen Standorte selbst dann nicht wirtschaftlich weiterbetreiben könnten, wenn Tengelmann ganz erhebliche Investitionszuzahlungen leisten würde. Selbstverständlich bleibt eine anderweitige Betriebsführung der Ladenflächen durch Tengelmann (z.B. kik) oder durch Dritte außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels möglich.

Das Bundeskartellamt hat den Vollzug des Zusammenschlusses von der Erfüllung der Bedingung abhängig gemacht, weil es sonst keinen ausreichenden zeitlichen Druck auf die Veräußerungsverhandlungen gegeben hätte. Dies hätte die Werthaltigkeit des Plus-Filialnetzes erheblich beschädigt.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Die Zusammenschlussbeteiligten haben den Bedingungseintritt herbeigeführt, obwohl sie gegen die bedingte Freigabe des Zusammenschlussvorhabens Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben hatten. (Bundeskartellamt: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen die Deutsche Post InHaus Services GmbH (DPIHS), ein Tochterunternehmen der Deutschen Post AG (DPAG), sowie gegen die Postcon Konsolidierungs GmbH und die Compador Dienstleistungs GmbH eingeleitet.

  • Bewertung der 50+1-Regel

    In dem Verfahren zur kartellrechtlichen Einschätzung der sog. 50+1-Regel beabsichtigt das Bundeskartellamt, die von der Deutschen Fußball Liga (DFL) zugesagten Satzungsänderungen für bindend zu erklären und das Verfahren auf dieser Grundlage abzuschließen.

  • Datenschutzregeln und Kartellrecht

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Bundeskartellamt im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch datenschutzrechtliche Bestimmungen berücksichtigen darf.

  • Markt für Tiefkühlpizza ist stark konzentriert

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (Galileo) durch die Unternehmensgruppe Dr. August Oetker KG (Dr. Oetker) nach umfangreichen Marktermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Wettbewerbsverstöße wirksam aufgedecken

    Das Bundeskartellamt hat am 2. Juli 2023 die Funktion einer externen Meldestelle für Hinweisgeber nach dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz übernommen. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll sicherstellen, dass Hinweisgeber vor Benachteiligungen und Repressalien geschützt werden, wenn sie Informationen über Rechtsverstöße aus ihrem beruflichen Zusammenhang melden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen