Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Angebot von Adblockern


Bundeskartellamt stellt Verfahren gegen Google und Eyeo Whitelisting-Vertrag nach Änderungen ein
Die Verbreitung von Adblockern ist Teil des Wettbewerbsprozesses bei Dienstleistungen der Online-Werbung



Das Bundeskartellamt hat in Kooperation mit der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ein Kartellverwaltungsverfahren gegen die Unternehmen Google Inc., Mountain View/USA, und Eyeo GmbH, Köln, wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen geführt. Das Verfahren konnte eingestellt werden, nachdem die Unternehmen einen zwischen den beiden bestehenden sogenannten Whitelisting-Vertrag, der die eigenständige unternehmerische Tätigkeit von Eyeo beim Angebot von Adblockern erheblich beschränkte, abgeändert haben.

Eyeo verbreitet unter dem Namen "Adblock Plus" Programme, die sich in gängige Web-Browser integrieren lassen und dort dann die Anzeige von Werbung auf den vom Nutzer besuchten Webseiten blockieren (kurz: Adblocker). Das Unternehmen bietet Werbetreibenden und Werbevermarktern dabei an, bestimmte Werbung von dieser Blockade auszunehmen ("Whitelisting"). Die Werbung muss dazu bestimmten Kriterien für "akzeptable Werbung", die aus Nutzersicht weniger stören soll, genügen. Von größeren Werbetreibenden und Werbevermarktern verlangt Eyeo für das Whitelisting ein Entgelt. Einen solchen Vertrag hat Eyeo auch mit Google geschlossen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: "Adblocker sind legale Instrumente, wie auch der Bundesgerichtshof kürzlich festgestellt hat. Es ist nachvollziehbar, dass Verbraucher ein Interesse daran haben, die Art und die Menge der Online-Werbung zu kontrollieren, die sie zu sehen bekommen. Die Verbreitung von Adblockern ist Teil des Wettbewerbsprozesses bei Dienstleistungen der Online-Werbung. Vertragsregelungen, die auf die Beschränkung der Verbreitung von Adblockern zielen, können daher wettbewerblich nicht hingenommen werden."

Anstoß für das kartellrechtliche Verfahren gegen Google und Eyeo gaben nicht die Whitelisting-Vereinbarung als solche, sondern zusätzliche Vertragsklauseln, die aus der Sicht des Bundeskartellamtes unter anderem die Möglichkeiten von Eyeo beschränkten, seine Produkte weiterzuentwickeln, auf dem Markt zu expandieren und Investitionen zu tätigen.

Die Beteiligten haben zwischenzeitlich den Vertrag neu gefasst. Diese Änderungen haben es beiden Wettbewerbsbehörden ermöglicht, das Verfahren einzustellen. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 24.03.19
Newsletterlauf: 14.03.19


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Starke Marktstellung hätte sich verstärkt

    Die Neue Pressegesellschaft mbH & Co. KG hat die Anmeldung der Übernahme sämtlicher Anteile an der Druck- und Verlagshaus Hermann Daniel GmbH & Co. KG, Balingen, sowie an deren Komplementärgesellschaft Anfang Januar 2023 zurückgenommen. Das Verlagshaus Daniel verbreitet im Zollernalbkreis die regionale Abonnement-Tageszeitung "Zollern-Alb-Kurier" sowie ein Anzeigenblatt.

  • Wettbewerbsvorschriften für Digitalkonzerne

    Das Bundeskartellamt hat am 23. Dezember 2022 Alphabet Inc., Mountain View, USA, Google Ireland Ltd., Dublin, Irland, und Google Germany GmbH, Hamburg, seine vorläufige rechtliche Einschätzung in dem Verfahren wegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung übersandt. Nach dem jetzigen Verfahrensstand geht das Bundeskartellamt davon aus, dass die neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB) einschlägig sind und Google deshalb ihre Datenverarbeitungskonditionen und die darauf gestützte Praxis anpassen muss.

  • Hohe Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Wienerberger AG, Wien, Österreich, sämtliche Anteile an der Terreal Holding S.A.S, Suresnes, Frankreich, zu erwerben, freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Durch das Zusammenschlussvorhaben werden künftig die bekannten Dachziegel-Marken "Creaton" und "Koramic" von ein und demselben Unternehmen angeboten."

  • Verstoß gegen das Missbrauchsverbot

    Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens sind die in den Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland festgelegten "Regeln zu Aufschlägen" und zur "Darstellung von PayPal".

  • Handelsmarktplatz im Bereich des E-Commerce

    Das Bundeskartellamt hat zwei laufende Missbrauchsverfahren gegen das Unternehmen Amazon nun auch auf die Anwendung des neuen Instruments zur effektiveren Aufsicht über große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) erstreckt. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir untersuchen in den beiden Verfahren, ob und wie Amazon die Geschäftschancen von Händlern, die im Wettbewerb zu Amazons eigenem Handelsgeschäft auf dem Amazon-Marktplatz tätig sind, beeinträchtigt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen