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Praktisch keinen Wettbewerb um die Leser


Bundeskartellamt gibt Übernahme des General-Anzeigers durch die Rheinische Post frei
Auf den betroffenen Anzeigen- und Hörfunkmärkten kommt es aufgrund der mangelnden geografischen Überschneidungen zu keiner Behinderung des Wettbewerbs



Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Rheinisch-Bergischen Verlagsgesellschaft mbH ("RBVG") freigegeben, sämtliche Anteile an der H. Neusser Besitz- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG ("Neusser KG") zu erwerben. Zu den Zeitungen der RBVG gehört u.a. die "Rheinische Post", die Neusser KG verlegt u.a. den "General-Anzeiger".

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Zusammenschlussvorhaben ist aus kartellrechtlicher Sicht nicht bedenklich. Die Verbreitungsgebiete der "Rheinischen Post" und des "General-Anzeigers", zwischen denen der Großraum Köln liegt, überschneiden sich nicht. Daher machen sich die beiden Zeitungsgruppen praktisch keinen Wettbewerb um die Leser. Auch auf den betroffenen Anzeigen- und Hörfunkmärkten kommt es aufgrund der mangelnden geografischen Überschneidungen zu keiner Behinderung des Wettbewerbs."

Die RBVG ist die Holdinggesellschaft der Rheinische Post Mediengruppe und agiert auf unterschiedlichen deutschen Medienmärkten, u.a. im Bereich Tageszeitungen, Anzeigenblätter, Hörfunk und Online-Rubriken-Portale. In den Gebieten Düsseldorf, Niederrhein-Nord, Niederrhein-Süd und dem Bergischen Land verlegt die RBVG u.a. die Abonnement-Tageszeitung "Rheinische Post".

Die Neusser KG ist an diversen Medienunternehmen im Print-, Hörfunk- und Online-Bereich in Deutschland beteiligt. Neben der in neun Teilausgaben erscheinenden Tageszeitung "General-Anzeiger" mit den Kernverbreitungsgebieten Bonn und Rhein-Sieg-Kreis vertreibt die Neusser KG diverse Anzeigenblätter im Rheinland.

Das Bundeskartellamt kann im Rahmen der Fusionskontrolle Zusammenschlüsse nur danach bewerten, ob auch nach einer Fusion noch ausreichender Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erhalten bleibt. Bei Fusionen von Zeitungsverlagen werden hierbei regelmäßig die Auswirkungen sowohl auf den Leser- als auch auf den Anzeigenmärkten untersucht. Auch wenn somit die Auswahlmöglichkeiten der Leser durchaus ein Kriterium der Fusionskontrolle darstellen, kann das Bundeskartellamt die Meinungsvielfalt als solche nicht als eigenen Bewertungsmaßstab heranziehen. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 19.05.18
Newsletterlauf: 15.06.18


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