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Missbrauch bei Konzessionsvergaben verhindern


Konzessionsabgabenverordnung: Leitfaden für Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und Netzüberlassung
Die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen ist zurzeit ein besonders aktuelles Thema für viele Energieversorgungsunternehmen und Kommunen


(21.12.10) - Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur haben einen gemeinsamen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen sowie zur Netzüberlassung veröffentlicht.

Die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen ist zurzeit ein besonders aktuelles Thema für viele Energieversorgungsunternehmen und Kommunen. Der von den beiden Behörden gemeinsam erarbeitete Leitfaden bietet betroffenen Unternehmen und Gemeinden eine Orientierungshilfe bei zentralen Fragestellungen.

Strom- und Gaskonzessionen sind spätestens alle 20 Jahre neu zu vergeben. Ein Großteil der bundesweit auf ca. 20.000 geschätzten Konzessionsverträge läuft bereits derzeit beziehungsweise in den nächsten Jahren aus. Gegenwärtig ist ein Trend zur Rekommunalisierung zu beobachten, bei der Kommunen die Konzessionen zunehmend an kommunale Unternehmen vergeben.

Die Gemeinde trägt bei der Vergabe der Konzession eine besondere Verantwortung für den Wettbewerb um die Konzession, aber auch für den Wettbewerb auf den Endkundenmärkten.

Der kartellrechtliche Teil des Leitfadens betrifft vor allem die Auswahl durch die jeweilige Gemeinde. Zwar ist das Vergaberecht nicht anwendbar, jede Gemeinde verfügt aber bei der Vergabe der örtlichen Wegerechte über eine marktbeherrschende Stellung, die sie nicht missbrauchen darf. So liegt ein Missbrauch vor, wenn die Gemeinde einzelne Bieter, insbesondere mit der Gemeinde verbundene Unternehmen, ohne sachlichen Grund bevorzugt. Weiter muss sie die netzrelevanten Daten für eine sachgerechte Bewerbung zur Verfügung stellen. Die Gemeinde handelt auch missbräuchlich, wenn sie Gegenleistungen fordert oder sich versprechen lässt, die im Widerspruch zur Konzessionsabgabenverordnung stehen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Gemeinden müssen die Konzession transparent und diskriminierungsfrei vergeben und Chancengleichheit für alle Anbieter sicherstellen. Andernfalls handeln sie missbräuchlich. Das ist dem Praktiker nicht immer bewusst. Der Leitfaden soll allen Beteiligten eine Hilfestellung zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen geben."

Der energiewirtschaftsrechtliche Teil des Leitfadens behandelt insbesondere die Phase der Netzüberlassung bei einem Konzessionsnehmerwechsel. Ein dabei regelmäßig auftretender Streitpunkt zwischen Alt- und Neukonzessionär ist etwa die Frage, ob eine Eigentumsübertragung der Netzanlagen erforderlich ist oder eine Überlassung im Rahmen eines Pachtvertrages ausreicht.

"Mit dem Leitfaden als Auslegungshilfe unterstützen wir Alt- und Neukonzessionär bei der Umsetzung der geltenden energierechtlichen Bestimmungen. Ziel muss sein, dass die beim Konzessionsnehmerwechsel gesetzlich vorgegebene Netzüberlassung nicht durch rechtliche Unklarheiten verzögert oder verhindert wird", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Der gemeinsame Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers ist auf den Internetseiten des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur veröffentlicht. (Bundeskartellamt: ra)


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    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

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    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

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