Das Bundeskartellamt erläutert aus aktuellem Anlass ihre Bußgeldpraxis Kartellstrafe: Verhängte Geldbuße kann bis zu 10 Prozent des Umsatzes eines Unternehmens ausmachen
Andreas Mundt: "Bundeskartellamt sieht keinen Anlass, etwas an seiner derzeitigen Bußgeldpraxis zu ändern", Bild: Bundeskartellamt
(26.02.10) - Medienberichten zufolge habe das OLG Düsseldorf in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung die Bußgeldpraxis des Bundeskartellamtes gekippt. Diese Darstellung bedarf nach Ansicht des Bundeskartellamts der Erläuterung:
"Im Jahre 2005 wurde der bei Kartellverstößen anzuwendende Bußgeldrahmen in einer Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an die europäische Rechtspraxis angepasst. Seitdem kann die gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße bis zu 10 Prozent des Umsatzes eines Unternehmens ausmachen (§ 81 Abs. 4 GWB).
Die Festsetzung der Bußgeldhöhe im Einzelfall folgt bestimmten, klaren und transparenten Kriterien. Ausgehend vom sogenannten tatbezogenen Umsatz werden v.a. die Dauer und die Schwere der Tat berücksichtigt. Die Kriterien sind im Einzelnen in den Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes festgelegt und veröffentlicht worden (siehe: www.bundeskartellamt.de).
Das Bundeskartellamt hat in seinen bisherigen Entscheidungen den maximalen Bußgeldbetrag nach den Leitlinien noch nie ausschöpfen müssen. Die Bußgelder belaufen sich regelmäßig auf deutlich unter 10 Prozent der Umsätze der betroffenen Unternehmen.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2009 eine von der Rechtsauffassung und Anwendungspraxis des Bundeskartellamtes abweichende Auslegung des gesetzlich vorgegebenen Höchstmaßes für Bußgelder von 10 Prozent des Unternehmensumsatzes zum Ausdruck gebracht, die in dem konkreten Verfahren im Falle eines betroffenen Unternehmens zu einem niedrigeren Bußgeld geführt hat.
Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, sagte: "Würde das Bundeskartellamt in Zukunft der Auslegung des OLG Düsseldorf folgen, würde dies allerdings in vielen Fällen auch zu deutlich höheren Bußgeldern führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung des BGH sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass, etwas an seiner, im Einklang mit der Praxis der EU-Kommission und der meisten EU-Mitgliedstaaten stehenden, derzeitigen Bußgeldpraxis zu ändern." (Bundeskartellamt: ra)
Google (Alphabet Inc., USA) hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, verschiedene Wettbewerbsbeschränkungen bei den Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abzustellen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Ich freue mich, dass wir uns mit Google einigen konnten und somit ganz unmittelbar positive Auswirkungen für die betroffenen Wirtschaftsbereiche erzielen. Die Zusagen von Google haben das Potential, weitreichende Änderungen im Markt zu bewirken. Durch die Aufhebung der bisherigen Beschränkungen stärken wir die Auswahlmöglichkeiten der Kundinnen und Kunden und eröffnen neue Chancen für Wettbewerber von Google."
Das Bundeskartellamt hat der Vodafone Group, der Vodafone GmbH und der Vantage Towers AG seine vorläufige rechtliche Einschätzung wegen der mangelnden Bereitstellung von Antennenstandorten für 1&1 übersandt. Das Vodafone-Konzernunternehmen Vantage Towers hatte sich zu der Bereitstellung schon im Jahr 2021 vertraglich verpflichtet, dann kam es aber zu massiven Verzögerungen (s. Pressemeldung vom 2. Juni 2023). Vodafone und Vantage Towers haben jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Das Bundeskartellamt hat die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der KNDS Deutschland GmbH & Co KG, der KNDS France, der Rheinmetall Landsysteme GmbH und THALES SIX GTS France SAS freigegeben. Das Gemeinschaftsunternehmen, die MGCS-Projekt Company GmbH, soll ihren Sitz in Deutschland haben. Das Hauptziel des Gemeinschaftsunternehmens ist die industrielle Entwicklung des modularen "Main Ground Combat Systems" (MGCS)-Kampfpanzers in deutsch-französischer Kooperation.
Das Bundeskartellamt hat den mittelbaren Erwerb der Uckermärker Milch GmbH (Uckermärker), einer Tochter der Ostmilch Handels GmbH, durch die EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG (EDEKA) freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Bundeskartellamt schaut beim Erwerb von Lebensmittelherstellern durch große Lebensmitteleinzelhändler immer sehr genau hin. Wir müssen ausschließen, dass es durch eine solche Übernahme zu einer Abschottung der Märkte zum Nachteil anderer Produzenten oder Händler kommt. Im vorliegenden Fall ist dies nicht zu befürchten."
Das Bundeskartellamt hat seine Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel mit einem umfangreichen Endbericht abgeschlossen. In dem Bericht erläutert das Bundeskartellamt die Strukturen und die Preissetzungsmechanismen auf diesen Marktstufen der Mineralölwirtschaft und identifiziert Stellschrauben, die zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen können.
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