Das Bundeskartellamt erläutert aus aktuellem Anlass ihre Bußgeldpraxis Kartellstrafe: Verhängte Geldbuße kann bis zu 10 Prozent des Umsatzes eines Unternehmens ausmachen
Andreas Mundt: "Bundeskartellamt sieht keinen Anlass, etwas an seiner derzeitigen Bußgeldpraxis zu ändern", Bild: Bundeskartellamt
(26.02.10) - Medienberichten zufolge habe das OLG Düsseldorf in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung die Bußgeldpraxis des Bundeskartellamtes gekippt. Diese Darstellung bedarf nach Ansicht des Bundeskartellamts der Erläuterung:
"Im Jahre 2005 wurde der bei Kartellverstößen anzuwendende Bußgeldrahmen in einer Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an die europäische Rechtspraxis angepasst. Seitdem kann die gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße bis zu 10 Prozent des Umsatzes eines Unternehmens ausmachen (§ 81 Abs. 4 GWB).
Die Festsetzung der Bußgeldhöhe im Einzelfall folgt bestimmten, klaren und transparenten Kriterien. Ausgehend vom sogenannten tatbezogenen Umsatz werden v.a. die Dauer und die Schwere der Tat berücksichtigt. Die Kriterien sind im Einzelnen in den Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes festgelegt und veröffentlicht worden (siehe: www.bundeskartellamt.de).
Das Bundeskartellamt hat in seinen bisherigen Entscheidungen den maximalen Bußgeldbetrag nach den Leitlinien noch nie ausschöpfen müssen. Die Bußgelder belaufen sich regelmäßig auf deutlich unter 10 Prozent der Umsätze der betroffenen Unternehmen.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2009 eine von der Rechtsauffassung und Anwendungspraxis des Bundeskartellamtes abweichende Auslegung des gesetzlich vorgegebenen Höchstmaßes für Bußgelder von 10 Prozent des Unternehmensumsatzes zum Ausdruck gebracht, die in dem konkreten Verfahren im Falle eines betroffenen Unternehmens zu einem niedrigeren Bußgeld geführt hat.
Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, sagte: "Würde das Bundeskartellamt in Zukunft der Auslegung des OLG Düsseldorf folgen, würde dies allerdings in vielen Fällen auch zu deutlich höheren Bußgeldern führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung des BGH sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass, etwas an seiner, im Einklang mit der Praxis der EU-Kommission und der meisten EU-Mitgliedstaaten stehenden, derzeitigen Bußgeldpraxis zu ändern." (Bundeskartellamt: ra)
Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.
Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.
Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.
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