Vermittlung von Neuwagen durch Internetportale
Kfz-Händler dürfen mit Neuwagenvermittlern zusammenarbeiten
Beschränkung durch Hersteller nach Verfahren des Bundeskartellamtes aufgehoben
(28.01.16) - Das Bundeskartellamt hatte im Frühjahr 2015 Verfahren gegen die Automobilhersteller Ford Werke GmbH, Adam Opel AG und PSA Peugeot Citroën Deutschland GmbH wegen wettbewerbsbeschränkender Regelungen zur Einschränkung der Zusammenarbeit der Markenhändler mit unabhängigen Kundenvermittlern eingeleitet. Nachdem die Unternehmen ihre entsprechenden Vertriebsregeln überarbeitet haben, konnten diese Verfahren eingestellt werden.
Ford, Opel und PSA hatten sog. "Internetstandards" eingeführt, die für die Vermittlung von Endkunden an die entsprechenden Markenhändler über sog. internetbasierte Neuwagenportale galten. Bei Verstoß gegen die Internetstandards drohte den Händlern der Verlust eines nicht unerheblichen Teils ihrer Boni bzw. ihrer Verkaufshilfen.
Bei seinen Ermittlungen konzentrierte sich das Bundeskartellamt auf die beiden großen Neuwagenportale autohaus24 GmbH und MeinAuto GmbH. Auf den Internetseiten dieser beiden Portale konfiguriert ein Endkunde seinen Wunschwagen (Marke, Modell, Ausstattungsmerkmale) und erhält eine Preisindikation für dieses Fahrzeug. Nach Beratung erteilt der Endkunde dem Portal einen Vermittlungsauftrag. Das Portal sucht daraufhin den passenden Händler, der dem Endkunden das Wunschauto zu dem von ihm gewünschten Preis anbieten kann. Bei erfolgreicher Vermittlung erhält das Portal eine Provision von dem Händler. Der Vertragsabschluss und die weitere Abwicklung des Geschäfts erfolgt anschließend direkt zwischen dem Autohändler und dem Endkunden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Vermittlung von Neuwagen durch Internetportale hat positive Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Händlern und führt für die Verbraucher zu einer deutlich höheren Transparenz. Maßnahmen der Hersteller, die den Zweck verfolgen, die Zusammenarbeit zwischen ihren Vertragshändlern und den Vermittlern zu unterbinden, können deshalb kartellrechtswidrig sein."
Die von den Herstellern eingeführten Internetstandards hatten zur Folge, dass die Händler ihre Zusammenarbeit mit den Portalen weitestgehend einschränkten, da sie ansonsten eine (teilweise erhebliche) Reduktion ihrer Bonuszahlungen befürchten mussten.
Im Rahmen des Verfahrens erklärten sich Ford, Opel und Peugeot Citroën dazu bereit, ihre Internetstandards dahingehend zu ergänzen, dass sie nicht den Vertrieb von Neuwagen über internetbasierte Neuwagenportale erfassen, die nach dem oben genannten Prinzip funktionieren. Das Bundeskartellamt konnte die Verfahren gegen die Hersteller daher ohne förmlichen Beschluss einstellen. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
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