Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Führender Kinobetreiber in Deutschland


Vue-Gruppe (CinemaxX) darf Cinestar-Kinos unter Auflagen erwerben
Auf Grundlage der Überschneidung der Einzugsgebiete der einzelnen CinemaxX- und Cinestar-Standorte, hat das Bundeskartellamt in insgesamt neun Regionen die Marktverhältnisse auf den lokalen Kinobesuchsmärkten detailliert untersucht



Das Bundeskartellamt hat die Fusion der Kinoketten CinemaxX und Cinestar unter der Bedingung freigegeben, dass die Betreiber der Kinoketten zuvor Kinos an sechs verschiedenen Standorten an andere Betreiber veräußern. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes bezieht sich auf die Übernahme der Edge Investments B.V., Amsterdam/Niederlande, der 2015 First Holding GmbH sowie der Greater Union International GmbH, jeweils Lübeck, durch die Vue Nederland B.V., Amsterdam/Niederlande. Die Vue Nederland B.V. gehört dem weltweit tätigen Kinounternehmen Vue an, das in Deutschland 31 Kinos betreibt, 30 davon unter der Marke "CinemaxX". Die zu übernehmenden Gesellschaften betreiben in Deutschland 53 Kinos, 51 davon unter der Marke "Cinestar".

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Durch die Zusammenführung der CinemaxX- mit den Cinestar-Kinos entsteht der nach Umsatz und Leinwandzahl führende Kinobetreiber in Deutschland. Wir haben die Wettbewerbssituation in den betroffenen Regionen daraufhin untersucht, ob für die Kinozuschauer vor Ort auch nach dem Zusammenschluss noch genügend Ausweichmöglichkeiten existieren. In sechs Regionen hätte die Übernahme dazu geführt, dass ein Großteil des Kinoangebots künftig von einem einzigen Unternehmen angeboten worden wäre. Eine solche Beeinträchtigung des Wettbewerbs kann zu Nachteilen für die Verbraucher führen. Um unsere Bedenken auszuräumen, haben die Betreiber der CinemaxX- und Cinestar-Kinos sich verpflichtet, in diesen Regionen jeweils ein Kino an Wettbewerber zu veräußern."

Auf Grundlage der Überschneidung der Einzugsgebiete der einzelnen CinemaxX- und Cinestar-Standorte, hat das Bundeskartellamt in insgesamt neun Regionen die Marktverhältnisse auf den lokalen Kinobesuchsmärkten detailliert untersucht. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Übernahme in sechs Regionen – Augsburg, Bielefeld/Gütersloh, Bremen, Magdeburg, Wuppertal/Remscheid sowie im westlichen Ruhrgebiet – zu hohen gemeinsamen Marktanteilen und einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs geführt hätte. In den Regionen Berlin, Frankfurt/Offenbach und Hannover kommen die CinemaxX- und Cinestar-Kinos zwar gemeinsam ebenfalls auf erhebliche Marktanteile. In diesen Regionen lässt die Präsenz starker Wettbewerberkinos aber im Ergebnis keine erhebliche Wettbewerbsbehinderung erwarten.

Auf dem Beschaffungsmarkt – also im Verhältnis der Kinobetreiber zu Filmverleihern – führt die Übernahme zu keinen wettbewerblichen Bedenken. Die Verleihseite ist geprägt durch die weltweit tätigen Hollywood-Studios Disney/Fox, Sony, Universal und Warner, die beim Filmabsatz in Deutschland sehr hohe Marktanteile auf sich vereinen. Auch wenn mit der Zusammenführung von CinemaxX und Cinestar der bei der Filmnachfrage in Deutschland führende Kinobetreiber entsteht, ist diese Marktseite auch nach dem Zusammenschluss noch deutlich weniger konzentriert als die Angebotsseite der Filmverleiher.

Zur Abwendung einer Untersagung haben die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sich dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den wettbewerblich bedenklichen Märkten jeweils ein Kino an einen Wettbewerber zu veräußern. Im Einzelnen handelt es sich dabei nach den derzeitigen Planungen um die Cinestar-Kinos in Augsburg, Bremen, Gütersloh, Magdeburg und Remscheid sowie um das CinemaxX-Kino in Mülheim a. d. Ruhr. Vor der Veräußerung dieser Standorte – bzw. jeweils zur Behebung der wettbewerblichen Problematik geeigneter Alternativstandorte – wird die vom Bundeskartellamt erteilte Freigabe nicht wirksam. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 15.04.20
Newsletterlauf: 22.06.20


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Starke Marktstellung hätte sich verstärkt

    Die Neue Pressegesellschaft mbH & Co. KG hat die Anmeldung der Übernahme sämtlicher Anteile an der Druck- und Verlagshaus Hermann Daniel GmbH & Co. KG, Balingen, sowie an deren Komplementärgesellschaft Anfang Januar 2023 zurückgenommen. Das Verlagshaus Daniel verbreitet im Zollernalbkreis die regionale Abonnement-Tageszeitung "Zollern-Alb-Kurier" sowie ein Anzeigenblatt.

  • Wettbewerbsvorschriften für Digitalkonzerne

    Das Bundeskartellamt hat am 23. Dezember 2022 Alphabet Inc., Mountain View, USA, Google Ireland Ltd., Dublin, Irland, und Google Germany GmbH, Hamburg, seine vorläufige rechtliche Einschätzung in dem Verfahren wegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung übersandt. Nach dem jetzigen Verfahrensstand geht das Bundeskartellamt davon aus, dass die neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB) einschlägig sind und Google deshalb ihre Datenverarbeitungskonditionen und die darauf gestützte Praxis anpassen muss.

  • Hohe Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Wienerberger AG, Wien, Österreich, sämtliche Anteile an der Terreal Holding S.A.S, Suresnes, Frankreich, zu erwerben, freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Durch das Zusammenschlussvorhaben werden künftig die bekannten Dachziegel-Marken "Creaton" und "Koramic" von ein und demselben Unternehmen angeboten."

  • Verstoß gegen das Missbrauchsverbot

    Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens sind die in den Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland festgelegten "Regeln zu Aufschlägen" und zur "Darstellung von PayPal".

  • Handelsmarktplatz im Bereich des E-Commerce

    Das Bundeskartellamt hat zwei laufende Missbrauchsverfahren gegen das Unternehmen Amazon nun auch auf die Anwendung des neuen Instruments zur effektiveren Aufsicht über große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) erstreckt. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir untersuchen in den beiden Verfahren, ob und wie Amazon die Geschäftschancen von Händlern, die im Wettbewerb zu Amazons eigenem Handelsgeschäft auf dem Amazon-Marktplatz tätig sind, beeinträchtigt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen