Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Wettbewerbsverstöße wirksam aufgedecken


Bundeskartellamt ist externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Hinweise im Bereich von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und bei Verstößen gegen den EU Digital Markets Act



Das Bundeskartellamt hat am 2. Juli 2023 die Funktion einer externen Meldestelle für Hinweisgeber nach dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz übernommen. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll sicherstellen, dass Hinweisgeber vor Benachteiligungen und Repressalien geschützt werden, wenn sie Informationen über Rechtsverstöße aus ihrem beruflichen Zusammenhang melden.

Das Bundeskartellamt hat spezielle Meldekanäle eröffnet, um den Schutz der Hinweisgeber nach den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Hinweise können hier - auch anonym - abgegeben werden. Die Identität des Hinweisgebers ist selbst bei namentlich abgegebenen Hinweisen in besonderem Maße geschützt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte: "Wir ermutigen alle potenziellen Hinweisgeber, von dem Schutz des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes Gebrauch zu machen und uns bei Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen in ihrem beruflichen Umfeld zu kontaktieren. Die erhaltenen Hinweise werden dazu beitragen, dass Kartelle und andere Wettbewerbsverstöße wirksam aufgedeckt und verfolgt werden können. Das neue Meldesystem ergänzt unsere bereits bestehenden Instrumente – etwa unser digitales anonymes Hinweisgebersystem, das Kronzeugenprogramm oder unsere Aktivitäten im Bereich Screening - um Märkte systematisch auf Auffälligkeiten zu untersuchen."

Die Zuständigkeit des Bundeskartellamts als externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erstreckt sich auf Hinweise im Bereich von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und bei Verstößen gegen den EU Digital Markets Act (DMA). Für Verstöße betreffend ihren Aufsichtsbereich (z.B. Banken, Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandel) ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als externe Meldestelle zuständig; Hinweise auf übrige Verstöße nimmt das Bundesamt für Justiz entgegen. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht zudem vor, dass Unternehmen eigene interne Meldestellen einrichten müssen. Allerdings hat die hinweisgebende Person das Recht, sich unabhängig von einer internen Meldung jederzeit an die externe Meldestelle beim Bundeskartellamt zu wenden, um eine wirksame Verfolgung zu ermöglichen.

Bereits in der Vergangenheit haben Hinweise von Insidern beim Bundeskartellamt zu einer Vielzahl von Verfahren und zu einer Verhängung von hohen Bußgeldern geführt. So konnte der Wettbewerb wirksam geschützt und weitere Schäden verhindert werden. Die neue Rolle des Bundeskartellamtes als externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz stärkt den Schutz von Hinweisgebern im beruflichen Kontext und ergänzt die bestehenden eigenen Systeme zur Aufdeckung von Kartellen und anderen Wettbewerbsverstößen. Die Zusammenarbeit mit den Hinweisgebern und anderen relevanten Behörden wird auch in Zukunft dazu beitragen, einen fairen Wettbewerb und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 02.08.23
Newsletterlauf: 25.09.23


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Keine freie Preisbildung beim Vertrieb

    Das Bundeskartellamt hat gegen die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH mit Sitz in Berlin sowie einen ihrer verantwortlich handelnden Mitarbeitenden Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp 16 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern verhängt.

  • Beschränkungen des Wettbewerbs

    Auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gibt es keine grundlegenden Bedenken des Bundeskartellamtes gegen die 50+1-Grundregel. Das Bundeskartellamt wird aber die Lizenzierungspraxis der Deutschen Fußball Liga (DFL) genauer untersuchen.

  • Geplantes gemeinsames Mehrwegsystem

    Das Bundeskartellamt hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einführung eines Mehrwegsystems im Pflanzenhandel. Vertreterinnen der Euro Plant Tray eG - ein genossenschaftlicher Verbund von verschiedenen Unternehmen des europäischen Pflanzenhandels, der Pflanzenproduktion und Branchenvereinigungen - hatten das Bundeskartellamt um eine kartellrechtliche Einschätzung zu einem geplanten gemeinsamen Mehrwegsystem gebeten.

  • Konsum Leipzig darf dem Edeka-Verbund beitreten

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Beitritt der Konsumgenossenschaft Leipzig eG, Leipzig, zur Edeka Nordbayern-Sachsen-Thüringen eG, Rottendorf, und damit zum Edeka-Verbund nach intensiven Ermittlungen freigegeben.

  • Erwerb eines Biotech-Unternehmens

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme sämtlicher Anteile der Cardior Pharmaceuticals GmbH mit Sitz in Hannover durch die dänische Novo Nordisk A/S freigegeben. Cardior ist ein Biotech-Unternehmen mit Geschäftsschwerpunkt Herzerkrankungen, hier Herzinsuffizienz, also Herzschwäche.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen