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§ 10 Absatz 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)


North Channel Bank: BaFin hat Entschädigungsfall festgestellt
Einlagen umfangreich geschützt: Entschädigung innerhalb von sieben Arbeitstage



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Januar 2023 für die North Channel Bank GmbH & Co. KG den Entschädigungsfall gemäß § 10 Absatz 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) festgestellt, da das Institut wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, die bei ihm unterhaltenen Einlagen zurückzuzahlen.

Die North Channel Bank GmbH & Co. KG ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) zugewiesen und dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen. Die Einlagen der Kundinnen und Kunden einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe sind im Rahmen des EinSiG von der EdB bis maximal 100.000 Euro pro Einlegerin und Einleger und darüber hinaus vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken bis zur Sicherungsgrenze von 3,268 Millionen Euro pro Einleger geschützt.

Der Einlagensicherungsfonds wird sich auch im Namen der EdB mit den Einlegerinnen und Einlegern in Verbindung setzen, um die Entschädigung vorzunehmen. Im Rahmen der gesetzlichen Entschädigung nach dem EinSiG werden die Einlegerinnen und Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls entschädigt. Auch der Einlagensicherungsfonds entschädigt grundsätzlich freiwillig in dieser Frist.

Über Wertpapierdepots kann weiterhin verfügt werden, sofern der Bank hieran keine Sicherungsrechte zustehen.

Einleger und Einlegerinnen erhalten weitere Informationen online unter edb-banken.de, einlagensicherungsfonds.de oder telefonisch unter + 49 30 5900 1196 0.
(Bundesverband deutscher Banken: ra)

eingetragen: 06.02.23
Newsletterlauf: 21.04.23


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