Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Keine separate bezifferte Leistungsklage


Kündigungs- oder Entfristungsklage wahrt nunmehr auch die Ausschlussfristen für Vergütungsansprüche
Der Wortsinn eines "Einklagens" bzw. einer "gerichtlichen Geltendmachung" verlange nicht, dass gerade der Streitgegenstand "Vergütung" zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden müsse

(03.04.13) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.09.2012 (5 AZR 627/11) klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Kündigungs- oder Entfristungsrechtsstreit zur Wahrung tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen nicht noch eine separate bezifferte Leistungsklage erheben muss. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07) eine Überlastung des Arbeitnehmers als verfassungswidrig gerügt, der vom Ausgang der Bestandsstreitigkeit abhängende Ansprüche noch beziffert gelten machen müsse. Dies führe nämlich zu einer Erhöhung des Streitwertes und damit zu einer unangemessenen finanziellen Belastung des Arbeitnehmers.

"Es war bisher für den Arbeitgeber häufig günstig, wenn Arbeitnehmer oder deren Prozessvertreter das Einklagen der aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geschuldeten Monatsgehälter während des Kündigungsschutzprozesses vergaßen. Dadurch verringerte sich zuweilen das wirtschaftliche Risiko eines Kündigungsschutzprozesses. Nach der geänderten Rechtsprechung kommt es also nunmehr nur noch darauf an, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad - Arbeitgeberverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V..

Wie schon nach bisheriger Rechtsprechung wahrt eine Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage die 1. Stufe einer Ausschlussfrist. Die Klage wurde schon bisher als schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber anerkannt. Das BAG legt nunmehr tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen aber verfassungskonform dahin aus, dass schon die Erhebung einer Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage auch die zweite Stufe, die der gerichtlichen Geltendmachung, wahre.

Der Wortsinn eines "Einklagens" bzw. einer "gerichtlichen Geltendmachung" verlange nicht, dass gerade der Streitgegenstand "Vergütung" zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden müsse. Dies gelte aber nur für Ansprüche, die unmittelbar mit der Bestandsschutzstreitigkeit zusammenhingen. Für andere Ansprüche bleibe es bei der bisherigen Rechtsprechung, dass diese zunächst schriftlich und dann im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden müssen.

Eine Anrufung des Großen Senates sei entbehrlich, da das Bundesverfassungsgericht diese Frage bereits für die Arbeitsgerichtsbarkeit bindend entschieden habe. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Compliance-Denken verhindert Skalierbarkeit

    Mit dem Inkrafttreten der verpflichtenden E-Rechnungsstellung im B2B-Bereich steht die deutsche Wirtschaft vor einer neuen digitalen Herausforderung. Seit 2025 müssen Unternehmen ihre Rechnungsprozesse umstellen. Doch die Erfahrung zeigt: Obwohl viele Betriebe mit Dringlichkeit handeln, geraten zu oft Bemühungen ins Stocken oder scheitern vollständig - nicht aus Mangel an Willen, sondern aufgrund von strategischen und technischen Fehlplanungen.

  • Kritischer Blick auf die eigene Datenresilienz

    Jahrelang haben viele Unternehmen das Thema Datenresilienz auf die lange Bank geschoben. Im Laufe der Zeit hat die Zunahme an Bedrohungen, Vorschriften und Best Practices jedoch die Spielregeln verändert. Datenresilienz steht mittlerweile fest auf der To-Do-Liste vieler Unternehmen - und das ist auch dringend notwendig.

  • KRITIS-Dachgesetz: Rahmen ohne Detailtiefe

    Deutschland sieht sich seit einigen Jahren zunehmend mit geopolitischen Spannungen und einer hybriden Bedrohungslage konfrontiert. Dabei reichen die Gefahren von Cyberattacken über physische Sabotageakte bis hin zu verdeckter Einflussnahme. Infolge dieser veränderten Gefahrenlage gewinnt der Schutz kritischer Infrastrukturen zunehmend an Bedeutung. Mit dem kommenden KRITIS-Dachgesetz liegt nun ein rechtlicher Rahmen vor, der die Betreiber kritischer Infrastrukturen erstmals verpflichtet, physische Schutzmaßnahmen umzusetzen und Resilienzstrategien zu entwickeln.

  • Datenschutz erfordert technische Präzision

    Moderne Unternehmensarchitekturen stellen hohe Anforderungen an eine Consent Management Platform (CMP). Nur mit tiefer technischer Integration lassen sich Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit effektiv umsetzen - das zeigen aktuelle Entwicklungen in Regulatorik und Praxis. Die Zeiten einfacher Cookie-Banner sind vorbei: In modernen Unternehmensumgebungen muss eine Consent Management Platform mehr leisten als die bloße Einholung einer Zustimmung.

  • Bewertung der Kreditwürdigkeit

    Wer in Anleihen investieren möchte, sollte die Unterschiede zwischen Staats- und Unternehmensanleihen kennen. Beide bieten Chancen aber auch unterschiedliche Risiken. Dieser Artikel zeigt, worauf es bei der Einschätzung von Bonität, Rendite und Sicherheit ankommt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen