Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Auslandsinvestitionen und Personengesellschaften


Mittelstand kann bei einem Auslandsengagement von der Renaissance der Personengesellschaft profitieren
Vorteil der Personengesellschaft: Bei Verlusten der ausländischen Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen der deutschen Gesellschaft, die der Verlustfinanzierung dienen, als Verlust angesetzt werden


(22.09.10) - Unternehmen etablieren sich zunehmend langfristig in den EU-Nachbarstaaten. Eine der zentralen Fragen ist die nach der idealen Rechtsform für dieses Investment. Gerade der Mittelstand kann bei einem Auslandsengagement von der Renaissance der Personengesellschaft profitieren.

"In der Vergangenheit wurde davon ausgegangen, dass es auch aus Haftungsgründen sinnvoll ist, zunächst eine ausländische Kapitalgesellschaft zu etablieren, die an eine inländische Muttergesellschaft angebunden ist", erklärt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Küspert von Munkert & Partner.

Der Hintergrund: Eine Erschließung des Marktes über einen Dritten, etwa einen Vertragshändler, oder über eine eigene, unselbstständige Betriebsstätte, wirft rechtlich wie steuerlich erhebliche Probleme auf, da eine Angleichung der Rechtssysteme diesbezüglich bisher nicht erfolgt ist.

Läuft die ausländische Kapitalgesellschaft erfolgreich, ist diese Rechtsform in Verbindung mit einer inländischen Kapitalgesellschaft sinnvoll, da die Dividenden der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen steuerfrei vereinnahmt werden können. Gleiches gilt für einen Veräußerungsgewinn. Läuft die Auslandsgesellschaft hingegen schlecht, wird es schwierig, deren Verluste in das Inland zu transportieren.

Letzteres gilt auch für ein Investment in der Form einer ausländischen Personengesellschaft. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt, dass finale Verluste der Auslandspersonengesellschaft, also solche, die aus tatsächlichen Gründen nicht im Ausland berücksichtigt werden, im Inland geltend gemacht werden können.

"Dies spricht dafür, vorrangig die Personengesellschaft im Ausland einzusetzen, soweit andere Grundsätze nicht entgegenstehen und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen eindeutig ist", betont Küspert, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. Zudem bilde sich international die Meinung heraus, dass Leistungen zwischen Inland und Ausland bei einer ausländischen Personengesellschaft wie bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu behandeln seien.

Ein weiterer Vorteil der Personengesellschaft: Bei Verlusten der ausländischen Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen der deutschen Gesellschaft, die der Verlustfinanzierung dienen, als Verlust angesetzt werden. Das geht bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft gar nicht oder nur zu einem Bruchteil.

Hinzu kommt, dass sich erbschaftsteuerliche Nachteile, die mit einer Personengesellschaft im Ausland verbunden sein könnten, durch entsprechende Gestaltungen vermeiden lassen. Steuerspezialist Küspert sagt: "So macht zum Beispiel die Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft die ausländische Betriebsstätte in der Form einer Personengesellschaft zusätzlich attraktiv." (Munkert & Partner: ra)




Munkert & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Mit NDR von einfacher von KRITIS zu NIS2

    Die im Januar 2023 von der Europäischen Kommission aktualisierte Version der NIS-Richtlinie, die als NIS2 bezeichnet wird, hat nach Einschätzung der Schweizer Cybersecurity-Spezialistin Exeon Analytics erhebliche Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Organisationen, die den so genannten kritischen Infrastrukturen zuzurechnen sind, ihre Netzwerke verwalten und überwachen.

  • Wer ist von NIS2 betroffen?

    Mit der EU-NIS2-Direktive erhöhen sich die Mindestanforderungen an die Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen. Davon sind erheblich mehr Unternehmen betroffen als bisher. Was müssen Security-Verantwortliche jetzt wissen und wie bereiten sie sich am besten vor? Dirk Wocke, Compliance Manager und Datenschutzbeauftragter bei indevis, gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

  • Revisionssichere E-Mail-Archivierung

    Jedes steuerpflichtige Unternehmen tut gut daran den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu entsprechen. Doch welche Anforderungen gibt es?

  • Whistleblower erfahren erstmals Rechtsschutz

    Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist es nun amtlich: Deutschland bekommt ein Hinweisgeberschutzgesetz und setzt damit zum 02. Juli die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU-Direktive 2019/1937) um. Das Gesetz betrifft insgesamt 70 000 deutsche Unternehmen, die einen vertraulichen Meldekanal einrichten müssen. Die EQS Group AG, Marktführer für digitale Hinweisgebersysteme in Europa, begrüßt, dass sich Ampel-Regierung und Opposition auf einen Kompromiss verständigt haben, um Whistleblowern einen möglichst umfassenden Schutz zu bieten.

  • Schlüsselelemente der IoT-Sicherheitsvorschriften

    Nicht nur im privaten Bereich, auch in der Industrie sind immer mehr Geräte mit dem Internet verbunden. Die Produktion wird dadurch effizienter und zunehmend automatisiert, was Kosten und Arbeitsaufwand spart. Das Internet der Dinge (IoT - Internet of Things) breitet sich daher rasant aus und die Zahl der angeschlossenen Geräte steigt in hohem Maße. Aber mit der wachsenden Abhängigkeit von IoT-Geräten ist der Bedarf an starken Cyber-Sicherheitsmaßnahmen noch dringender geworden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen