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Zweckmäßige Regelungen eines Ehevertrages


Roland Franz & Partner: "Gerade Unternehmer sollten sich anlässlich ihrer Eheschließung frühzeitig Gedanken über ihren Güterstand machen"
Festhalten an der Zugewinngemeinschaft hat auch steuerliche Vorteile - Unternehmer ohne Ehevertrag gehen ein Existenz-bedrohendes Risiko ein


(24.02.12) - Bei der Hochzeit mag sich keiner der Ehepartner vorstellen, dass die Ehe nicht halten könnte. Doch die Statistiken zeigen, dass in Deutschland inzwischen jede dritte Ehe, d.h. mehr als 200.000 Ehen im Jahr geschieden werden. Nach Ansicht von Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, sind Unternehmer bzw. Gesellschafter sowohl aus Gründen des Unternehmensschutzes als auch aus steuerlichen Gründen gut beraten, frühzeitig Regelungen über ihren Güterstand zu treffen.

Welcher Weg sich dabei am besten eignet, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Häufig empfiehlt es sich, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sachgerecht zu modifizieren. Abgerundet wird dies durch einen guten Gesellschaftsvertrag, der die Spielregeln der Gesellschafter untereinander regelt.

"Gerade Unternehmer sollten sich anlässlich ihrer Eheschließung frühzeitig Gedanken über ihren Güterstand machen. Unternehmer gehen ein hohes, geradezu existenzbedrohendes Risiko ein, wenn sie eine Ehe schließen, ohne eine Regelung für den Fall der Scheidung zu treffen. Werden keine Regelungen getroffen, so beurteilt sich die Ehe und deren Scheidung allein nach dem Gesetz, was für den Unternehmer in der Regel nachteilig ist. Denn jede Form von Unternehmen, seien es Einzelkaufmänner, Handwerksbetriebe, Freiberuflerpraxen oder Gesellschaften bzw. Beteiligungen daran, fallen bei der Scheidung von Gesetzes wegen in den Zugewinnausgleich", gibt Steuerberaterin Bettina Rau-Franz zu bedenken.

Gütertrennung
Eine mögliche Form der Regelung in einem Ehevertrag ist die Gütertrennung. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen der Ehegatten, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Allerdings wird die Gütertrennung einem der Ehegatten im Regelfalle nicht gerecht, wenn die Ehegatten im Rahmen der Ehe beide weitgehend in einer Firma mitarbeiten, und der eine Ehegatte durch seine Mitarbeit in dem Unternehmen lediglich das Vermögen des anderen mit aufgebaut und damit die Möglichkeit verpasst hat, selbst Vermögen aufzubauen.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Eine weitere Form der Regelung wäre eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Im Rahmen der modifizierten Zugewinngemeinschaft bestehen diverse Gestaltungsmöglichkeiten, so kann z.B. das unternehmerische Vermögen aus der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs herausgenommen werden. Des Weiteren kann bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich auf das private Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände beschränkt werden, der Zugewinn betragsmäßig begrenzt werden oder der Wertzuwachs bei ererbten oder geschenkten Vermögen unberücksichtigt bleiben.

"Das Festhalten an der Zugewinngemeinschaft hat auch steuerliche Vorteile. Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich ist nämlich steuerfrei. § 5 ErbStG sieht vor, dass der Zugewinnausgleich unter Eheleuten sowohl lebzeitig als auch bei Beendigung der Ehe durch Tod schenkungsteuer- und erbschaftsteuerfrei an den Ehegatten erfolgen kann. Dadurch eröffnen sich insbesondere auch bei einer funktionierenden Ehe Gestaltungsmöglichkeiten für eine Nachfolgeregelung durch den zwischenzeitlichen Wechsel in die Gütertrennung. Es besteht die Möglichkeit, dass während bestehender Ehe Vermögen steuerfrei auf den Ehepartner transferiert werden kann", erklärt Steuerberaterin Rau-Franz. "Sollte sich einer der Ehepartner nicht auf die modifizierte Zugewinngemeinschaft einlassen, sollten im Interesse des Unternehmens andere Lösungen im Ehevertrag festgehalten werden. Diese könnten z.B. eine Stundung der Ausgleichszahlung, Ratenzahlung oder einfache und günstige Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung des Unternehmens bzw. des Anteils am Unternehmen sowie ein Verbot der Zwangsvollstreckung in das Betriebsvermögen sein."

Weitere zweckmäßige Regelungen eines Ehevertrages
In einen Ehevertrag sollte zudem vertraglich aufgenommen werden, dass eine Vollstreckung in das vom Zugewinn ausgeklammerte Unternehmensvermögen durch den Ehegatten ausgeschlossen ist. Sollte das unternehmerische Vermögen nämlich z.B. in einer Beteiligung an einer Gesellschaft bestehen, wird hierdurch insbesondere sichergestellt, dass der Unternehmerehegatte nicht durch seine Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Denn in vielen Fällen sehen Gesellschaftsverträge bei einer Vollstreckung in die Beteiligung die "Heraus"-Kündigung des Gesellschafters bzw. die Einziehung seines Gesellschaftsanteils vor.

Des Weiteren sollte ein Ehevertrag Maßgaben des § 1365 BGB (Verfügung über Vermögen im Ganzen) ausschließen. Danach muss nämlich, wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung für den Gesellschafter mehr oder weniger sein gesamtes Vermögen darstellt, der andere Ehegatte jeder Verfügung über das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung zustimmen, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Nur mit Einwilligung des Ehegatten wäre daher eine Veräußerung des Unternehmens wirksam.

Gesellschaftsrechtliche Regelungen
In vielen Gesellschaftsverträgen ist meistens eine Pflicht des Gesellschafters aufgenommen, die Unternehmensbeteiligungen aus dem Zugewinn auszunehmen. Denn die anderen Gesellschafter haben ein berechtigtes Interesse daran, die Gesellschaft vor einem unerwarteten Liquiditätsbedarf einzelner Gesellschafter zu schützen. Insofern ist es ratsam, in jeden Gesellschaftsvertrag eine Güterstandsklausel aufzunehmen, die die Gesellschafter verpflichtet, entweder Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft unter Ausschluss der Gesellschaftsbeteiligung zu vereinbaren. Für Nichteinhaltung der Klausel sollte der Gesellschaftsvertrag zudem eine Strafklausel vorsehen. (Roland Franz & Partner: ra)

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