Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Bis 5.000 Euro Buße: Missachtung der Meldepflicht


Auslandsbeteiligungen: Betriebsprüfer ahnden Verletzung der Anzeigepflichten konsequent
Meldepflichtig ist jede Gründung oder der Erwerb einer Betriebsstätte im Ausland - Gleiches gilt für eine Beteiligung oder die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft

(21.02.12) - Für die Anzeige von Auslandsbeteiligungen hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Erleichterung gebracht. Entsprechende Engagements müssen nicht mehr binnen eines Monats angezeigt werden, sondern es genügt, wenn solche Anzeigen einmal im Jahr abgegeben werden. Spätester Zeitpunkt: fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs der Beteiligung. "Aus dieser Lockerung zu folgern, dass die Finanzämter über eine Missachtung der Meldepflichten nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung hinwegsehen würden, ist in der Praxis ein weit verbreiteter Irrtum", warnt Brigitte Jakoby, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof. "Ganz im Gegenteil. Die Finanzämter sind angewiesen, auf Verstöße zu achten und sie der Bußgeld- und Strafsachenstelle mitzuteilen."

Bis 5.000 Euro Buße kann diese Steuerordnungswidrigkeit kosten. "Dabei reicht ein leichtfertiger Verstoß wie die Abgabe einer unvollständigen Mitteilung", erläutert Jakoby, deren Kanzlei Mitglied in der internationalen Beratungsallianz Geneva Group International (GGI) ist. Ist das Ganze gar mit einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung verbunden, können bis zu 50.000 Euro fällig werden. Dabei ist die Meldepflicht relativ leicht mit dem entsprechenden Formular (BZSt 2) der Finanzbehörden zu erfüllen.

Meldepflichtig ist jede Gründung oder der Erwerb einer Betriebsstätte im Ausland. Gleiches gilt für eine Beteiligung oder die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, einer Personenvereinigung oder an einer Vermögensmasse muss ab einer Grenze von zehn Prozent angezeigt werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung erhöht sich die Grenze auf 25 Prozent. Zusätzlich gibt es noch die Anzeigepflicht bei einem Beteiligungsvolumen von mehr als 150.000 Euro. Jakoby ergänzt: "Zu beachten ist auch, dass mittelbare Beteiligungen nur zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung über eine ausländische Gesellschaft besteht. Läuft die mittelbare Beteiligung dagegen über eine inländische Gesellschaft, sind andere Meldepflichten zu berücksichtigen." Und wenn für sich gerechnet eine mittelbare und eine unmittelbare Beteiligung keine Anzeigepflicht auslösen, tun sie das auch zusammen nicht, da sie nicht addiert werden dürfen.

Erfreulich ist, dass die Anzeigepflicht nur einmal pro Beteiligung zu erfüllen ist. Würden also durch Aufstockung bei einer Beteiligung andere Schwellenwerte berührt, löst dies keine neue Anzeigepflicht und damit auch kein neues Bußgeldrisiko aus. Wurde die Anzeigefrist hingegen überschritten, rät GGI-Expertin Jakoby: Ist die Ordnungswidrigkeit noch nicht durch Ablauf von fünf Jahren verjährt, muss die Anzeige trotz versäumter Frist unbedingt nachgeholt werden, soll nicht bei einer möglichen Betriebsprüfung ein volles Bußgeld ausgelöst werden. Und gegebenenfalls darf, wer den ordnungsgemäßen Zustand aus eigenem Antrieb herstellt, darauf hoffen, dass auf ein Bußgeld ganz verzichtet wird." (Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof: ra)

Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Zeit, sich schon jetzt auf NIS 2 vorzubereiten

    Gesundheit, Bildung, Behörden - Cyberkriminelle gehen verstärkt neue Bereiche des öffentlichen Lebens an. Ohne Zweifel ist es an der Zeit, die Cybersicherheit europaweit stärker zu regulieren. NIS 2 tut dies für die wesentlichen und wichtigen Bereiche der öffentlichen Versorgung. Ungeachtet davon, wie die konkreten Vorgaben der europäischen Vorlage im deutschen Recht aussehen werden: Sie setzen mittelständische Betriebe mit mangelhaft aufgestellter Cyberabwehr unter Druck.

  • Wichtige Frist für KRITIS-Betreiber

    KRITIS-Betreiber müssen Systeme zur Angriffserkennung etablieren, um ihre Widerstandsfähigkeit gegen Cyber-Attacken zu verbessern. Das schreibt das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 vor. Für die Betreiber ist Eile geboten, denn das Gesetz verlangt einen Nachweis der unabhängigen Prüfung der Systeme.

  • Gewährleistung des Datenschutzes

    Was viele Unternehmen nicht wissen: Die Führung eines "Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten" (VTT) im Sinne des Datenschutzes ist keine Kür, sondern Pflicht. Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Drittanbieter wie Cloud-Service-Provider, Marketingagenturen und Datenanalytik-Unternehmen, müssen Verarbeitungstätigkeiten festhalten und dokumentieren.

  • Herausforderung elektronische Patientenakte

    Die Digitalisierung im Gesundheitswesen ist seit einigen Jahren ein großer Diskussionspunkt in Deutschland. Obwohl die elektronische Patientenakte (ePA) bereits seit 2021 von den Krankenversicherungen angeboten wird, wurde sie bis heute kaum genutzt. Nun will der Bundesgesundheitsminister die Digitalisierung im Gesundheitsbereich vorantreiben.

  • Risikoprävention bei internen Meldekanälen

    Der österreichische Bundesrat hat das "HinweisgeberInnenschutzgesetz" (HSchG) beschlossen, damit wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie mit 14 Monaten Verspätung umgesetzt. Aus Sicht der EQS Group, dem Marktführer für digitale Hinweisgebersysteme in Europa, und verschiedener NGOs wie Transparency International wären allerdings Nachbesserungen dringend angeraten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen